31995R2611

Verordnung (EG) Nr. 2611/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 zur etwaigen Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe zum Ausgleich der wegen Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten verursachten landwirtschaftlichen Einkommensverluste

Amtsblatt Nr. L 268 vom 10/11/1995 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2611/95 DES RATES vom 25. Oktober 1995 zur etwaigen Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe zum Ausgleich der wegen Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten verursachten landwirtschaftlichen Einkommensverluste

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Agrarmärkte wurden durch Währungsänderungen beeinflußt, insbesondere im ersten Halbjahr 1995. Verschiedene Erzeuger erlitten Einkommensverluste, die durch erhebliche Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit ausübten, verursacht wurden.

Werden solche Einkommensverluste unter Zugrundelegung objektiver Kriterien festgestellt, kann zu ihrem Ausgleich eine zeitlich begrenzte einzelstaatliche Beihilfe gewährt werden, ohne daß eine bestimmte Erzeugung begünstigt wird. Auf Gemeinschaftsebene müssen Maßnahmen getroffen werden, die eine ausgewogene Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik ermöglichen.

Diese außerordentlichen Maßnahmen sind nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzungen, Regelungen und Merkmale der Gemeinsamen Agrarpolitik ergehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kann anhand von Fakten nachgewiesen werden, daß die landwirtschaftlichen Erzeuger bestimmter Produktionszweige in einem Mitgliedstaat aufgrund erheblicher Währungsänderungen, die in anderen Mitgliedstaaten seit Beginn des Wirtschaftsjahres 1994/95 und spätestens bis zum 31. Dezember 1995 eingetreten sind, bedeutende Einkommensverluste erlitten haben, kann den betreffenden Erzeugern für drei Jahre eine aus einzelstaatlichen Mitteln finanzierte degressive Pauschalausgleichsbeihilfe gewährt werden.

Die Ausgleichsbeihilfe entspricht höchstens dem genannten Einkommensverlust und darf nicht in Form eines Betrags gewährt werden, der an eine andere Erzeugung als an diejenige eines festen Zeitraums gebunden ist, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Einkommensverluste entstanden sind. Sie darf nicht darauf abzielen, eine bestimmte Erzeugung des betreffenden Sektors zu fördern, oder von dem Bestehen einer über diesen festen Zeitraum hinausgehenden weiteren Erzeugung abhängig gemacht werden.

Der Mitgliedstaat legt die Beträge und die Modalitäten der Beihilfen fest und teilt sie der Kommission zur Genehmigung mit. Hierbei sind die Verfahrensregeln von Artikel 93 des Vertrags unter Außerachtlassung der Kriterien des Artikels 92 anwendbar.

Artikel 2

Wenn in dem Zeitraum von drei Jahren, in dem die Beihilfe gewährt werden darf, vor Auszahlung der zweiten oder dritten Jahrestranche eine währungsbedingte Preisentwicklung festgestellt wird, die die der Beihilfe zugrunde liegenden Verluste ausgleicht, so bestimmt die Kommission, nach Konsultierung des betroffenen Mitgliedstaats, die angemessene Verminderung oder die Streichung der noch auszuzahlenden Tranchen.

Artikel 3

Ein Mitgliedstaat darf einen Beihilfenentwurf gemäß dieser Verordnung bis zum 30. Juni 1996 mitteilen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. C 252 vom 28. 9. 1995, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995.