31996D0081

96/81/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/1996 S. 0053 - 0055


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR) (96/81/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe b) Ziffer ii, Artikel 16 und Artikel 19 Ziffer ii),

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat entsprechend der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses mit ihrer Entscheidung 95/329/EG der Kommission (3) die Kategorien von Hengsten festgelegt, für die bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion gelten.

Die Gesundheitsbedingungen und das Veterinärzeugnis für die vorübergehende Einfuhr eingetragener Pferde und die Einfuhren eingetragener Equiden und Zucht- und Nutzequiden sind in den Entscheidungen 92/260/EWG (4) und 93/197/EWG (5), beide zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/323/EG (6), verankert, für die Einfuhr von Schlachtequiden hingegen in der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/322/EG (8).

Die Entscheidung 94/467/EG der Kommission (9) regelt die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG.

Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG müssen entsprechend geändert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In jeder der Gesundheitsbescheinigungen A, B, C, D und E des Anhangs II der Entscheidung 92/260/EWG erhält Buchstabe e) Ziffer v) des Kapitels III. "Angaben zum Gesundheitszustand" folgende Fassung:

"v) im Falle eines über 180 Tage alten Hengstes entweder die Equine-Virus-Arteriitis-Infektion (EVA) während der letzten sechs Monate amtlich festgestellt wurde (3)

oder

- dieser Hengst wurde anhand einer am . . . (5) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4 auf EVA untersucht (4);

oder

anhand einer gleichteiligen Probe aus dem innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr gewonnenen vollständigen Ejakulat mittels Virusisolationstest mit negativem Ergebnis auf EVA untersucht (3) (4);

oder

- dieser Hengst wurde unter amtstierärztlicher Überwachung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff am . . . (5) gegen die EVA entsprechend einem der folgenden Erstimpfprogramme geimpft und diese Impfung wurde regelmäßig aufgefrischt (3) (4).

EVA-Erstimpfprogramme:

Hinweis: Auf das oben bezeichnete Tier nicht zutreffende Impfprogramme bitte streichen.

a) Die Impfung wurde am Tage der Blutprobenentnahme durchgeführt; der damit durchgeführte Virusneutralisationstest ergab bei einer Serumverdünnung von 1:4 ein negatives Ergebnis.

b) Die Impfung wurde während einer amtstierärztlich überwachten Isolationsperiode von längstens 15 Tagen nach einer Blutprobenentnahme durchgeführt; der damit durchgeführte Virusneutralisationstest ergab bei einer Serumverdünnung von 1:4 ein negatives Ergebnis.

c) Die Impfung wurde während einer amtstierärztlich überwachten Isolationsperiode durchgeführt, als das Tier zwischen 180 und 270 Tagen alt war. Während der Isolationsperiode wurden zwei Blutproben im Abstand von mindestens 10 Tagen entnommen, die bei einem Virusneutralisationstest auf Equine Virus-Arteriitis-Infektion einen stabilen oder abnehmenden Antikörpertiter aufwiesen."

Artikel 2

Die Entscheidung 93/196/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I Kapitel III. "Angaben zum Gesundheitszustand" wird Buchstabe e) Ziffer v) gestrichen.

2. In Anhang II Kapitel III. "Angaben zum Gesundheitszustand" erhält Buchstabe e) Ziffer v) folgende Fassung:

"v) im Falle, daß die beschriebene Sendung einen Hengst (Hengste) umfaßt, der (die) älter als 180 Tage ist (sind), entweder keine Equine Virus-Arteriitis-Infektion (EVA) während der letzten sechs Monate amtlich festgestellt wurde (4)

oder

- der Hengst (die Hengste) wurde (wurden) anhand (einer) am . . . (5) entnommenen(r) Blutprobe(n) mittels Virusneutralisationstest mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4 auf EVA in jedem Falle untersucht (4);

oder

anhand (einer) gleichteiligen(r) Probe(n) aus dem innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr gewonnenen vollständigen Ejakulat mittels Virusisolationstest mit negativem Ergebnis auf EVA in jedem Falle untersucht (4);

oder

- der Hengst (die Hengste) wurde (wurden) unter amtstierärztlicher Überwachung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff am . . . (5) gegen EVA entsprechend einem der folgenden Erstimpfprogramme geimpft und diese Impfung wurde regelmäßig aufgefrischt (4).

EVA-Erstimpfprogramme:

Hinweis: - Auf das (die) oben bezeichnete(n) Tier (Tiere) nicht zutreffende Impfprogramme bitte streichen.

- Prüfen der Bescheinigungen über den der Erstimpfung vorangegangenen Test sowie über die Erstimpfung und Auffrischungsimpfung.

- Gegebenenfalls für einzeln bezeichnete Tiere individuelles Impfprogramm spezifizieren.

a) Die Impfung wurde am Tage der Blutprobenentnahme durchgeführt; der damit durchgeführte Virusneutralisationstest ergab bei einer Serumverdünnung von 1:4 ein negatives Ergebnis.

b) Die Impfung wurde während einer amtstierärztlich überwachten Isolationsperiode von längstens 15 Tagen nach einer Blutprobenentnahme durchgeführt; der damit durchgeführte Virusneutralisationstest ergab bei einer Serumverdünnung von 1:4 ein negatives Ergebnis.

c) Die Impfung wurde während einer amtstierärztlich überwachten Isolationsperiode durchgeführt, als das Tier zwischen 180 und 270 Tagen alt war. Während der Isolationsperiode wurden zwei Blutproben im Abstand von mindestens 10 Tagen entnommen, die bei einem Virusneutralisationstest auf Equine Virus-Arteriitis-Infektion einen stabilen oder abnehmenden Antikörpertiter aufwiesen."

Artikel 3

Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

1. In jeder der Gesundheitsbescheinigungen A, B, C, D und E des Anhangs II erhält Buchstabe e) Ziffer v) des Kapitels III. "Angaben zum Gesundheitszustand" folgende Fassung:

"v) im Falle eines über 180 Tage alten Hengstes entweder keine Equine Virus-Arteriitis-Infektion (EVA) während der letzten sechs Monate amtlich festgestellt wurde (*)

oder

- dieser Hengst wurde anhand einer am . . . (5) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4 auf EVA untersucht (4) (*);

oder

anhand einer gleichteiligen Probe aus dem innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr gewonnenen vollständigen Ejakulat mittels Virusisolationstest mit negativem Ergebnis auf EVA untersucht (4) (*);

oder

- dieser Hengst wurde unter amtstierärztlicher Überwachung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff am . . . (5) gegen die EVA entsprechend einem der folgenden Erstimpfprogramme geimpft und diese Impfung wurde regelmäßig aufgefrischt (4) (*).

EVA-Erstimpfprogramme:

Hinweis: - Auf das oben bezeichnete Tier nicht zutreffende Impfprogramme bitte streichen.

- Prüfen der Bescheinigungen über den der Erstimpfung vorangegangenen Test sowie über die Erstimpfung und Auffrischungsimpfung.

a) Die Impfung wurde am Tag der Blutprobenentnahme durchgeführt; der damit durchgeführte Virusneutralisationstest ergab bei einer Serumverdünnung von 1:4 ein negatives Ergebnis.

b) Die Impfung wurde während einer amtstierärztlich überwachten Isolationsperiode von längstens 15 Tagen nach einer Blutprobenentnahme durchgeführt; der damit durchgeführte Virusneutralisationstest ergab bei einer Serumverdünnung von 1:4 ein negatives Ergebnis.

c) Die Impfung wurde während einer amtstierärztlich überwachten Isolationsperiode durchgeführt, als das Tier zwischen 180 und 270 Tagen alt war. Während der Isolationsperiode wurden zwei Blutproben im Abstand von mindestens 10 Tagen entnommen, die bei einem Virusneutralisationstest auf Equine Virus-Arteriitis-Infektion einen stabilen oder abnehmenden Antikörpertiter aufwiesen."2. Im Falle der Gesundheitsbescheinigungen A und B ist "

" durch "(2)" bzw. im Falle der Bescheinigungen C, D und E durch "(3)" zu ersetzen.

Artikel 4

In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 94/467/EG wird die Klausel "Diese Bescheinigung muß auf jeden Fall die Rubriken I, II und III, [. . .] der Bescheinigung [. . .] enthalten:" durch die Klausel "Diese Bescheinigung muß auf jeden Fall die Rubriken I, II und III, [. . .], mit Ausnahme des Buchstabens e) Ziffer v), der Bescheinigung [. . .] enthalten:" ersetzt.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab dem 15. Tag nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung an die Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(3) ABl. Nr. L 191 vom 12. 8. 1995, S. 36.

(4) ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67.

(5) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 190 vom 11. 8. 1995, S. 11.

(7) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 7.

(8) ABl. Nr. L 190 vom 11. 8. 1995, S. 9.

(9) ABl. Nr. L 190 vom 26. 7. 1994, S. 28.