31996D0037

96/37/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Annahme besonderer Maßnahmen um die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für bestimmte gemeinschaftliche Versandverfahren zeitweilig zu untersagen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/1996 S. 0044 - 0045


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 zur Annahme besonderer Maßnahmen um die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für bestimmte gemeinschaftliche Versandverfahren zeitweilig zu untersagen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/37/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/95 (2), insbesondere auf Artikel 360,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland hat mit Schreiben vom 6. September 1995 ersucht, zeitweilig, in Anwendung von Artikel 360, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für externe gemeinschaftliche Versandverfahren für die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Waren zu untersagen und um die Zustimmung der Kommission gebeten.

Externe gemeinschaftliche Versandverfahren mit bestimmten Waren sind Gegenstand besonderer Mitteilungen, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates (3).

Aus den Mitteilungen der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den von der Kommission aufgearbeiteten Informationen andererseits ist ersichtlich, daß die Betrugsfälle mit diesen Waren im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens erheblich zugenommen haben.

Diese externen gemeinschaftlichen Versandverfahren stellen ein außergewöhnliches Betrugsrisiko dar, das den nationalen Haushalten und dem Gemeinschaftshaushalt sowie den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten einen beträchtlichen Schaden zufügen kann.

Um bei der Bekämpfung der Betrugsfälle im Versandverfahren den größten Erfolg zu haben, ist es notwendig, daß Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene angenommen werden.

Der Antrag der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland ist somit begründet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission gibt ihre Zustimmung, daß die Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 360 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geeignete Maßnahmen ergreift, um zeitweilig und ab einem noch durch die genannte Verwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für externe gemeinschaftliche Versandverfahren für die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Waren zu untersagen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1995

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 171 vom 21. 7. 1995, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1.

ANHANG

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