Verordnung (EG) Nr. 2254/95 der Kommission vom 26. September 1995 zur Aussetzung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf Kartoffeln
Amtsblatt Nr. L 230 vom 27/09/1995 S. 0041 - 0041
VERORDNUNG (EG) Nr. 2254/95 DER KOMMISSION vom 26. September 1995 zur Aussetzung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf Kartoffeln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/95 (4), ist während des kritischen Vermarktungszeitraums eine Begrenzung der Belieferung der Kanarischen Inseln mit Speisekartoffeln vorgesehen, wodurch Störungen in der Vermarktung der Kanarischen Produktion vermieden werden sollen. Aufgrund der Dürre des Jahres 1995 kann der Bedarf des lokalen Marktes nicht durch diese Produktion gedeckt werden. Infolgedessen ist umgehend die Möglichkeit vorzusehen, daß das lokale Produktionsdefizit durch eine entsprechende Belieferung von außen gedeckt wird. Aus diesem Grund ist die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 auszusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 wird ausgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. September 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 44. (4) ABl. Nr. L 189 vom 10. 8. 1995, S. 29.