Verordnung (EG) Nr. 2743/95 des Rates vom 27. November 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sardinenzubereitungen und Sardinenkonserven mit Ursprung in Marokko (1. Mai bis 31. Dezember 1995)
Amtsblatt Nr. L 287 vom 30/11/1995 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 2743/95 DES RATES vom 27. November 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sardinenzubereitungen und Sardinenkonserven mit Ursprung in Marokko (1. Mai bis 31. Dezember 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (1) ist am 30. April 1995 abgelaufen. Die besondere Handelsregelung mit den genauen Zugangsbedingungen für Sardinenzubereitungen und Sardinenkonserven mit Ursprung in Marokko zum Gemeinschaftsmarkt wird daher seit diesem Datum nicht mehr angewandt. Nach dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (2) können Zubereitungen und Konserven von Sardinen der Art Sardina pilchardus der KN-Codes ex 1604 13 11, ex 1604 13 19 und ex 1604 20 50 mit Ursprung in Marokko unter bestimmten Bedingungen zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden. Da die Einzelheiten dieser Regelung nicht festgelegt worden sind, sollten zwei Gemeinschaftszollkontingente eröffnet werden, und zwar 14 000 Tonnen zum Nullzollsatz und 6 000 Tonnen zum Zollsatz von 10 %. Von diesen Kontingentsmengen ist die während der ersten vier Monate des Jahres 1995 im Rahmen der besonderen Handelsregelung nach dem Fischereiabkommen eingeführte Menge abzuziehen. Folglich ist ein erstes Kontingent von 8 750 Tonnen zum Nullzollsatz und ein zweites von 3 750 Tonnen zum Zollsatz von 10 % zu eröffnen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft zu erhebenden Zollsätze für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Marokko im Rahmen der jeweils angegebenen Gemeinschaftszollkontingente auf folgende Höhe ausgesetzt bzw. reduziert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Einfuhren der obengenannten Waren während der Monate November und Dezember 1995 können auf die betreffenden Zollkontingente lediglich mit einer Menge von maximal 5 150 Tonnen in Anrechnung gebracht werden. Artikel 2 Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden durch die Kommission verwaltet, die alle für eine effiziente Verwaltung dienlichen Maßnahmen treffen kann. Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollvergünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmengen vor. Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln. Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit der Restbetrag ausreicht. Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen. Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet. Artikel 3 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmengen ausreicht. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. November 1995. Im Namen des Rates Der Präsident P. SOLBES MIRA (1) ABl. Nr. L 407 vom 31. 12. 1992, S. 3. (2) ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1978, S. 2.