31995R2527

Verordnung (EG) Nr. 2527/95 der Kommission vom 27. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

Amtsblatt Nr. L 258 vom 28/10/1995 S. 0049 - 0049


VERORDNUNG (EG) Nr. 2527/95 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 35a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die organoleptischen Eigenschaften der nativen Olivenöle und ihre Bestimmung wurden geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 656/95 (4).

Für mehrere Arten des nativen Olivenöls wurde eine bestimmte degressive Toleranz eingeführt. Diese Toleranz berücksichtigt den statistischen Unterschied zwischen dem Analyseergebnis und dem vorgeschriebenen Grenzwert hinsichtlich Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erfahrungswerte und noch nicht abgeschlossener Untersuchungen, insbesondere des Internationalen Ölrates, sollte der geltende Toleranzwert bis zum Inkrafttreten der Ergebnisse dieser Untersuchungen angewendet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XII Absatz 10.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 erhält der siebte Unterabsatz folgende Fassung:

"Abfassung der Ergebnisse: Der Prüfungsleiter bestimmt anhand des Mittelwerts die Kategorie, in die die Probe entsprechend den in Anhang I vorgesehenen Grenzwerten eingeordnet wird. Zu diesem Zweck berücksichtigt er

- im Wirtschaftsjahr 1992/93 einen Toleranzwert von + 1,5,

- ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 einen Toleranzwert von + 1,

wenn der Mittelwert mindestens 5 Punkte erreicht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 248 vom 5. 9. 1991, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 69 vom 29. 3. 1995, S. 1.