96/116/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1995 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Schweden unter das Ziel 6 fallenden Region Jämtlands län sowie Teilen der Regionen Norrbottens, Västerbottens, Västernorrlands, Gävleborgs, Kopparbergs und Värmlands län (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 033 vom 10/02/1996 S. 0001 - 0005
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. November 1995 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Schweden unter das Ziel 6 fallenden Region Jämtlands län sowie Teilen der Regionen Norrbottens, Västerbottens, Västernorrlands, Gävleborgs, Kopparbergs und Värmlands län (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (96/116/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz, gestützt auf das Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland und Schweden im Anhang der Beitrittsakte (3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses gemäß Artikel 124 des Vertrags, des Verwaltungsausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ständigen Verwaltungsausschusses für die Fischereistrukturen, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 4 des Protokolls Nr. 6 sieht vorbehaltlich der in den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls Nr. 6 enthaltenen spezifischen Vorschriften zum Ziel 6 vor, daß die Bestimmungen der Verordnungen der Strukturfonds, und insbesondere die Bestimmungen für das Ziel 1, auf das Ziel 6 Anwendung finden. Das Verfahren für die Planung der Strukturinterventionen im Rahmen von Ziel 6 ist das in Artikel 8 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94, beschriebene. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 können die Mitgliedstaaten jedoch die für den Regionalentwicklungsplan gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 erforderlichen Angaben und die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erforderlichen Angaben in einem einzigen Dokument für die Programmplanung vorlegen. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz legt die Kommission in diesem Fall die Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 3 und die Beteiligung der Fonds gemäß Artikel 14 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in einer einzigen Entscheidung fest. Die schwedische Regierung hat der Kommission am 29. April 1995 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 die in einem Dokument zusammengefaßte Programmplanung für die Region Jämtlands län und Teile der Regionen Norrbottens län (ausgenommen Luleå kommun, Överluleå församling in Bodens kommun und Piteå kommun mit Ausnahme von Markbygdens folkbokföringsdistrikt), Västerbottens län (ausgenommen Nordmalings kommun, Robertsfors kommun, Vännäs kommun, Umeå kommun und Bolidens, Bureå, Burträsk, Byske, Kågedalens, Lövångers, Sankt Olovs, Sankt Örjans und Skellefteå församlingar in Skellefteå kommun), Västernorrlands län (Ånge kommun, Sollefteå kommun, Holms und Lidens församlingar in Sundsvalls kommun sowie Anundsjö, Björna, Skorpeds und Trehörningsjö församlingar in Örnsköldsviks kommun), Gävleborgs län (Ljusdals kommun), Kopparbergs län (Älvdalens kommun, Vansbro kommun, Orsa kommun, Malungs kommun sowie Venjans und Våmhus församlingar in Mora kommun) sowie Värmlands län (Torsby kommun) gemäß Anhang 1 des Protokolls Nr. 6 vorgelegt. Dieses Dokument enthält die in Artikel 8 Absätze 4 und 7 und in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sowie in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Angaben. Die im Rahmen dieses Dokuments der Programmplanung getätigten Ausgaben sind gemäß Artikel 33 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vom 1. Januar 1995 an förderungsfähig. Das von diesem Mitgliedstaat vorgelegte Dokument der Programmplanung enthält unter anderem die Beschreibung der gewählten Schwerpunkte und die Anträge auf Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Ausrichtung", und des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF). Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 hat die Kommission im Rahmen der Partnerschaft die Koordinierung und die Kohärenz zwischen der Beteiligung der Fonds und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen Finanzinstrumente, einschließlich der Interventionen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der sonstigen strukturpolitischen Maßnahmen, zu gewährleisten. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, der entsprechend für die Erstellung des Dokuments der Programmplanung gilt, wurde die EIB zur Erstellung des Dokuments der Programmplanung hinzugezogen. Sie erklärte sich bereit, zur Verwirklichung dieser Programmplanung im Einklang mit ihrer Satzung beizutragen. Jedoch ist es gegenwärtig noch nicht möglich, die dem Finanzierungsbedarf entsprechenden Gemeinschaftsdarlehen genau zu ermitteln. Artikel 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/94 (6), bestimmt, daß in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung der für den gesamten Zeitraum beschlossene Gemeinschaftsbeitrag und die jährliche Aufteilung dieser Mittel in Ecu zu Preisen des Jahres, in dem die betreffende Entscheidung ergeht, ausgedrückt werden und der Indexierung unterliegen. Diese jährliche Aufteilung der Mittel muß der Progression der Verpflichtungsermächtigungen gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in ihrer durch die Beitrittsakte geänderten Fassung (7) entsprechen. Für die Indexierung gilt ein einziger Satz pro Jahr, der demjenigen entspricht, anhand dessen die Haushaltsmittel im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung der Finanziellen Vorausschau indexiert werden. In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (9), sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich der EFRE beteiligen kann. In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (10), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (11), sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich der ESF beteiligen kann. In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Ausrichtung" (12), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (13), sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich der EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", beteiligen kann. In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (14) sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich das FIAF beteiligen kann. Das Dokument der Programmplanung wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ausgearbeitet. Das Dokument der Programmplanung erfuellt die vorgeschriebenen Bedingungen und enthält die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88. Einige in diesem Dokument der Programmplanung vorgesehene Maßnahmen sind mit der Kofinanzierung von bestehenden Beihilferegelungen, die der EFTA-Überwachungsbehörde als bei Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehende Beihilferegelungen notifiziert wurden oder die von der EFTA-Überwachungsbehörde oder der Kommission seit dem 1. Januar 1994 genehmigt wurden, oder mit neuen oder geänderten, von der Kommission noch nicht genehmigten Beihilferegelungen verbunden. Die bestehenden Beihilferegelungen werden gegebenenfalls mit den Bestimmungen der Artikel 92 und 93 des Vertrags in Einklang gebracht oder durch andere genehmigte Beihilferegelungen ersetzt. Diese Intervention erfuellt die Bedingungen von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und wird folglich auf der Grundlage eines integrierten Konzepts durchgeführt, an dessen Finanzierung sich mehrere Fonds beteiligen. Gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 (16), ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Maßnahmen eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein Durchführungstermin festzulegen, der gegenüber dem Begünstigten zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmen ist. Alle sonstigen Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des EFRE, des ESF, des EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", und des FIAF sind erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in einem Dokument zusammengefaßte Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Schweden unter das Ziel 6 fallenden Region Jämtlands län und Teilen der Regionen Norrbottens län (ausgenommen Luleå kommun, Överluleå församling in Bodens kommun und Piteå kommun mit Ausnahme von Markbygdens folkbokföringsdistrikt), Västerbottens län (ausgenommen Nordmalings kommun, Robertsfors kommun, Vännäs kommun, Umeå kommun und Bolidens, Bureå, Burträsk, Byske, Kågedalens, Lövångers, Sankt Olovs, Sankt Örjans und Skellefteå församlingar in Skellefteå kommun), Västernorrlands län (Ånge kommun, Sollefteå kommun, Holms und Lidens församlingar in Sundsvalls kommun sowie Anundsjö, Björna, Skorpeds und Trehörningsjö församlingar in Örnsköldsviks kommun), Gävleborgs län (Ljusdals kommun), Kopparbergs län (Älvdalens kommun, Vansbro kommun, Orsa kommun, Malungs kommun sowie Venjans und Våmhus församlingar in Mora kommun) sowie Värmlands län (Torsby kommun) für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 wird genehmigt. Artikel 2 Das Dokument der Programmplanung enthält folgende wesentliche Einzelheiten: a) die Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion, ihre quantifizierten spezifischen Ziele, die Beurteilung der erwarteten Auswirkungen und ihre Kohärenz mit der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik in Schweden. Die Schwerpunkte sind die folgenden: 1. Entwicklung von Arbeitsplätzen und des Erwerbslebens, 2. Förderung der Kompetenz, 3. Landwirtschaft, Fischerei und natürliche Ressourcen, 4. Entwicklung des ländlichen Raumes und seiner Gemeinschaften, 5. Sameh-Entwicklung; b) die Beteiligung der Strukturfonds und des FIAF gemäß Artikel 4; c) die Einzelheiten der Durchführung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung, darunter: - die Einzelheiten der Begleitung und Bewertung, - die Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung, - die Vorschriften zur Beachtung der Gemeinschaftspolitiken; d) die Einzelheiten der Überprüfung der Zusätzlichkeit und ihre erste Bewertung; e) die Vorkehrungen für die Beteiligung der Umweltbehörden an der Durchführung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung; f) die Bereitstellung von Mitteln für die technische Hilfe zur Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Aktionen. Artikel 3 Zu Zwecken der Indexierung beträgt die jährliche Aufteilung der höchstmöglichen globalen Mittelzuweisung für den Beitrag der Strukturfonds und des FIAF: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 4 Die im Rahmen des Dokuments der Programmplanung gewährte Beteiligung der Strukturfonds und des FIAF beträgt höchstens 252,0 Millionen ECU. Die Einzelheiten für die Gewährung der finanziellen Beteiligung, einschließlich der Beteiligung der Fonds an den einzelnen Schwerpunkten und Maßnahmen, sind im Finanzierungsplan und in den detaillierten Durchführungsvorschriften, die Bestandteile des Dokuments der Programmplanung sind, aufgeführt. Der vorgesehene nationale Finanzierungsbedarf in Höhe von etwa 236,05 Millionen ECU für den öffentlichen und 146,97 Millionen ECU für den privaten Bereich kann teilweise durch Gemeinschaftsdarlehen, insbesondere der EGKS und der EIB, gedeckt werden. Artikel 5 (1) Der Gesamtbetrag der gewährten Gemeinschaftsbeteiligung wird zwischen den Strukturfonds und dem FIAF wie folgt aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Die Mittelbindungen für die erste Jahrestranche sind die folgenden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen werden sich auf den Finanzierungsplan des Dokuments der Programmplanung und auf die bei der Durchführung erzielten Fortschritte stützen. Artikel 6 Die Aufteilung auf die Strukturfonds und das FIAF sowie die Einzelheiten für die Gewährung der Beteiligung können sich später entsprechend den Anpassungen ändern, die unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 beschlossen werden. Artikel 7 (1) Diese Entscheidung greift der Stellungnahme der Kommission zu den neuen oder bestehenden notifizierten oder nicht notifizierten Beihilferegelungen nicht vor, die zur Durchführung der im Dokument der Programmplanung enthaltenen Maßnahmen vorgesehen sind. Gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrags sind die Beihilferegelungen von der Kommission zu genehmigen, mit Ausnahme derjenigen, die der im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (17) beschriebenen De-minimis-Regel entsprechen. (2) Die Gemeinschaftsbeteiligung an bestehenden Beihilferegelungen im Sinne des Artikels 172 Absatz 5 der Beitrittsakte wird vorbehaltlich möglicher Anpassungen oder Begrenzungen, die zu deren Übereinstimmung mit dem Vertrag erforderlich sind, gewährt. (3) Die Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung für die neuen oder geänderten Beihilferegelungen wird bis zu deren Genehmigung durch die Kommission ausgesetzt. Artikel 8 Die Gemeinschaftsbeteiligung bezieht sich auf Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen des Dokuments der Programmplanung, für die in dem Mitgliedstaat verbindliche Vereinbarungen getroffen und die erforderlichen Mittel spätestens am 31. Dezember 1999 gebunden worden sind. Die Ausgaben für diese Maßnahmen werden bis zum 31. Dezember 2001 berücksichtigt. Artikel 9 Das Dokument der Programmplanung ist in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 6, 30, 48, 52 und 59 des Vertrags sowie mit den Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, auszuführen. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 6. November 1995 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11. (3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 11. (4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (5) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36. (6) ABl. Nr. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 4. (7) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 218. (8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12 1988, S. 15. (9) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34. (10) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21. (11) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39. (12) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25. (13) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44. (14) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1. (15) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (16) ABl. Nr. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12. (17) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2.