31996D0132

96/132/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 08/02/1996 S. 0052 - 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/132/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit seiner Entscheidung 79/542/EWG (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/323/EG der Kommission (3), hat der Rat ein Verzeichnis von Drittländern angelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

Die Behörden Kanadas haben zugesichert, daß Fleisch, das in die Gemeinschaft exportiert werden soll, niemals mit Substanzen behandelt wurde, die eine thyreostatische, oestrogene, androgene oder gestagene Wirkung aufweisen.

Die Behörden Marokkos haben zugesichert, daß die obenerwähnten Substanzen nicht Equiden verabreicht werden, und haben einen Plan zur Untersuchung von Rückständen in frischem Fleisch vorgelegt, der zugelassen wurde.

Die Behörden Zyperns haben einen Plan zur Untersuchung von Rückständen in frischem Fleisch übersandt, der zugelassen wurde.

Es ist notwendig, die Entscheidung 79/542/EWG entsprechend abzuändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abschnitt 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert:

- In der Zeile betreffend Kanada und in der Säule für Rückstände wird der Bezug "XR (a) (b)" durch "XR (b)" ersetzt.

- In der Zeile betreffend Zypern und in der Säule für Rückstände wird der Bezug "o" durch "XR" ersetzt.

- In der Zeile Marokko und in der Säule für Rückstände wird der Bezug "o" durch "XR" ersetzt.

- In dem Teil "Zusätzliche Bemerkungen" werden die Anmerkung (a) und ihr Inhalt gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 190 vom 11. 8. 1995, S. 11.