31996D0127

96/127/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1996 betreffend die von Deutschland beantragte Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 029 vom 07/02/1996 S. 0008 - 0009


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Januar 1996 betreffend die von Deutschland beantragte Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (96/127/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Risiken schwerer Unfälle auf See und die dadurch entstehenden Schäden zu begrenzen, sieht Artikel 5 der Richtlinie 93/75/EWG vor, daß die Ausrüster der durch die Richtlinie erfaßten Schiffe den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Angaben zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten Liniendienste mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde von dieser Meldepflicht ausnehmen. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats einer angemessenen Verlängerung dieses Zeitraums zustimmen.

In seiner Mitteilung vom 12. April 1994 hat Deutschland die Kommission um ihre Zustimmung ersucht, diesen Zeitraum für die Dienste zwischen den Häfen Norddeich und Juist, Norddeich und Baltrum und Emden und Borkum (Ostfriesland) für eine durchschnittliche Fahrzeit von 1 Stunde 30 Minuten, bzw. 2 Stunden und 2 Stunden 15 Minuten zu verlängern.

Bei diesen Diensten handelt es sich um Liniendienste, die nach einem festen Fahrplan zwischen den betreffenden Häfen verkehren.

Diese Liniendienste verkehren in geschützten und küstennahen Meeresgebieten, in denen die Seewetterbedingungen günstig sind. Die Gewässer, in denen dieser Seeverkehr stattfindet, sind vorschriftsmäßig markiert und für die Seeleute auf entsprechenden nautischen Karten gekennzeichnet. Die dort verkehrenden Schiffe müssen die örtlich geltenden Navigationsvorschriften einhalten und stehen, insbesondere über Funk, in ständiger Verbindung mit der landseitigen Seeverkehrsleitstelle.

An Bord der Schiffe werden nun kleine Mengen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter befördert; folglich ist das Risiko für die Umwelt äußerst gering.

Die in Anhang I der Richtlinie 93/75/EWG aufgeführten Angaben über die Art der beförderten Ladung sind während der Dauer der Überfahrt beim Kapitän oder Ausrüster des betreffenden Schiffes verfügbar und können den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung übermittelt werden.

Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dem Antrag Deutschlands stattzugeben, die oben erwähnten Liniendienste von der Anwendung der Absätze 2 und 3 des Artikels 5 der Richtlinie 93/75/EWG auszunehmen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, die nachstehenden Liniendienste:

a) zwischen Norddeich und Juist,

b) zwischen Norddeich und Baltrum,

c) zwischen Emden und Borkum

unter folgenden Bedingungen von der Anwendung der Absätze 2 und 3 des Artikels 5 der Richtlinie 93/75/EWG auszunehmen:

- Die Gewässer, in denen der von dieser Entscheidung betroffene Seeverkehr stattfindet, sind vorschriftsmäßig markiert und für die Seeleute auf entsprechenden nautischen Karten gekennzeichnet.

- Die dort verkehrenden Schiffe halten die örtlich geltenden Navigationsvorschriften ein.

- Die dort verkehrenden Schiffe stehen insbesondere über Funk in ständiger Verbindung mit der zuständigen Seeverkehrsleitstelle.

- An Bord der Schiffe werden nur kleine Mengen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter im Sinne der Richtlinie 93/75/EWG befördert.

- Die in Anhang I der Richtlinie 93/75/EWG aufgeführten Angaben sind während der Dauer der Überfahrt beim Ausrüster oder Kapitän des betreffenden Schiffes verfügbar und können den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jederzeit auf deren Anforderung übermittelt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 22. Januar 1996

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19.