31995R2897

Verordnung (EG) Nr. 2897/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 zur Durchführung der Regeln von Artikel 1 des Beschlusses 94/762/EG des Rates über Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse aus den spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration

Amtsblatt Nr. L 304 vom 16/12/1995 S. 0011 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 2897/95 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1995 zur Durchführung der Regeln von Artikel 1 des Beschlusses 94/762/EG des Rates über Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse aus den spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 94/762/EG des Rates vom 21. November 1994 über Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse aus den spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß Nr. 1110/94/EG (2) haben das Europäische Parlament und der Rat das Vierte Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994 - 1998) angenommen. Darin ist vorgesehen, daß die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse gemäß Artikel 130j des Vertrages vom Rat durch einen gesonderten Beschluß festgelegt werden.

Dies ist mit dem Beschluß 94/762/EG geschehen. Artikel 1 dieses Beschlusses nennt die Regeln für die Verbreitung und Nutzung der Kenntnisse, die bei der Durchführung der gemäß Artikel 130i Absatz 4 des Vertrages beschlossenen spezifischen FTE-Programme erworben werden. Artikel 2 Absatz 1 sieht vor, daß die Kommission die Durchführungsbestimmungen für diese Regeln festlegt.

Gemäß Artikel 1 Einleitungssatz desselben Beschlusses gelten die Regeln unter Wahrung bereits bestehender Rechte.

Im Beschluß Nr. 1110/94/EG Anhang III Absatz 20 heißt es, daß die Verbreitungsmaßnahmen kohärent und abgestimmt sein müssen und daß dies nicht nur eine zentrale Leitung (dritter Aktionsbereich), sondern auch Vorkehrungen bezüglich der Verbreitung innerhalb der einzelnen spezifischen Programme des ersten Aktionsbereichs voraussetzt. Diese Tätigkeiten erfolgen innerhalb des Rechtsrahmens, den der Rat mit der Festlegung von Regelungen für die Verbreitung der Erkenntnisse aus den spezifischen Programmen und der übrigen Modalitäten für die Durchführung des Rahmenprogramms gesetzt hat.

Gemäß Artikel 130f des Vertrages hat die Gemeinschaft zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erforderlich gehalten werden.

Zur Durchführung der spezifischen Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung werden heute überwiegend Verträge auf Kostenteilungsbasis geschlossen, in die der größte Teil der für das gesamte Rahmenprogramm bereitgestellten Finanzmittel einfließt.

Die vertraglich festgelegten Arbeiten werden oftmals von mehreren Partnern aus Industrie und Wissenschaft ausgeführt, die im Rahmen eines oder mehrerer Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekte zusammenarbeiten und Eigentümer der daraus gewonnenen Ergebnisse sind, da die Gemeinschaft bei Verträgen dieser Art in der Regel nicht direkt an den Arbeiten beteiligt ist.

Die Vielzahl der Projekte, an denen mehrere Partner beteiligt sind, und die industrielle Komponente einzelner Programme erfordert eine Harmonisierung der vertraglichen Regelungen über die Verbreitung und Nutzung von Kenntnissen aus Forschungs- und Entwicklungsverträgen mit der Kommission. Den Konsequenzen dieser Vertragspraxis ist Rechnung zu tragen, insbesondere angesichts der großen Zahl der Verträge und beteiligten Partner und der erworbenen Rechte.

Die sich aus dieser Vertragspraxis ergebenden Lösungen sind in der Entscheidung 92/272/EWG des Rates (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 1990/94 der Kommission (4) zur Festlegung der Verbreitungs- und Nutzungsregeln zum dritten Rahmenprogramm festgehalten und stimmen im wesentlichen mit den Regeln in Artikel 1 des Beschlusses 94/762/EG überein.

In einer gemeinsamen Erklärung vom 26. Juni 1992 haben der Rat und die Kommission festgelegt, wie Urheberrechtsfragen beim Abschluß wissenschaftlich-technischer Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu behandeln sind. In dieser Erklärung wird besonders die Notwendigkeit hervorgehoben, die wechselseitigen Interessen der Beteiligten zu wahren und die Festlegung internationaler Normen zu fördern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit dem Beschluß 94/762/EG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Regeln von Artikel 1 des Beschlusses. Sie gilt für Kenntnisse aus diesen Programmen, soweit sie aus Arbeiten hervorgehen, die direkt von der Gemeinschaft durchgeführt oder vollständig von ihr finanziert werden oder im Rahmen eines Vertrages auf Kostenteilungsbasis durchgeführt werden. Sie gilt ferner für Informationen, die diese Kenntnisse betreffen oder mit ihnen im Zusammenhang stehen.

(2) Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Kenntnisse": patentfähige oder nicht patentfähige Ergebnisse oder Erfindungen aus einer der folgenden Quellen: entweder direkt aus gemeinschaftseigener Forschung oder aus einem von der Gemeinschaft mit Dritten abgeschlossenen Vertrag über Forschung und technologische Entwicklung.

2. "Hintergrundinformationen": Informationen und diesbezügliche Rechte, die nicht als Kenntnisse gelten und die ein Partner in den seinen Kostenteilungsvertrag betreffenden oder damit verwandten Forschungsbereichen besitzt.

3. "Partner": jede Partei, die einen Kostenteilungsvertrag mit der Gemeinschaft abgeschlossen hat, sowie jedes vertraglich daran angegliederte Unternehmen; Partner in diesem Sinne kann auch die Gemeinschaft sein, wenn sie vertragliche Arbeiten nicht nur mitfinanziert, sondern auch teilweise selbst ausführt.

4. "Vertragspartner": diejenigen Parteien, die denselben Kostenteilungsvertrag mit der Gemeinschaft geschlossen haben.

5. "Projekt": ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen auf Kostenteilungsbasis, deren Vertragsarbeiten sachlich voneinander abhängen und die von den Vertragsparteien als solche anerkannt werden, unter vertraglich festgelegten Bedingungen.

6. "Programm": jedes Programm im Sinne von Absatz 1.

7. "Kommerzielle Bedingungen": die marktüblichen Zahlungs- und sonstigen Bedingungen.

8. "Vorzugsbedingungen": Bedingungen, die günstiger sind als kommerzielle Bedingungen.

9. "Transferbedingungen": Bedingungen, die günstiger sind als Vorzugsbedingungen; sie beschränken sich normalerweise auf die mit der Gewährung von Lizenzen und Nutzungsrechten verbundenen Kosten.

Artikel 2

(1) Kenntnisse aus Arbeiten, die im Rahmen eines Kostenteilungsvertrages durchgeführt werden, sind Eigentum der Partner, die die Arbeiten ausführen.

(2) Sind an den Arbeiten im Rahmen eines Kostenteilungsvertrages zwei oder mehr Partner beteiligt, regeln diese die Eigentumsrechte an den Kenntnissen untereinander.

(3) Sofern die von den Parteien eines Kostenteilungsvertrages beschäftigten oder verpflichteten Personen nach den geltenden Regeln Eigentumsrechte an Kenntnissen geltend machen können, stellen die Partner mittels geeigneter Maßnahmen oder Vereinbarungen sicher, daß die Ausübung dieser Rechte mit der ordnungsgemäßen Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung vereinbar ist.

Artikel 3

(1) Die Partner gewährleisten den Schutz der in ihrem Eigentum befindlichen Kenntnisse, die aufgrund ihres Charakters für eine industrielle und kommerzielle Anwendung in Betracht kommen. Der Umfang dieses Schutzes muß den Interessen der Gemeinschaft und der betreffenden Partner sowie allen etwaigen rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen Rechnung tragen.

(2) Sofern es im Interesse der Gemeinschaft und der betreffenden Partner erforderlich ist, kann die Kommission auf Antrag oder mit Zustimmung der Partner geeignete Schritte zum Schutz der Kenntnisse in einem von ihr bezeichneten Land unternehmen, falls die Partner selbst keinen Schutz an ihren Kenntnissen gewährleisten wollen oder können. In diesem Fall übernimmt die Kommission die Erteilung von Lizenzen für die Nutzung oder Verwertung dieser Kenntnisse im betreffenden Land in derselben Weise, wie es die Partner bei Anmeldung entsprechender Schutzrechte hätten tun müssen; den jeweiligen Partnern wird in diesem Fall eine nichtausschließliche Lizenz im betreffenden Land gewährt, und zwar unter den gegebenenfalls im Kostenteilungsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Artikel 4

(1) Die am selben Projekt beteiligten Partner gewähren einander gebührenfrei Lizenzen und Nutzungsrechte für Kenntnisse, die sie zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer vertraglich vorgesehenen Arbeiten benötigen.

(2) Vorbehaltlich Artikel 16 werden die Kenntnisse, die ein Partner erwirbt, den übrigen Partnern desselben Programms zur Verfügung gestellt sowie Lizenzen und Nutzungsrechte zu Transferbedingungen erteilt, soweit dies für die vertraglichen Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der übrigen Partner erforderlich ist und sofern entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Partner und den Begünstigten getroffen werden, die eine zweckgebundene Verwertung der Kenntnisse gewährleisten.

Dieselben Bedingungen gelten auch für Partner, die an Programmen mit eng verbundenen Sachgebieten oder Zielsetzungen beteiligt sind, ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und dort Forschung und technologische Entwicklung betreiben, sofern sie aufgrund ihrer Verträge verpflichtet sind, gleichwertigen Zugang zu ihren eigenen Kenntnissen zu gewähren.

(3) Alle Personen mit Sitz in der Gemeinschaft, die dort Forschung und technologische Entwicklung betreiben, haben das Recht, zu Vorzugsbedingungen Lizenzen und Nutzungsrechte an Kenntnissen zu beantragen, die zur Durchführung ihrer Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten erforderlich sind, sofern diese Arbeiten Sachgebiete betreffen, die mit den Sachgebieten des Kostenteilungsvertrages identisch oder verwandt sind, aus dem die Kenntnisse hervorgegangen sind.

Diese Lizenzen und Nutzungsrechte können nur verweigert werden aus Gründen, die in den Kostenteilungsverträgen niedergelegt sind, nämlich die zentralen Geschäftsinteressen der Vertragspartner oder die Interessen der Gemeinschaft. Eine Verweigerung dieser Lizenzen und Nutzungsrechte ist jedoch zulässig, falls der Eigentümer der Kenntnisse oder einer seiner Lizenznehmer bereits geeignete Schritte zur Verwertung oder gewerblichen Nutzung der Kenntnisse in der Gemeinschaft unternommen hat oder gerade unternimmt.

(4) Die Gemeinschaft erhält für Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten, die in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftspolitiken von ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle für ihre direkten Aktionen entsprechend den Rahmenprogrammen der Gemeinschaft (nämlich für ihre institutionelle nicht-konkurrierende Forschungs- und technologische Entwicklungs-Tätigkeit sowie von gemeinsamen Unternehmen und anderen auf der Grundlage von Artikel 130n des Vertrages geschaffenen Strukturen durchgeführt werden, auf Antrag eine nichtausschließliche Freilizenz für die Nutzung der Kenntnisse zu Forschungszwecken. Dabei verpflichtet sie sich, den vertraulichen Charakter der Kenntnisse zu wahren und keine Unterlizenzen zu erteilen.

Artikel 5

(1) Die Partner sind gehalten, die Kenntnisse, die ihr Eigentum sind, zu entwickeln, zu nutzen oder zu vermarkten oder aber entwickeln, nutzen oder vermarkten zu lassen innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist und unter Bedingungen, die mit den Interessen der Gemeinschaft im Einklang stehen, wobei folgenden Aspekten Rechnung zu tragen ist:

- dem Ziel, die Entwicklung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft zu fördern;

- dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Gemeinschaft;

- den Bedürfnissen der anderen Gemeinschaftspolitiken, zu deren Unterstützung FTE-Tätigkeiten durchgeführt werden;

- etwa bestehenden Abkommen der Gemeinschaft mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen über wissenschaftliche und technische Kooperation.

Im Einvernehmen mit den betreffenden Partnern kann die Kommission mittels geeigneter Maßnahmen die Nutzung oder Verwertung dieser Kenntnisse im Einklang mit den Interessen der Gemeinschaft fördern.

(2) Alle Partner, die am selben Projekt beteiligt sind, haben das Recht auf Verwertung oder Vermarktung der aus dem Projekt gewonnenen Kenntnisse sowie auf Einräumung von Lizenzen und Nutzungsrechten an diesen Kenntnissen, soweit sie für eine entsprechende Verwertung oder Vermarktung erforderlich sind. Diese Lizenzen und Nutzungsrechte berechtigen nicht zur Erteilung von Unterlizenzen ohne förmliche Zustimmung des Eigentümers der Kenntnisse. Sie sind gebührenfrei, es sei denn, die Kostenteilungsverträge enthalten anderslautende Bestimmungen und Verwertungsmodalitäten, die folgenden Sachverhalten Rechnung tragen: der Art des Projekts und den besonderen Erfordernissen daraus hervorgehender Produkte, der kommerziellen oder nichtkommerziellen Ausrichtung der einzelnen Partner und ihrer Beiträge zum Projekt.

(3) Vorbehaltlich in Artikel 16 sind in jedem Kostenteilungsvertrag die Voraussetzungen festgehalten, unter denen anderen Partnern desselben Programms zu Vorzugsbedingungen Nutzungsrechte und Lizenzen an den vertraglich gewonnenen Kenntnissen eingeräumt werden können, soweit die Partner diese Kenntnisse zur Verwertung oder Vermarktung der im eigenen Projekt desselben Programms gewonnenen Kenntnisse benötigen.

Dieselben Bedingungen gelten auch für die Partner, die an anderen Programmen mit eng verbundenen Sachgebieten oder Zielsetzungen beteiligt sind, ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und dort eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ausüben, sofern ihr jeweiliger Kostenteilungsvertrag sie dazu verpflichtet, ihre eigenen Kenntnisse in vergleichbarem Umfang zu Vorzugsbedingungen zugänglich zu machen.

(4) Alle Personen mit Sitz in der Gemeinschaft, die ein legitimes Interesse daran haben, daß ihnen Rechte oder Lizenzen zur Verwertung oder Vermarktung der Kenntnisse gewährt werden, sind berechtigt, deren Gewährung zu kommerziellen Bedingungen zu beantragen, wenn der Eigentümer dieser Kenntnisse oder seine Lizenznehmer keine geeigneten Schritte unternommen haben, um die Kenntnisse innerhalb einer vereinbarten Frist zu verwerten oder zu vermarkten oder sie verwerten oder vermarkten zu lassen.

Vorbehaltlich Artikel 16 können die in Absatz 3 und vorstehend genannten Lizenzen oder Nutzungsrechte nur verweigert werden aus Gründen, die in den Kostenteilungsverträgen niedergelegt sind, nämlich die zentralen Geschäftsinteressen der Vertragspartner oder die Interessen der Gemeinschaft, sofern diese Geschäftsinteressen die Nutzung und Vermarktung der Kenntnisse in der Gemeinschaft nicht in unzulässiger Weise einschränken. Die Gewährung dieser Lizenzen oder Nutzungsrechte kann insbesondere verweigert werden, wenn sie Erzeugnisse oder deren Herstellung oder Dienstleistungen betreffen, die bereits oder demnächst auf dem Markt erhältlich sind.

Artikel 6

(1) Die konkreten Modalitäten für die Ausübung der Rechte und Pflichten nach Artikel 4 und 5, insbesondere in bezug auf die Dauer, sind in den Kostenteilungsverträgen festzulegen.

(2) Beim Abschluß von Unter- oder Nebenverträgen nach Maßgabe des jeweiligen Kostenteilungsvertrages, gewährleisten die Partner die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowie ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft, indem sie entsprechende Bestimmungen in den jeweiligen Vertrag aufnehmen.

(3) Weicht der Satz der Gemeinschaftsfinanzierung wesentlich von dem allgemein üblichen (50 %) ab oder ist dies wegen der besonderen Art des Projekts erforderlich, so können in den Kostenverteilungsverträgen zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten noch weitere Bestimmungen und Bedingungen für die Verfügbarmachung der Kenntnisse vorgesehen werden.

Artikel 7

Jeder Partner hat mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, inwieweit die Kenntnisse vertraglichen, administrativen oder gesetzlichen Beschränkungen oder Verpflichtungen unterliegen, die die Verbreitung der Kenntnisse und der Hintergrundinformationen einschränken könnten und damit die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts oder die Verwertung und Vermarktung der daraus gewonnenen Kenntnisse wesentlich beeinträchtigen würden.

Jeder Partner unterrichtet seine künftigen Vertragspartner und die übrigen Projektparteien vor Unterzeichnung des Kostenteilungsvertrages oder unmittelbar nach Projektbeginn, damit sie die Auswirkungen solcher Beschränkungen oder Verpflichtungen anhand eines vertraglich festzulegenden Verfahrens abschätzen können.

Artikel 8

(1) Die Kenntnisse aus Arbeiten, die direkt von der Gemeinschaft durchgeführt oder vollständig von ihr finanziert werden, sind Eigentum der Gemeinschaft, sofern im Rechtsakt zum betreffenden Programm oder in der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Kommission gewährleistet den Schutz der im Eigentum der Gemeinschaft befindlichen Kenntnisse, die für eine industrielle oder kommerzielle Anwendung in Betracht kommen und diesbezügliche Maßnahmen rechtfertigen, soweit dies im Interesse der Gemeinschaft liegt und mit den geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen im Einklang steht.

(3) Die Kenntnisse, die Eigentum der Gemeinschaft sind, werden den Partnern und interessierten Dritten mit Sitz in der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt, sofern sie die Kenntnisse für ihre Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten benötigen oder sich verpflichten, sie unter Bedingungen zu nutzen, die mit den Interessen der Gemeinschaft im Einklang stehen. Diese Bereitstellung von Kenntnissen kann von bestimmten Bedingungen, insbesondere von der Zahlung von Gebühren, abhängig gemacht werden.

Artikel 9

(1) In jedem Kostenteilungsvertrag werden die Bedingungen festgelegt, unter denen auf Antrag der betreffenden Parteien und gegen angemessene Vergütung Hintergrundinformationen eines Partners anderen, am selben Projekt beteiligten Partnern zugänglich gemacht werden können.

Innerhalb desselben Projekts werden Hintergrundinformationen bereitgestellt und die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt, soweit sie zur Durchführung der projektbezogenen Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der Antragsteller erforderlich sind und der Inhaber der Hintergrundinformationen darüber verfügen und diesbezügliche Nutzungsrechte einräumen darf.

(2) Die Kostenteilungsverträge legen auch die Bedingungen fest, unter denen Hintergrundinformationen bereitgestellt werden, die für die Nutzung der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellten Kenntnisse erforderlich sind, wobei die Bereitstellung gegen entsprechendes Entgelt und auf Antrag anderer Vertragspartner erfolgt, die am selben Programm oder an anderen Programmen aus eng verbundenen Bereichen oder mit verwandter Zielsetzung beteiligt sind. Diese Bedingungen müssen sowohl etwaige Beschränkungen hinsichtlich Verbreitung oder Bereitstellung von Hintergrundinformationen als auch die legitimen Interessen ihrer Inhaber in Betracht ziehen.

Artikel 10

(1) Die Kommission veröffentlicht Informationen allgemeiner Art, insbesondere über die Ziele, die veranschlagten Gesamtkosten und den Finanzbeitrag der Gemeinschaft sowie über die Dauer der Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten; hinzu kommen Informationen allgemeiner Art über bisher erzielte Fortschritte und über Ergebnisse aus den Projekten der einzelnen Programme. Veröffentlicht werden ferner die offiziellen Bezeichnungen der Einrichtungen, die die vertraglichen Arbeiten ausführen, sowie die Namen der beteiligten Labors, es sei denn, die Partner unterbinden dies bei der Unterzeichnung des Kostenteilungsvertrages aus triftigen betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen.

Bei Veröffentlichungen dieser Art wahrt die Kommission die Vertraulichkeit kommerziell empfindlicher Informationen.

(2) Die Partner vereinbaren mit der Kommission die konkreten Modalitäten für die Veröffentlichung von Kenntnisse und sonstigen Informationen, deren Qualität und Bedeutung eine weite Verbreitung rechtfertigt, sofern der Veröffentlichung weder berechtigte wirtschaftliche Interessen noch geistige Eigentumsrechte entgegenstehen und es sich nicht um vertrauliche Kenntnisse und Informationen handelt. Die Partner liefern der Kommission die zur Veröffentlichung bestimmten Informationen der in Absatz 1 genannten Art.

Vorbehaltlich Artikel 3 kann ein Partner für akademische Zwecke Kenntnisse veröffentlichen, deren alleiniger Eigentümer er ist, sofern die Kommission und die Vertragspartner ein Exemplar der vorgesehenen Veröffentlichung erhalten und innerhalb eines Monats nach Erhalt nicht schriftlich Einwände aus triftigen betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen erhoben haben.

Artikel 11

(1) Die Partner unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten. Sie geben an, ob und inwieweit sie ihre diesbezüglichen geistigen Eigentumsrechte schützen lassen möchten, und erstatten anschließend Bericht über die in dieser Hinsicht unternommenen Schritte.

(2) Bei Beendigung der vertraglichen Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten übermitteln die Partner der Kommission innerhalb einer vertraglich festgesetzten Frist einen Plan, der Auskunft gibt über ihre Absichten hinsichtlich Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse; anschließend erstatten sie Bericht über die in dieser Hinsicht unternommenen Schritte.

(3) Die Kommission und die betreffenden Partner erarbeiten im Rahmen des Erforderlichen eine Strategie für die begrenzte und vertrauliche Weiterleitung der Berichte über vertraglich gewonnene Kenntnisse an die Regierungen der Mitgliedstaaten; dabei werden sowohl die zentralen Geschäftsinteressen der besagten Partner als auch die Interessen der Gemeinschaft berücksichtigt.

(4) Mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Partner kann die Kommission die genannten Berichte vertraulich an Drittstaaten oder internationale Organisationen weitergeben, wenn zwischen der Gemeinschaft und diesem Staat oder dieser Organisation eine Vereinbarung oder ein Abkommen über den Informationsaustausch besteht.

Artikel 12

(1) Die Partner liefern Personen und Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Einklang mit den Prinzipien dieser Verordnung ein legitimes Interesse besitzen, auf Anfrage alle geeigneten Informationen über das Vorhandensein von Kenntnissen und diesbezüglicher Urheberrechte.

Die Kommission kann die genannten Personen und Einrichtungen über das Vorhandensein dieser Kenntnisse und Rechte unterrichten, sofern diese Kenntnisse und Rechte im gemäß Artikel 10 Absatz 2 bereitgestellten Informationsmaterial ausdrücklich erwähnt sind.

(2) Die Kommission kann die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Berichte an andere Gemeinschaftsinstitutionen weitergeben, und zwar im Rahmen ihres tatsächlichen Bedarfs.

Artikel 13

(1) Unbeschadet Artikel 10 und vorbehaltlich der im Kostenteilungsvertrag festzulegenden Bedingungen sind die Kommission und die Partner zur Geheimhaltung von Tatsachen, Informationen, Kenntnissen, Unterlagen und Vorgängen verpflichtet, von denen sie vertraulich Kenntnis erhalten haben, soweit eine Offenlegung für einen der Beteiligten von Nachteil wäre.

(2) Bei Offenlegung vertraulicher Informationen im Sinne dieser Verordnung verlangen die Kommission und die Partner vom Empfänger, daß er die Vertraulichkeit der Informationen wahrt und sie nur zu dem Zweck verwendet, zu dem sie übermittelt wurden.

Artikel 14

Während der gesamten Laufzeit eines Kostenteilungsvertrages und weiterer zwei Jahren nach dessen Beendigung oder Kündigung sind die Partner unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 verpflichtet, sachdienliche Informationen über vertraglich gewonnene Erkenntnisse an Normungsorganisationen weiterzugeben, soweit dies der Erarbeitung europäischer oder internationaler Normen nützt. Die Kommission unterrichtet die Partner im Rahmen des Möglichen über laufende oder geplante Normungsarbeiten.

Artikel 15

In allen Mitteilungen oder Veröffentlichungen über den Fortschritt oder die Ergebnisse vertraglicher Forschungs- und technologischer Entwicklungsarbeiten, einschließlich Mitteilungen und Veröffentlichungen anläßlich von Seminaren oder Konferenzen, ist in angemessener Form das jeweilige Programm zu nennen, in dessen Rahmen die Arbeiten durchgeführt wurden oder aus dem die Ergebnisse stammen; außerdem ist auf die Unterstützung durch die Gemeinschaft hinzuweisen.

Artikel 16

(1) Wenn sich Personen mit Sitz in einem Drittland an den Arbeiten im Rahmen eines Programms beteiligen dürfen, sind in den Kostenteilungsverträgen nach dem Kriterium des gegenseitigen Nutzens die Bedingungen niederzulegen, unter denen diese Teilnehmer Zugang zu den Kenntnissen erhalten; dabei ist den einschlägigen Vorschriften aller geltenden Abkommen, der Art des Projekts sowie dem Grad ihrer Beteiligung am betreffenden Programm Rechnung zu tragen.

(2) Besondere Vertragsbedingungen regeln die Beteiligung von Staaten, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen über die Beteiligung an einem Programm oder Programmteil geschlossen haben. Dabei gilt es vor allem sicherzustellen, daß die Bestimmungen eines derartigen Abkommens hinsichtlich der Verbreitung, Einschätzung und Verwertung von Kenntnissen im Rahmen des betreffenden Programms oder Programmteils eingehalten werden.

(3) In Sonderfällen, d. h. bei bestimmten Programmen, die sich auf geographisch begrenzte Bereiche der Zusammenarbeit oder der Wirtschaftshilfe konzentrieren, können die betreffenden Programme und Verträge Bestimmungen enthalten, wonach zweckdienliche Informationen oder bestimmte Kenntnisse an Empfänger weitergegeben werden dürfen, die den mit der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit nicht unterliegen. Die Modalitäten einer derartigen Weitergabe werden im Einvernehmen mit den Inhabern dieser Kenntnisse festgelegt.

Artikel 17

Die Vorschriften der Entscheidungen zur Annahme von spezifischen Programmen, mit denen die Regeln des Artikels 1 des Beschlusses 94/762/EG präzisiert, ergänzt, an Bedingungen geknüpft oder mit Beschränkungen versehen werden, bleiben unberührt.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 1995

Für die Kommission

Édith CRESSON

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 306 vom 30. 11. 1994, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 126 vom 18. 5. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 141 vom 23. 5. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 200 vom 3. 8. 1994, S. 4.