Verordnung (EG) Nr. 2329/95 der Kommission vom 3. Oktober 1995 zur Berichtigung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2234/95 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das vierte Quartal 1995 und die Einreichung neuer Anträge
Amtsblatt Nr. L 235 vom 04/10/1995 S. 0007 - 0008
VERORDNUNG (EG) Nr. 2329/95 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 1995 zur Berichtigung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2234/95 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das vierte Quartal 1995 und die Einreichung neuer Anträge (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2234/95 der Kommission (3) sind die im vierten Zeitraum 1995 verfügbaren Mengen für die neuen Anträge festgesetzt, wohingegen die Menge mit Ursprung Kamerun falsch angegeben war. Die betreffende Verordnung ist deshalb zu berichtigen. Diese Verordnung müßte, damit die Lizenzen schnellstmöglich erteilt werden können, unverzüglich in Kraft treten. Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2234/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Oktober 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 225 vom 22. 9. 1995, S. 13. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>