Verordnung (EG) Nr. 2818/95 des Rates vom 30. November 1995 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfisch, der zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt ist, für das Fischwirtschaftsjahr 1996
Amtsblatt Nr. L 292 vom 07/12/1995 S. 0006 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 2818/95 DES RATES vom 30. November 1995 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfisch, der zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt ist, für das Fischwirtschaftsjahr 1996 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 wird für Thunfisch (der Gattung Thunnus), echten Bonito [Euthynnus (Katsuwonus) pelamis] und andere Arten der Gattung Euthynnus, die zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt sind, ein gemeinschaftlicher Produktionspreis festgesetzt. Aufgrund der in Artikel 9 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie in Artikel 17 Absatz 1 jener Verordnung festgelegten Kriterien sollte dieser Preis für das Fischwirtschaftsjahr 1996 um 1 % erhöht werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996 wird der gemeinschaftliche Produktionspreis für Thunfisch (der Gattung Thunnus), echten Bonito [Euthynnus (Katsuwonus) pelamis] und andere Arten der Gattung Euthynnus, die zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 604 bestimmt sind, sowie für die Handelsklassen, auf die sich dieser Preis bezieht, wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. November 1995. Im Namen des Rates Der Präsident M. A. AMADOR MILLÁN (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).