31995R2735

VERORDNUNG (EG) Nr. 2735/95 DES RATES vom 27. November 1995 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von feuerfester Schamotte mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 285 vom 29/11/1995 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2735/95 DES RATES vom 27. November 1995 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von feuerfester Schamotte mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1878/95 der Kommission (3) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von feuerfester Schamotte mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat mangels Mitarbeit der Hersteller/Ausführer in dem Ausfuhrland die Mission der Volksrepublik China bei den Europäischen Gemeinschaften von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um zwei Monate vorzuschlagen.

Die Mission der Volksrepublik China bei den Europäischen Gemeinschaften hat dagegen keine Einwände erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1878/95 auf die Einfuhren von feuerfester Schamotte mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird um zwei Monate bis zum 30. Januar 1996 verlängert. Sie endet jedoch, wenn vor Ablauf dieses Zeitraums der Rat endgültige Maßnahmen erläßt oder das Verfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingestellt wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 56.