Verordnung (EG) Nr. 2386/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 zur Ermächtigung Österreichs, in mehreren Gebieten die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates für die Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1995/96 vorgesehenen Maßnahmen nicht anzuwenden
Amtsblatt Nr. L 244 vom 12/10/1995 S. 0049 - 0049
VERORDNUNG (EG) Nr. 2386/95 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1995 zur Ermächtigung Österreichs, in mehreren Gebieten die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates für die Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1995/96 vorgesehenen Maßnahmen nicht anzuwenden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/95 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Österreich hat einen mit Gründen versehenen Antrag auf Nichtanwendung der Maßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 bei allen Rebflächen mit einem Gefälle von 26 % und mehr, in den Bezirken Oberwart, Güssing und Tennersdorf sowie in dem Gebiet "Wien" gestellt. Die Erzeugung auf diesen hochwertigen Rebflächen weist die für den österreichischen Wein typischen Merkmale auf. Außerdem bestimmen diese Rebflächen den typischen Charakter der betreffenden Gebiete. Die Erzeugung von Wein war dort im Rahmen der auf Bundesebene durchgeführten Aktion zur Verbesserung der Weinqualität Gegenstand von Stützungs- und besonderen Förderungsmaßnahmen. Eine andere Nutzung kommt für sie nicht in Frage. Auf sie entfallen weniger als 10 % des österreichischen Weinbaupotentials. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Österreich wird in Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 ermächtigt, die dort vorgesehenen Maßnahmen zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen nicht anzuwenden - auf Rebflächen mit einem Gefälle von 26 % oder mehr; - in den Bezirken Oberwart, Güssing und Tennersdorf; - in dem bestimmten Anbaugebiet "Wien". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Oktober 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 3. (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 36.