31996D0082

96/82/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 93/196/EWG und 93/197/EWG betreffend die Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Schlachtequiden, eingetragenen Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden hinsichtlich der Piroplasmose (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/1996 S. 0056 - 0056


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 93/196/EWG und 93/197/EWG betreffend die Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Schlachtequiden, eingetragenen Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden hinsichtlich der Piroplasmose (Text von Bedeutung für den EWR) (96/82/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 15 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gesundheitsbedingungen und das Veterinärzeugnis für die Einfuhr von Equiden zur Schlachtung sind in der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission (2) verankert, für die Einfuhr eingetragener Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden hingegen in der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (3), beide zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/81/EG (4).

Piroplasmose (B. equi und B. caballi) tritt in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf. Somit gibt es in bestimmten Mitgliedstaaten Equiden mit seropositivem Piroplasmosebefund.

Daher sind negative Serologiebefunde bei der Einfuhr bestimmter Kategorien von Equiden aus bestimmten Drittstaaten nicht mehr zweckmäßig.

Die Behandlung von Equiden zur Infektionsbekämpfung kann den Tieren schaden. Ein im Anschluß an eine Behandlung kurzzeitig auftretender seronegativer Befund des vorgeschriebenen Serologietests kann die Infektiosität für Vektorzecken nicht ausschließen.

Die vorgenannten Entscheidungen müssen entsprechend geändert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG wird in der Rubrik III "Angaben zum Gesundheitszustand" der Buchstabe j) vierter Gedankenstrich gestrichen.

Artikel 2

In Anhang II der Entscheidung 93/197/EWG wird in der Rubrik III. "Angaben zum Gesundheitszustand" der Gesundheitsbescheinigungen D und E der Buchstabe j) vierter Gedankenstrich gestrichen.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 15. Tag nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung an die Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

(4) Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.