31995R2842

Verordnung (EG) Nr. 2842/95 der Kommission vom 8. Dezember 1995 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch hinsichtlich der Einreichung der Prämienanträge in Schweden im Wirtschaftsjahr 1995

Amtsblatt Nr. L 296 vom 09/12/1995 S. 0010 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 2842/95 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1995 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch hinsichtlich der Einreichung der Prämienanträge in Schweden im Wirtschaftsjahr 1995

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/94 (4), werden die Prämien in dem Zeitraum beantragt, den der Mitgliedstaat zwischen dem 1. November vor und dem 30. April nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres festlegt, auf welche sich die Anträge beziehen. In Schweden haben Erzeuger in Unkenntnis der sich aus dem Beitritt des Landes zur Europäischen Union ergebenden neuen Regeln den Antrag auf Zuerkennung von Ansprüchen auf die Mutterschafprämie mit dem eigentlichen Prämienantrag verwechselt, d. h. in dem dafür vorgesehenen Zeitraum keine Prämie beantragt.

Es empfiehlt sich deshalb, für das Wirtschaftsjahr 1995 in Schweden übergangsweise von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 Gebrauch zu machen, damit den dortigen Erzeugern keine unangemessenen Nachteile entstehen. Diese Regelung setzt voraus, daß bestimmte Kontrollmaßnahmen getroffen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 dürfen schwedische Erzeuger, die 1995 für das Wirtschaftsjahr 1995 keine Prämie beantragt haben, diese in dem von Schweden für dasselbe Wirtschaftsjahr erneut festzulegenden Zeitraum beantragen. Dieser Zeitraum darf jedoch nicht nach dem Zeitraum liegen, der für die Antragstellung für das Wirtschaftsjahr 1996 festgesetzt ist.

Artikel 2

Bezüglich der in Artikel 1 genannten Erzeuger

- ist der Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 genannte Zeitraum der für das Wirtschaftsjahr 1995 einzuhaltende Antragszeitraum. Die Einhaltung dieses Zeitraums wird durch geeignete Belege und in den von den Erzeugern auf dem letzten Stand zu haltenden Bestandsverzeichnissen nachgewiesen;

- trifft Schweden zusätzliche Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen und teilt diese der Kommission mit.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 übermittelt Schweden der Kommission vor dem 30. April 1996 gemäß dem im Anhang vorgegebenen Formular vollständige Angaben zu den das Wirtschaftsjahr 1995 betreffenden Prämienanträgen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 245 vom 1. 10. 1993, S. 99.

(4) ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1994, S. 1.