31995R3067

Verordnung (EG) Nr. 3067/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

Amtsblatt Nr. L 329 vom 30/12/1995 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 3067/95 DES RATES vom 21. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 (3) sieht die Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion vor, die die Fischereikommission der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) am 10. Februar 1988 beschlossen hat.

In dem Bemühen um eine Verstärkung der Kontrolle im NAFO-Regelungsbereich hat sich die Europäische Gemeinschaft im Rahmen der Übereinkunft über Fischereifragen mit Kanada vom 20. April 1995 und auf der Tagung der NAFO-Fischereikommission am 11. bis 15. September 1995 bereit erklärt, die obengenannte Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion zu ändern.

Gemäß Artikel XI des NAFO-Übereinkommens werden diese Änderungen für die Vertragsparteien mit Wirkung vom November 1995 verbindlich, wenn diese dagegen keine Einwände erheben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 ist entsprechend zu ändern -HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang wird unter Nummer 2 Ziffer ii) folgender Text als zweiter Unterabsatz hinzugefügt:

"Die Inspektion von Schiffen ist nicht diskriminierend durchzuführen. Die Zahl der Inspektionen hat sich unter Berücksichtigung der Einhaltung der Vorschriften in der Vergangenheit nach der Flottengröße zu richten. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Inspekteure besonders darauf achten, daß Ladung und Geräte, die inspiziert werden, nicht beschädigt werden. Störungen der Fischereitätigkeiten und normalen Tätigkeiten an Bord sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Mannschaften und Schiffe, die gemäß den Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO tätig sind, dürfen nicht belästigt werden. Die Inspektionen haben allein das Ziel sicherzustellen, daß die vorgenannten NAFO-Bestimmungen eingehalten werden."

2. Im Anhang werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt (die bestehenden Nummern 9 bis 15 werden Nummern 11 bis 17):

"9. Liegt anscheinend einer der nachstehend aufgeführten Verstöße vor, so wird gemäß Nummer 10 verfahren:

i) falsche Fangberichte,

ii) vorschriftswidrige Maschenöffnungen,

iii) Verstöße gegen das Funkmeldesystem,

iv) Behinderung des Satellitenortungssystems,

v) Hinderung eines Inspekteurs oder Beobachters an der Erfuellung seiner Aufgaben,

vi) gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium gilt oder dessen Befischung verboten ist.

10. Ungeachtet der Nummern 7 und 8 gilt folgendes:

i) Stellt ein NAFO-Inspekteur fest, daß ein Schiff anscheinend in schwerwiegendem Ausmaß einen Verstoß gemäß Nummer 9 begangen hat, so sorgt die Vertragspartei des betreffenden Schiffes dafür, daß dieses binnen 72 Stunden durch einen von dieser Vertragspartei ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspekteur inspiziert wird. Um die Feststellungen zu sichern, trifft der NAFO-Inspekteur alle nötigen Vorkehrungen zur Sicherung der Beweise und kann so lange an Bord bleiben, wie es erforderlich ist, um den ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspekteur über den Verstoß zu informieren.

ii) In begründeten Fällen fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der von ihr beauftragte Inspekteur, sofern er hierfür ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, das Schiff auf, unverzüglich einen vom Kapitän gewählten nahegelegenen Hafen anzulaufen, und zwar entweder St. John's, Halifax, den Heimathafen des Schiffes oder einen vom Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen, um für den Flaggenmitgliedstaat einer gründlichen Inspektion unterzogen zu werden; jede andere Vertragspartei, die daran teilnehmen möchte, kann hierzu einen NAFO-Inspekteur entsenden. Wird das Schiff nicht aufgefordert, einen Hafen anzulaufen, so übermittelt die Vertragspartei hierfür rechtzeitig eine ordnungsgemäße Begründung an den Exekutivsekretär, der diese den Vertragsparteien auf Antrag zukommen läßt.

iii) Stellt ein NAFO-Inspekteur fest, daß ein Schiff anscheinend einen Verstoß gemäß Nummer 9 begangen hat, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats und den Exekutivsekretär, der seinerseits unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die ein Inspektionsschiff im Übereinkommensbereich haben, unterrichtet.

iv) Wird ein Schiff aufgefordert, einen Hafen anzulaufen, um gemäß Ziffer ii) einer gründlichen Inspektion unterzogen zu werden, so darf ein NAFO-Inspekteur einer anderen Vertragspartei, sofern die Vertragspartei des Schiffes einwilligt, an Bord gehen, wenn das Schiff den Hafen anläuft, bis zum Einlaufen im Hafen an Bord bleiben und bei der Inspektion des Schiffes im Hafen anwesend sein.

v) Wurde anscheinend ein Verstoß gegen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO begangen, der nach der Ansicht des gemäß Ziffer ii) ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspekteurs der Vertragspartei des Schiffes hinreichend schwerwiegend ist, so trifft dieser Inspekteur alle nötigen Vorkehrungen zur Sicherung der Beweise, gegebenenfalls einschließlich der Verplombung der Fänge des Schiffes für eine etwaige Inspektion im Hafen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. C 200 vom 4. 8. 1995, S. 15.

(2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 175 vom 6. 7. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/94 (ABl. Nr. L 90 vom 7. 4. 1994, S. 7).