31995R2610

Verordnung (EG) Nr. 2610/95 des Rates vom 30. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 268 vom 10/11/1995 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 2610/95 DES RATES vom 30. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Hauptfunktion des mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 (3) geschaffenen Übersetzungszentrums besteht nach wie vor darin, den Übersetzungsbedarf der in der Verordnung genannten Ämter und Agenturen zu decken. Eine mögliche Mehrbelastung des Zentrums, die nachteilige Auswirkungen auf deren Arbeit sowie auf das für ein rationelles Funktionieren des Zentrums tatsächlich erforderliche Personal hätte, ist auf jeden Fall zu vermeiden.

Das wesentliche Ziel des Zentrums besteht darin, eine möglichst rationelle und maßvolle Nutzung der verfügbaren Mittel ohne Beeinträchtigung des Niveaus und der Qualität, die für die Übersetzungen erforderlich sind, anzustreben, wobei auf keinen Fall die Möglichkeit ausgeschlossen wird, den Markt in Anspruch zu nehmen.

Es ist erforderlich, die verwaltungstechnische Zusammenarbeit zwischen den Organen und Einrichtungen der Union zu verstärken, damit eine Rationalisierung der Arbeitsweise ermöglicht wird und insgesamt Einsparungen erzielt werden können, indem gegebenenfalls überfluessige Arbeit und aufwendige Parallelstrukturen vermieden werden.

Der Übersetzungsbereich ist einer der Tätigkeitsbereiche, in denen diese organübergreifende Zusammenarbeit verstärkt werden kann.

Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, daß das Zentrum mittelfristig gesehen die Tätigkeiten ausüben kann, deren Gruppierung entsprechend der geltenden Regelung beschlossen wurde.

Daher ist es erforderlich, den Bereich, in dem das Übersetzungszentrum Leistungen erbringen kann, zu erweitern, damit die Organe und Einrichtungen der Union, die bereits über einen Übersetzungsdienst verfügen, die Dienste des Übersetzungszentrums auf freiwilliger Grundlage in Anspruch nehmen können, um etwa anfallende Mehrarbeit aufzufangen.

Um jede Unsicherheit über den Umfang des erweiterten Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 zu vermeiden, empfiehlt es sich, darin den Begriff "Einrichtungen" überall, wo dies notwendig ist, durch "Ämter und Agenturen" zu ersetzen.

Der Vertrag sieht für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 235 Befugnisse vor -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Das Zentrum leistet die für die Arbeit der nachstehend genannten Ämter und Agenturen erforderlichen Übersetzungsdienste:

- Europäische Umweltagentur;

- Europäische Stiftung für Berufsbildung;

- Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht;

- Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln;

- Agentur für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

- Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Geschmacksmuster);

- Europäisches Polizeiamt (Europol) und Europol-Drogenstelle.

Das Zentrum und die genannten Ämter und Agenturen vereinbaren jeweils die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit.

(2) Die Dienste des Zentrums können von nicht in Absatz 1 genannten, durch den Rat errichteten Ämtern und Agenturen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem Zentrum in Anspruch genommen werden.

(3) Die Organe und Einrichtungen der Union, die bereits über einen eigenen Übersetzungsdienst verfügen, können die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Grundlage nach zwischen den beteiligten Parteien zu treffenden Vereinbarungen gegebenenfalls in Anspruch nehmen.

(4) Das Zentrum nimmt an den Arbeiten des organübergreifenden Ausschusses für die Übersetzung in vollem Umfang teil."

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das Zentrum verfügt über einen Verwaltungsrat, bestehend aus

a) je einem Vertreter der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ämter und Agenturen; in den Vereinbarungen nach Artikel 2 Absatz 2 kann vorgesehen werden, daß die Ämter und Agenturen, die Parteien dieser Vereinbarungen sind, in dem Verwaltungsrat vertreten sind;

b) je einem Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

c) zwei Vertretern der Kommission;

d) je einem Vertreter der Organe und der Einrichtungen, die zwar über eigene Übersetzungsdienste verfügen, aber mit dem Zentrum eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf freiwilliger Grundlage getroffen haben."

3. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) a) Der Haushalt des Zentrums ist nach Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

b) Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe c) betreffend die Anlaufphase wird der Haushalt aus den Beträgen finanziert, die die Ämter und Agenturen, für die das Zentrum tätig ist, und die Organe und Einrichtungen, mit denen eine Zusammenarbeit vereinbart wurde, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen entrichten.

c) In der Anlaufphase, die höchstens drei Haushaltsjahre dauert,

- führen die Ämter und Agenturen sowie die Organe und Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, zu Beginn des Haushaltsjahres nach Maßgabe ihrer Haushaltsmittel einen pauschalen Betrag ab, dessen Höhe auf der Grundlage möglichst zuverlässiger Daten berechnet und entsprechend den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen angepaßt wird;

- kann das Zentrum einen Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erhalten, damit sein Betrieb sichergestellt ist."

4. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Vor der in Artikel 19 vorgesehenen Überprüfung können die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ämter und Agenturen, die besondere Schwierigkeiten in Verbindung mit den Dienstleistungen des Zentrums haben, sich an das Zentrum wenden, um nach Lösungen zu suchen, die diesen Schwierigkeiten am besten gerecht werden.

(2) Sofern derartige Lösungen binnen drei Monaten nicht gefunden werden können, kann das betreffende Amt oder die betreffende Agentur der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Mitteilung zuleiten, damit die Kommission die erforderlichen Maßnahmen treffen und gegebenenfalls über das Zentrum und mit dessen Hilfe dafür sorgen kann, daß für die Übersetzung der betreffenden Dokumente ein systematischer Rückgriff auf Dritte erfolgt."

5. In Artikel 13 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"(2) Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag zusammen mit dem Stellenplan auf und leitet ihn unverzüglich der Kommission zu; diese berücksichtigt ihn bei der Veranschlagung der Zuschüsse für die in Artikel 2 genannten Ämter und Agenturen im Vorentwurf des Haushaltsplans, den sie dem Rat gemäß Artikel 203 des Vertrags vorlegt.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan des Zentrums vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres fest und paßt ihn, soweit erforderlich, den Einnahmen an, die sich aus den Zahlungen der in Artikel 2 genannten Ämter und Agenturen, Organe und Einrichtungen ergeben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SOLANA

(1) ABl. Nr. C 43 vom 9. 6. 1995, S. 25.

(2) ABl. Nr. C 269 vom 16. 10. 1995.

(3) ABl. Nr. L 314 vom 7. 12. 1994, S. 1.