31995R2908

Verordnung (EG) Nr. 2908/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 zur Einstellung des Lachsfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

Amtsblatt Nr. L 305 vom 19/12/1995 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2908/95 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1995 zur Einstellung des Lachsfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3370/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Lettlands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1995) (2) sieht für 1995 Quoten für Lachs vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestands, der zulässigen Gesamtfangmengen unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Quote als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Lachsfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs IIId (Gewässer von Lettland) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Quote für 1995 erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Lachsfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs IIId (Gewässer von Lettland) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt die den Mitgliedstaaten für 1995 zur Verfügung stehende Quote als ausgeschöpft.

Der Lachsfang in den Gewässern des ICES-Bereichs IIId (Gewässer von Lettland) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 1995

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1994, S. 90.