31995R2819

Verordnung (EG) Nr. 2819/95 des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

Amtsblatt Nr. L 292 vom 07/12/1995 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2819/95 DES RATES vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (4) wurden Maßnahmen zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt eingeführt und auf Gemeinschaftsebene koordinierte Abwrackaktionen vorgesehen.

Der Abbau der strukturellen Kapazitätsüberhänge und die Umstrukturierung der Flotte sind zeitlich gestaffelt. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in diesem Sektor werden zunehmend neue Anträge auf Abwrackprämien bei den Abwrackfonds eingereicht, deren Mittel jedoch begrenzt sind; aus diesem Grund könnten die Mitgliedstaaten den genannten Fonds vorübergehend zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung stellen. Diese Beiträge können für das Jahr 1995 durch eine Gemeinschaftsfinanzierung ergänzt werden.

Die Mittel für Strukturbereinigungsmaßnahmen in der Binnenschiffahrt sind im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für 1995 ausgewiesen und gebunden, und die laufende Abwrackaktion muß ausgeweitet werden. Daher sollten diese Mittel zum Abwracken der Schiffe verwendet werden, die auf der Warteliste gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission vom 27. April 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (5) stehen.

Die finanzielle Solidarität der Fonds gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 muß ebenfalls für die Mittel und Ausgaben der Fonds gelten.

Es ist Aufgabe der Kommission, die Koordination zwischen den Abwrackfonds zu gewährleisten, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 zu fördern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Jeder Fonds wird aus folgenden Mitteln gespeist:

- Beiträge gemäß Artikel 4,

- Sonderbeiträge gemäß Artikel 8,

- Finanzmittel, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen einer gemeinschaftsweiten Abwrackaktion zur Verfügung stellen könnten, und zwar auf der Grundlage noch festzulegender einheitlicher Bedingungen,

- Beiträge der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 a."

2. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 4 a

(1) Im Jahr 1995 können die in Artikel 3 genannten Fonds Finanzbeiträge der Gemeinschaft erhalten.

(2) Für 1995 werden die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Mittel von der Kommission unter Berücksichtigung der zu erreichenden Ziele und der verschiedenen Schiffstypen und -kategorien verteilt und den Fonds in Abhängigkeit von den Anträgen auf Abwrackprämien für Schiffe, die auf der gemeinsamen Warteliste ordnungsgemäß eingetragen sind, zugewiesen."

3. Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Solidarität gilt für alle Ausgaben und Mittel der Fonds nach Artikel 3 Absatz 4, damit unabhängig vom Fonds, unter den das betreffende Schiff fällt, die Gleichbehandlung aller dieser Verordnung unterliegenden Binnenschiffahrtsunternehmen bei der Abwrackaktion gewährleistet ist."

4. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Kommission sorgt für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung durch die Abwrackfonds und gewährleistet deren Koordinierung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. A. GRIÑÁN

(1) ABl. Nr. C 292 vom 7. 11. 1995, S. 16.

(2) Stellungnahme vom 13. September 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. November 1995 (ABl. Nr. C 325 vom 6. 12. 1995, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 29. November 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3314/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 8).

(5) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3039/94 (ABl. Nr. L 322 vom 15. 12. 1994, S. 11).