31995R2972

Verordnung (EG) Nr. 2972/95 der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erzeugnisse der KN- Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand (1996)

Amtsblatt Nr. L 310 vom 22/12/1995 S. 0033 - 0038


VERORDNUNG (EG) Nr. 2972/95 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand (1996)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (3) verpflichtet, für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand ein Kontingent von höchstens 21 Millionen Tonnen je Vierjahreszeitraum zu eröffnen, in dessen Rahmen der Zollsatz auf 6 % gesenkt wird. Dieses Zollkontingent muß von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.

Es ist notwendig, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, daß nur Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand im Rahmen des vorgenannten Kontingents eingeführt werden können. Infolgedessen muß die Erteilung einer Einfuhrlizenz weiterhin von der Vorlage einer von den thailändischen Behörden erteilten Ausfuhrbescheinigung abhängig gemacht werden, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist.

Da die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft herkömmlicherweise unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet wurden, ist es angebracht, diese Regelung auch in Zukunft beizubehalten. Daher muß für das Jahr 1996 ein Kontingent eröffnet werden.

Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, zu der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (5), gemeinsame Durchführungsvorschriften festgelegt worden sind. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2147/95 (7), wurden die besonderen Durchführungsbestimmungen der Lizenzregelung für Getreide und Reis festgelegt.

Erfahrungsgemäß und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Gemeinschaftszugeständnis eine Gesamtmenge für vier Jahre mit einer jährlichen Hoechstmenge von 5 500 000 Tonnen vorsieht, sollten Maßnahmen beibehalten werden, welche die Abfertigung derjenigen Erzeugnismengen unter gewissen Voraussetzungen erleichtern, die die in den Ausfuhrbescheinigungen ausgewiesenen Mengen überschreiten, oder welche den Übertrag der Mengen erlauben, um die die Eintragungen in den Einfuhrlizenzen von den niedrigeren tatsächlich eingeführten Mengen abweichen.

Zur ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens ist eine strenge und systematische Kontrollregelung vorzusehen, bei der den Angaben in den thailändischen Ausfuhrbescheinigungen sowie der Praxis der thailändischen Behörden bei der Erteilung dieser Ausfuhrbescheinigungen Rechnung getragen wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand wird vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von 5 500 000 Tonnen eröffnet. Im Rahmen dieses Kontingents wird der anwendbare Zollsatz auf 6 % des Zollwerts festgesetzt.

(2) Für die vorgenannten Erzeugnisse gilt die in dieser Verordnung festgelegte Regelung, sofern sie anhand von Einfuhrlizenzen eingeführt werden,

a) die auf Vorlage einer vom Department of Foreign Trade, Ministry of Commerce, Government of Thailand, für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erteilten Bescheinigung, nachstehend "Ausfuhrbescheinigung" genannt, ausgestellt worden sind, die die Bedingungen von Titel I erfuellt,

b) die die Bedingungen von Titel II erfuellen.

TITEL I

Ausfuhrbescheinigungen

Artikel 2

(1) Die Ausfuhrbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Vordruck erstellt, dessen Muster im Anhang beigefügt ist.

Der genannte Vordruck hat ein Format von etwa 210 × 297 mm. Das Original wird auf weißem Papier erstellt, das mit einem guillochierten gelben Überdruck versehen ist, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2) Die Vordrucke sind in englischer Sprache zu drucken und auszufuellen.

(3) Das Original und seine Kopien sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich, in letzterem Fall mit Tinte und in Druckschrift, auszufuellen.

(4) Jede Ausfuhrbescheinigung trägt eine vorgedruckte fortlaufende Nummer und außerdem im oberen Feld eine Bescheinigungsnummer. Die Kopien tragen die gleiche Nummer wie das Original.

Artikel 3

(1) Die vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen gelten 120 Tage vom Tag der Ausstellung an gerechnet, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung einbezogen wird.

Eine Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Felder ordnungsgemäß ausgefuellt sind und wenn sie gemäß den darin enthaltenen Hinweisen mit einem Sichtvermerk versehen wurde. Das Verschiffungsgewicht ist in Zahlen und in Buchstaben anzugeben.

(2) Die Ausfuhrbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Ausstellungsdatum und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zur Unterzeichnung befugten Person oder Personen trägt.

TITEL II

Einfuhrlizenzen

Artikel 4

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit dem Original der Ausfuhrbescheinigung vorgelegt. Das Original dieser Bescheinigung wird von der Behörde aufbewahrt, die die Einfuhrlizenz ausstellt. Betrifft der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz jedoch nur einen Teil der in der Ausfuhrbescheinigung genannten Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf dem Original die Menge, für die das Original verwendet wurde, und gibt das Original dem Betreffenden zurück, nachdem sie es mit ihrem Stempel versehen hat.

Nur die auf der Ausfuhrbescheinigung unter Verschiffungsgewicht angegebene Menge ist bei der Erteilung der Einfuhrlizenz in Betracht zu ziehen.

(2) Wird festgestellt, daß die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung höher sind als diejenigen, die in der/den dafür erteilte(n) Einfuhrlizenz(en) dafür eingetragen sind, so übermitteln die zuständigen Behörden, die die betreffende(n) Einfuhrlizenz(en) erteilt haben, der Kommission auf Antrag des Einführers unverzüglich fernschriftlich für jeden Einzelfall die Nummer(n) der thailändischen Ausfuhrbescheinigung(en), der Einfuhrlizenzen, die Überschußmenge und den Namen des Schiffs.

Die Kommission setzt sich mit den thailändischen Behörden in Verbindung, damit neue Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden. Vor dieser Ausstellung dürfen die Überschußmengen nicht länger unter den Bedingungen dieser Verordnung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, sondern erst, wenn neue Einfuhrlizenzen für die betreffenden Mengen vorgelegt werden können. Die neuen Einfuhrlizenzen werden nach den Bedingungen des Artikels 7 erteilt.

(3) Wird jedoch festgestellt, daß die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen vorgelegt werden, um nicht mehr als 2 % überschreiten, so genehmigen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Einführers abweichend von Absatz 2 die Abfertigung der überschüssigen Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr mittels Zahlung eines Zolls von höchstens 6 % des Zollwerts und gegen eine vom Einführer zu leistende Sicherheit, die der Differenz zwischen dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen und dem gezahlten Zoll entspricht.

Sobald die Kommission die Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten hat, setzt sie sich mit den thailändischen Behörden im Hinblick auf die Erteilung neuer Ausfuhrbescheinigungen in Verbindung.

Die Sicherheit wird auf Vorlage einer zusätzlichen Einfuhrlizenz für die fraglichen Mengen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats freigegeben, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurde. Der Antrag auf diese Lizenz ist nicht mit der Verpflichtung verbunden, für die Lizenz eine Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und Artikel 5 dieser Verordnung zu leisten. Diese Lizenz wird nach den Bedingungen von Artikel 7 sowie auf Vorlage einer oder mehrerer neuer Ausfuhrbescheinigungen erteilt, die von den thailändischen Behörden ausgestellt wurden. Die zusätzliche Einfuhrlizenz enthält in Feld 20 einen der folgenden Hinweise:

- Certificado complementario, apartado 3 del artículo 4 del Reglamento (CE) n° 2972/95

- Supplerende licens, forordning (EF) nr. 2972/95, artikel 4, stk. 3

- Zusätzliche Lizenz - Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2972/95

- Óõìðëçñùìáôéêü ðéóôïðïéçôéêü - ¶ñèñï 4 ðáñÜãñáöïò 3 ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 2972/95

- Licence for additional quality, Article 4 (3) of Regulation (EC) No 2972/95

- Certificat complémentaire, règlement (CE) n° 2972/95 article 4 paragraphe 3

- Titolo complementare, regolamento (CE) n. 2972/95, articolo 4, paragrafo 3

- Aanvullend certificaat - artikel 4, lid 3, van Verordening (EG) nr. 2972/95

- Certificado complementar, nº 3 do artigo 4º do Regulamento (CE) nº 2972/95

- Lisätodistus, asetus (EY) N:o 2972/95, 4 artiklan 3 kohta

- Kompletterande licens, artikel 4.3 i förordning (EG) nr 2972/95.

Außer im Fall höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für die Mengen, für die innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr keine zusätzliche Einfuhrlizenz vorgelegt wird. Sie verfällt insbesondere für die Mengen, für die die zusätzliche Einfuhrlizenz nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 ausgestellt werden konnte.

Nachdem die zusätzliche Einfuhrlizenz von der zuständigen Behörde angerechnet und mit dem Sichtvermerk versehen wurde, wird sie nach Freigabe der Sicherheit unverzüglich an die erteilende Stelle zurückgesandt.

(4) Lizenzen können in jedem Mitgliedstaat beantragt werden, wobei die erteilten Lizenzen in den fünfzehn Mitgliedstaaten gelten.

Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt nicht für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung getätigten Einfuhren.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beträgt die Sicherheit für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 5 ECU je Tonne.

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten in Feld 8 die Angabe "Thailand".

(2) Die Lizenz enthält folgende Angaben in einer der nachstehend aufgeführten Sprachfassungen:

a) in Feld 24:

- Derechos de aduana limitados al 6 % ad valorem [Reglamento (CE) n° 2972/95]

- Toldsatsen begrænses til 6 % af værdien (Forordning (EF) nr. 2972/95)

- Beschränkung des Zolls auf 6 % des Zollwerts (Verordnung (EG) Nr. 2972/95)

- Ôåëùíåéáêüò äáóìüò êáô' áíþôáôï üñéï 6 % êáô' áîßá [Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2972/95]

- Customs duties limited to 6 % ad valorem (Regulation (EC) No 2972/95)

- Droits de douane limités à 6 % ad valorem [Règlement (CE) n° 2972/95]

- Dazi doganali limitati al 6 % ad valorem [Regolamento (CE) n. 2972/95]

- Douanerechten beperkt tot 6 % ad valorem (Verordening (EG) nr. 2972/95)

- Direitos aduaneiros limitados a 6 % ad valorem [Regulamento (CE) nº 2972/95]

- Arvotulli rajoitettu 6 prosenttiin (asetus (EY) N:o 2972/95)

- Tullsatsen begränsad till 6 % av värdet (Förordning (EG) nr 2972/95)

b) in Feld 20:

- Nombre del barco (indicar el nombre del barco que figura en el certificado de exportación tailandés)

- Skibets navn (skibsnavn, der er anført i det thailandske eksportcertifikat)

- Name des Schiffes (Angabe des in der thailändischen Ausfuhrbescheinigung eingetragenen Schiffsnamens)

- Ïíïìáóßá ôïõ ðëïßïõ (óçìåéþóôå ôçí ïíïìáóßá ôïõ ðëïßïõ ðïõ áíáãñÜöåôáé óôï ôáúëáíäéêü ðéóôïðïéçôéêü åîáãùãÞò)

- Name of the cargo vessel (state the name of the vessel given on the Thai export certificate)

- Nom du bateau (indiquer le nom du bateau figurant sur le certificat d'exportation thaïlandais)

- Nome della nave (indicare il nome della nave che figura sul titolo di esportazione thailandese)

- Naam van het schip (zoals aangegeven in het Thaise uitvoercertificaat)

- Nome do navio (indicar o nome do navio que consta do certificado de exportação tailandês)

- Laivan nimi (nimi, joka on thaimaalaisessa vientitodistuksessa)

- Fartygets namn (namnet på det fartyg som anges i den thailändska exportlicensen).

- Número y fecha del certificado de exportación tailandés

- Det thailandske eksportcertifikats nummer og dato

- Nummer und Datum der thailändischen Ausfuhrbescheinigung

- Áñéèìüò êáé çìåñïìçíßá ôïõ ôáúëáíäéêïý ðéóôïðïéçôéêïý åîáãùãÞò

- Serial number and date of the Thai export certificate

- Numéro et date du certificat d'exportation thaïlandais

- Numero e data del titolo di esportazione thailandese

- Nummer en datum van het Thaise uitvoercertificaat

- Número e data do certificado de exportação tailandês

- Thaimaalaisen vientitodistuksen numero ja päivämäärä

- Den thailändska exportlicensens nummer och datum.

(3) Die Lizenz kann als Beleg für die Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr nur angenommen werden, wenn aus einer Kopie des vom Einführer vorgelegten Konnossements hervorgeht, daß die Waren, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, mit dem in der Einfuhrlizenz genannten Schiff in die Gemeinschaft befördert worden sind.

(4) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 und abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl Null eingetragen.

Artikel 7

(1) Die Einfuhrlizenz wird am fünften Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt, nachdem die Kommission die zuständigen Behörden fernschriftlich davon unterrichtet hat, daß die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen eingehalten worden sind.

Sind die für die Erteilung der Lizenz vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

(2) Auf Antrag des Einführers und nach fernschriftlicher Zustimmung der Kommission kann die Einfuhrlizenz innerhalb einer kürzeren Frist erteilt werden.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 ist der letzte Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz der letzte Tag der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung zuzüglich 30 Tage.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Lizenzantrag täglich fernschriftlich folgende Angaben:

- Menge, für die die Einfuhrlizenz beantragt wird, gegebenenfalls mit dem Vermerk "zusätzliche Einfuhrlizenz",

- Name des Antragstellers,

- Nummer der vorgelegten Ausfuhrbescheinigung, die im oberen Feld dieser Bescheinigung vermerkt ist,

- Ausstellungsdatum der Ausfuhrbescheinigung,

- Gesamtmenge, für die die Ausfuhrbescheinigung erteilt wurde,

- Name des Ausführers auf der Ausfuhrbescheinigung.

(2) Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission fernschriftlich spätestens zum Ende des ersten Halbjahres 1997 die vollständige Liste der nicht angerechneten Mengen auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen und den Namen des Schiffes sowie die Nummern der betreffenden Ausfuhrbescheinigungen.

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 336 vom 22. 12. 1994, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(6) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(7) ABl. Nr. L 215 vom 9. 9. 1995, S. 4.

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA

>VERWEIS AUF EINEN FILM>