Verordnung (EG) Nr. 3073/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Standardqualität für Reis
Amtsblatt Nr. L 329 vom 30/12/1995 S. 0033 - 0034
VERORDNUNG (EG) Nr. 3073/95 DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Standardqualität für Reis DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Interventionspreis für Rohreis (Paddy-Reis) entspricht einer bestimmten Standardqualität. Diese Qualität wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1423/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die Standardqualitäten für Reis und Bruchreis (2) festgelegt. Die Entwicklung der Nachfrage nach Reis auf dem Gemeinschaftsmarkt und die bei der Reform der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Ziele machen es erforderlich, daß die Standardqualität unter Berücksichtigung der qualitativen Merkmale der Gemeinschaftserzeugung und der Qualität der repräsentativsten Einfuhrsorten neu bestimmt wird. Diese Neufestlegung und die anderen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Änderungen haben eine Verschärfung der Anforderungen zur Folge. Die genannte Verordnung ist deshalb durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Standardqualität von Rohreis, für den der Interventionspreis festgesetzt wird, wird wie folgt bestimmt: a) Reis, geruchlos, von gesunder, unverfälschter und handelsüblicher Qualität; b) Feuchtigkeitsgehalt: 14 % im Wirtschaftsjahr 1996/97 und 13 % ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98; c) die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an anderen als hochwertigen, einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Für die Anwendung dieser Verordnung werden Körner, die nicht von einwandfreier Qualität sind, im Anhang definiert. Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 1423/76 wird aufgehoben. Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1423/76 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995 Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA SERNA (1) Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts. (2) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105). ANHANG DEFINITION DER KÖRNER UND DES BRUCHREISES, DIE NICHT VON EINWANDFREIER QUALITÄT SIND A. Ganze Körner: Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde. B. Gestutzte Körner: Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde. C. Gebrochene Körner oder Bruchreis: Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist. Bruchreis umfaßt: - groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht); - mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen); - feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); - Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke. D. Grüne Körner: Nicht vollständig ausgereifte Körner. E. Körner mit natürlichen Mißbildungen: Als natürliche Mißbildungen gelten alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen. F. Kreidige Körner: Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat. G. Körner mit roten Rillen: Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen. H. Gefleckte Körner: Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben. Die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen. I. Fleckige Körner: Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist. Die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen. J. Gelbe Körner: Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat. K. Bernsteinfarbene Körner: Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.