Verordnung (EG) Nr. 2727/95 der Kommission vom 27. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 284 vom 28/11/1995 S. 0003 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 2727/95 DER KOMMISSION vom 27. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Pflanzen und Tiere in der Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang III des Übereinkommens ist geändert worden. Anlage III zu Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sollte deshalb abgeändert werden, um diesen von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, angenommenen Änderungen Rechnung zu tragen. Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anlage III des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wird folgendes hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. November 1995 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1. (2) ABl. Nr. L 57 vom 15. 3. 1995, S. 1.