31995R2614

Verordnung (EG) Nr. 2614/95 der Kommission vom 9. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfegewährung zugunsten des Anbaus bestimmter Sorten zur Trocknung bestimmter Weintrauben

Amtsblatt Nr. L 268 vom 10/11/1995 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2614/95 DER KOMMISSION vom 9. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfegewährung zugunsten des Anbaus bestimmter Sorten zur Trocknung bestimmter Weintrauben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2475/94 (4), sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Beihilfe für Anbauflächen zu gewähren, die wegen Naturkatastrophen nicht den festgesetzten Mindestertrag erbringen. Die Beschränkung dieser Ausnahmeregelung auf einen Ertrag von mindestens 50 % des Mindestertrags kann eine Diskriminierung der Erzeuger zur Folge haben, die von Naturkatastrophen am stärksten betroffen werden. Diese Beschränkung ist deshalb aufzuheben.

Gemäß der bei der Durchführung der Kontrollen erworbenen Erfahrung ist es erforderlich, daß mehrere Maßnahmen, die ihre Ausweitung und Verschärfung zum Zweck haben, angenommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstabe c) erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, die Beihilfe nach Genehmigung durch die Kommission auch für Anbauflächen zu gewähren, die wegen amtlich anerkannter Naturkatastrophen diesen Mindestertrag nicht erreichen."

2. In Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"- zulassen, daß die übrigen Erzeuger die Anbauerklärung durch eine Erklärung ersetzen, nach der keine Änderungen zu berücksichtigen sind."

3. In Artikel 3a wird der nachstehende Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Beihilfeantrag kann sich auf eine kleinere Anbaufläche beziehen als die Anbauerklärung."

4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird

i) im ersten Satz das Wort "Beihilfeanträge" ersetzt durch die Worte "Anbauerklärungen und Beihilfeanträge";

ii) nach dem ersten Gedankenstrich der nachstehende zweite Gedankenstrich eingefügt:

"- die Richtigkeit der in den Beihilfeanträgen ausgewiesenen Erträge";

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Mitgliedstaat führt gemäß Absatz 3 Kontrollen an Ort und Stelle durch. Diese Kontrollen erstrecken sich in den einzelnen Verwaltungseinheiten auf einen repräsentativen Prozentsatz der eingereichten Anträge, jedoch auf mindestens 10 % und, wenn eine erhebliche Anzahl falscher Anträge festgestellt wird, auf mindestens 15 % der Anträge.

Die an Ort und Stelle durchzuführenden Kontrollen beziehen folgendes ein:

- Erklärungen, die mindestens 4 ha betreffen;

- Erklärungen, bei denen einen Vergleich gemäß Absatz 1 letzter Unterabsatz Abweichungen ergibt;

- einen signifikanten Anteil der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten übrigen Erklärungen.";

c) in Absatz 3 wird das Wort "Antrag" ersetzt durch das Wort "Anbauerklärung".

5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) kleiner ist als festgestellt, so wird zur Bemessung der Beihilfe die gemeldete Anbaufläche herangezogen;"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ergibt die Kontrolle, daß die gemeldete Anbaufläche die festgestellte um mindestens 15 % übertrifft, wird für das laufende und das folgende Wirtschaftsjahr keine Beihilfe gewährt. Dieser Satz beläuft sich auf 20 %, wenn es sich um höchstens 1 ha große Flächen handelt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b) und Absatz 5 in Artikel 1 gelten ab der Ernte 1996/97.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1995, S. 69.

(3) ABl. Nr. L 278 vom 10. 10. 1990, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 264 vom 14. 10. 1994, S. 6.