Verordnung (EG) Nr. 2751/95 der Kommission vom 29. November 1995 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2483/95 stattgegeben werden kann
Amtsblatt Nr. L 287 vom 30/11/1995 S. 0022 - 0022
VERORDNUNG (EG) Nr. 2751/95 DER KOMMISSION vom 29. November 1995 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2483/95 stattgegeben werden kann DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2483/95 der Kommission vom 25. Oktober 1995 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2671/95 (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2483/95 wird die Anzahl Tiere, die den sogenannten traditionellen Einführern vorbehalten sind, im Verhältnis zu den während des Zeitraums vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1995 vorgenommenen Einfuhren oder im Verhältnis zu den beantragten Mengen, wenn diese unter den Einfuhren während des obengenannten Zeitraums liegen, aufgeteilt. Die Aufteilung der in Frage kommenden Stückzahl auf die in Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz derselben Verordnung genannten Einführer erfolgt im Verhältnis zu den von ihnen beantragten Stückzahlen. Da die Zahl der beantragten Tiere größer ist als die in Frage kommende Stückzahl, ist ein einheitlicher Verminderungssatz zu bestimmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2483/95 gestellten Antrag auf Einfuhrrecht wird bis zu höchstens folgenden Mengen stattgegeben: a) zu höchstens 2,98 % der während des Zeitraumes vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1995 eingeführten Stückzahl oder der beantragten Mengen, wenn diese unter den Einfuhren während des obengenannten Zeitraums liegen, im Fall der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2483/95 genannten Einführer; b) zu höchstens 2,22 % der Stückzahl, welche die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2483/95 genannten Einführer insgesamt beantragt haben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. November 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 13. (2) ABl. Nr. L 275 vom 18. 11. 1995, S. 11.