31995R2236

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

Amtsblatt Nr. L 228 vom 23/09/1995 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2236/95 DES RATES vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129d Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Buchstabe n) des Vertrags umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze.

Nach Artikel 129b des Vertrags trägt die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 7a und 130a des Vertrags zu leisten.

Nach Artikel 129b Absatz 2 des Vertrags zielt die Tätigkeit der Gemeinschaft auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab und hat insbesondere der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.

Artikel 129c des Vertrags bestimmt, daß die Gemeinschaft eine Reihe von Leitlinien aufstellt, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfaßt werden, und daß sie die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zum Aufbau transeuropäischer Netze unterstützen kann.

Es sind die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze festzulegen, so daß dieser Artikel durchgeführt werden kann.

Nach Artikel 129c des Vertrags kann die Gemeinschaft in den Leitlinien ausgewiesene Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterstützen.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Leitlinien gemäß Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags werden zur Zeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Für den Fall, daß die Beschlüsse zur Festlegung dieser Leitlinien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Kraft getreten sind, ist als Übergangsregelung vorzusehen, daß im Rahmen der für das Haushaltsjahr 1995 zur Verfügung stehenden Mittel spätestens bis zum 31. Dezember 1995 ein Gemeinschaftsbeitrag zu einzelnen vorrangigen Vorhaben geleistet werden kann.

Bei der Finanzierung der transeuropäischen Netze sollten verstärkt privates Kapital beteiligt und Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor gefördert werden.

Die Gemeinschaftsunterstützung kann insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen erfolgen. Diese Zuschüsse und Bürgschaften werden im Zusammenhang mit einer finanziellen Unterstützung durch die Europäische Investitionsbank oder durch andere öffentliche oder private Finanzinstitute bereitgestellt. In bestimmten, hinreichend begründeten Fällen können Direktsubventionen für die Investitionen in Betracht gezogen werden.

Die Anleihebürgschaften werden zu Marktkonditionen vom Europäischen Investitionsfonds oder von anderen Finanzinstitutionen geleistet. Der Gemeinschaftszuschuß kann die von den Bürgschaftsnehmern zu zahlenden Prämien ganz oder teilweise abdecken.

Der Gemeinschaftszuschuß soll im wesentlichen die finanziellen Hindernisse beseitigen, die in der Anlaufphase eines Vorhabens auftreten können.

Für den Gemeinschaftszuschuß ist in bezug auf das Gesamtvolumen der Investitionskosten ein Hoechstbetrag festzusetzen.

Maßgebend für den Gemeinschaftszuschuß zu einem Vorhaben ist, inwieweit es zu den Zielen des Artikels 129b des Vertrags sowie zu den unter die Leitlinien gemäß Artikel 129c des Vertrags fallenden sonstigen Zielen und Prioritäten beiträgt. Zu berücksichtigen sind auch andere Aspekte, wie Impulse für die öffentliche und private Finanzierung, direkte oder indirekte sozioökonomische Auswirkungen der Vorhaben, insbesondere auf die Beschäftigung, sowie die Folgen für die Umwelt.

Die Kommission muß die potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben anhand von Kosten/Nutzen-Analysen und anderer geeigneter Kriterien sowie ihre Rentabilität sorgfältig beurteilen.

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags muß mit den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere in bezug auf die Netze und hinsichtlich des Umweltschutzes, des Wettbewerbs und der Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Umweltschutz schließt eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein.

Die jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Finanzkontrolle sind gegeneinander abzugrenzen.

Die Kommission muß für eine wirksame Koordinierung aller sich auf die transeuropäischen Netze auswirkenden Gemeinschaftsmaßnahmen sorgen; einer Koordinierung bedarf es insbesondere zwischen den Finanzierungen im Rahmen der transeuropäischen Netze und denjenigen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank.

Es sollten wirksame Verfahren für die Bewertung, die Begleitung und die Kontrolle der gemeinschaftlichen Maßnahmen vorgesehen werden.

Hinsichtlich der finanzierten Tätigkeiten sollte eine angemessene Unterrichtung, Publizität und Transparenz gewährleistet sein.

In dieser Verordnung wird für deren Durchführung ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

Vor Ablauf des Zeitraums der finanziellen Vorausschau 1994-1999 sollte beurteilt werden, ob und in welchem Maße die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dem Bedarf der Gemeinschaft entsprechen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definition und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags fest.

Artikel 2

Förderungswürdigkeit

(1) Der Gemeinschaftszuschuß kann nur für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (nachstehend "Vorhaben" genannt) gewährt werden, die im Rahmen der Leitlinien nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags ausgewiesen werden.

Der Gemeinschaftszuschuß kann auch für Teile von Vorhaben im Sinne des Unterabsatzes 1 gewährt werden, soweit diese technisch und finanziell selbständige Einheiten darstellen.

(2) Der Gemeinschaftszuschuß kann für Vorhaben gewährt werden, die von den Mitgliedstaaten, von regionalen oder lokalen Behörden oder von Einrichtungen, welche innerhalb eines administrativen oder gesetzlichen Rahmens tätig sind, der sie öffentlichen Einrichtungen ähnlich macht, insbesondere von öffentlichen oder privaten Unternehmen, die öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistungen erbringen, finanziert werden.

Als von einem Mitgliedstaat finanziert gilt ein Vorhaben, wenn es von einer Behörde durchgeführt und direkt finanziert wird oder wenn dafür in irgendeiner Form öffentliche oder aus öffentlichen Mitteln finanzierte Beihilfen von nationalen, regionalen oder lokalen Stellen gewährt werden.

Artikel 3

Übergangsregelung

Sind die Beschlüsse zur Festlegung der Leitlinien gemäß Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Kraft getreten, so können einzelne vorrangig zu finanzierende Vorhaben, insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben, als förderungswürdig im Sinne dieser Verordnung angesehen werden.

Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten der Beschlüsse zur Festlegung der Leitlinien für den betreffenden Infrastrukturbereich, längstens aber bis zum 31. Dezember 1995.

Artikel 4

Formen des Gemeinschaftszuschusses

(1) Der Gemeinschaftszuschuß kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

a) Kofinanzierung von Studien zu den Vorhaben, einschließlich Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und Bewertungsstudien, und von anderen technischen Unterstützungsmaßnahmen für diese Studien.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf in der Regel 50 v. H. der Gesamtkosten einer Studie nicht überschreiten.

In begründeten Ausnahmefällen darf auf entsprechende Initiative der Kommission hin und bei Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft diesen Rahmen von 50 v. H. überschreiten;

b) Zinszuschüsse für von der Europäischen Investitionsbank oder anderen öffentlichen oder privaten Finanzinstituten gewährte Darlehen. In der Regel darf die Laufzeit eines Zinszuschusses fünf Jahre nicht überschreiten;

c) Beitrag zu den Prämien für Anleihebürgschaften des Europäischen Investitionsfonds oder anderer Finanzinstitutionen;

d) direkte Subventionen für Investitionen in begründeten Fällen;

e) Gemeinschaftszuschüsse gemäß den Buchstaben a) bis d) werden gegebenenfalls miteinander kombiniert, um den Anreiz zu maximieren, der durch die bereitgestellten Haushaltsmittel geschaffen wird, die so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden müssen.

(2) Bei der Wahl einer oder mehrerer der unter den Buchstaben a) bis d) genannten Formen des Gemeinschaftszuschusses wird den besonderen Merkmalen der verschiedenen betroffenen Netzarten Rechnung getragen und darauf geachtet, daß die Gemeinschaftszuschüsse bei den Telekommunikations- und Energienetzen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen des betreffenden Sektors führen.

Artikel 5

Voraussetzungen für den Gemeinschaftszuschuß

(1) Der Gemeinschaftszuschuß wird im Prinzip nur gewährt, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens auf finanzielle Hindernisse stößt.

(2) Der Gemeinschaftszuschuß darf den für die Einleitung eines Vorhabens als erforderlich angesehenen Mindestbetrag nicht übersteigen.

(3) Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses im Rahmen dieser Verordnung darf unabhängig von der gewählten Form 10 v. H. der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzmittel sind grundsätzlich nicht für Vorhaben oder Phasen von Vorhaben bestimmt, die anderweitig Finanzmittel aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten.

Artikel 6

Kriterien für die Auswahl der Vorhaben

(1) Vorhaben werden nach Maßgabe ihres Beitrags zu den in Artikel 129b des Vertrags genannten Zielen und zu den anderen Zielen und Prioritäten unterstützt, die in den Leitlinien gemäß Artikel 129c Absatz 1 des Vertrags festgelegt sind.

(2) Der Gemeinschaftszuschuß ist für Vorhaben bestimmt, die potentiell wirtschaftlich lebensfähig sind und deren finanzielle Rentabilität zum Zeitpunkt der Antragstellung als unzureichend angesehen wird.

(3) Bei der Entscheidung über die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses sollte auch folgendes Berücksichtigung finden:

- der Stand des Vorhabens;

- die stimulierende Wirkung der gemeinschaftlichen Förderung auf die öffentliche und private Finanzierung;

- die Solidität des Finanzierungspakets;

- direkte oder indirekte sozioökonomische Auswirkungen, insbesondere auf die Beschäftigung;

- Folgen für die Umwelt.

(4) Insbesondere im Fall grenzüberschreitender Vorhaben ist auch der Koordinierung der Zeitpläne für einzelne Teile der Vorhaben Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Vereinbarkeit

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben müssen mit dem Gemeinschaftsrecht und den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere in bezug auf den Umweltschutz, den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Artikel 8

Einreichung von Anträgen auf Zuschüsse

Die Anträge auf Zuschüsse werden bei der Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat oder mit dessen Zustimmung von der direkt betroffenen Einrichtung eingereicht.

Artikel 9

Angaben für die Beurteilung und Ermittlung der Anträge

(1) Jeder Antrag auf einen Zuschuß muß alle für die Prüfung des Vorhabens erforderlichen Angaben gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 enthalten, insbesondere

a) bei Vorhaben:

- die für die Durchführung des Vorhabens zuständige Stelle;

- eine Beschreibung des Vorhabens und die Form des in Aussicht genommenen Gemeinschaftszuschusses;

- die Ergebnisse der Kosten/Nutzen-Analysen, einschließlich der Ergebnisse der Analyse der potentiellen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Analyse der Rentabilität;

- im Verkehrsbereich die Lage der Vorhaben auf den Achsen und Schnittpunkten gemäß den Leitlinien;

- Vereinbarkeit mit der Regionalplanung;

- eine zusammenfassende Beschreibung der Auswirkungen auf die Umwelt unter Zugrundelegung der Prüfungen gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5);

- eine Erklärung, daß alternative öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der Finanzierungsmöglichkeiten durch den Europäischen Investitionsfonds und die Europäische Investitionsbank, geprüft worden sind;

- einen auf Ecu oder auf Landeswährung lautenden Finanzplan, der alle Bestandteile des Finanzierungspakets, einschließlich der bei der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat beantragten Zuschüsse und der bereits gewährten Zuschüsse, enthält;

b) bei Studien: Gegenstand, Zweck sowie geplante Verfahren und Techniken;

c) einen vorläufigen Zeitplan für die Arbeiten;

d) eine Beschreibung der Kontrollmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Nutzung der beantragten Mittel anwenden wird.

(2) Die Antragsteller übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Sachangaben, die diese anfordert.

(3) Die Kommission kann alle fachlichen Stellungnahmen einholen, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind, einschließlich der Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank.

Artikel 10

Gewährung des Zuschusses

Die Kommission entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung aufgrund der Beurteilung der Anträge anhand der Auswahlkriterien und nach dem Verfahren des Artikels 17. Sie teilt ihre Entscheidung den Empfängern und den Mitgliedstaaten direkt mit.

Artikel 11

Finanzbestimmungen

(1) Der Gemeinschaftszuschuß darf nur zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhängen und von den Empfängern oder mit der Durchführung beauftragten Dritten getätigt werden.

(2) Ausgaben, die vor Eingang des entsprechenden Zuschußantrags bei der Kommission getätigt wurden, werden durch den Zuschuß nicht gedeckt.

(3) Die Entscheidungen der Kommission nach Artikel 10 zur Gewährung eines finanziellen Zuschusses gelten als Mittelbindungen für die durch den Haushaltsplan genehmigten Ausgaben.

(4) Im allgemeinen werden die Zahlungen in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und einer Restzahlung geleistet. Der Vorschuß, der in der Regel 50 v. H. der ersten Jahrestranche nicht überschreiten darf, wird gezahlt, sobald der Zuschußantrag gebilligt ist. Zwischenzahlungen erfolgen anhand der Zahlungsanträge unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Vorhabens oder der Studie erzielten Fortschritte und erforderlichenfalls unter strikter und transparenter Berücksichtigung der revidierten Finanzpläne.

(5) Bei den Zahlungen ist zu berücksichtigen, daß die Durchführung von Infrastrukturvorhaben einige Jahre in Anspruch nimmt, so daß eine mehrjährige Finanzierung vorzusehen ist.

(6) Die Kommission tätigt die Restzahlung, nachdem der Schlußbericht über das Vorhaben oder die Studie, der vom Empfänger vorgelegt wird und eine Aufstellung aller tatsächlich getätigten Ausgaben enthält, genehmigt worden ist.

(7) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 17 die Verfahren, den Zeitplan und die Beträge der Zahlungen der Zinszuschüsse und der Beihilfen für Bürgschaftsprämien fest.

Artikel 12

Finanzkontrolle

(1) Um den erfolgreichen Abschluß der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um

- regelmäßig nachzuprüfen, daß die von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Studien ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,

- Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu ahnden,

- infolge von Unregelmäßigkeiten verlorengegangene Beträge, einschließlich Verzugszinsen, gemäß den von der Kommission erlassenen Bestimmungen einzufordern. Falls der Mitgliedstaat und/oder die durchführende Behörde nicht nachweist, daß die Unregelmäßigkeiten ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge verantwortlich.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr insbesondere eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die für die erfolgreiche Durchführung der Vorhaben und Studien eingerichtet worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte über die betreffenden Vorhaben zur Verfügung.

(4) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen sowie unbeschadet des Artikels 188a des Vertrags und der Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrags kann die Kommission durch ihre Beamten oder Bediensteten vor Ort die Vorhaben, die nach dieser Verordnung finanziert werden, unter anderem im Stichprobenverfahren kontrollieren; sie kann ferner die Kontrollsysteme und -maßnahmen der nationalen Behörden überprüfen, die der Kommission die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen mitzuteilen haben.

(5) Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die sie vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an solchen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, daß er eine Kontrolle vor Ort vornimmt, um die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsantrags zu überprüfen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen; sie müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen wegen ein und desselben Grundes innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(6) Wird ein Gemeinschaftszuschuß Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 2 gewährt, so werden die Kontrollen von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt.

(7) Die zuständigen Stellen und Behörden halten der Kommission drei Jahre lang nach der letzten Zahlung für ein Vorhaben sämtliche Belege über die im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben zur Verfügung.

Artikel 13

Kürzung, Aussetzung und Streichung des Zuschusses

(1) Wird eine Aktion so durchgeführt, daß der gewährte Zuschuß ganz oder teilweise nicht gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden oder Einrichtungen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach der Prüfung gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Zuschuß zu der betreffenden Aktion kürzen, aussetzen oder streichen, wenn die Prüfung ergibt, daß eine Unregelmäßigkeit gegeben ist oder eine der in der Entscheidung zur Gewährung des Zuschusses genannten Bedingungen nicht erfuellt wurde und insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens vorliegt, zu der die Zustimmung der Kommission nicht eingeholt wurde.

Zu Unrecht mehrfach gezahlte Beträge sind wiedereinzuziehen.

(3) Zu Unrecht gezahlte Beträge, die wiedereingezogen worden sind, sind an die Kommission zurückzuzahlen.

Artikel 14

Koordinierung

Die Kommission sorgt für die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben und denjenigen Vorhaben, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 15

Beurteilung, Begleitung und Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine wirksame Begleitung und Bewertung bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben. Die Vorhaben können entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung angepaßt werden.

(2) Um eine effiziente Verwendung des Gemeinschaftszuschusses zu gewährleisten, nehmen die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, eine systematische Bewertung der bei den Vorhaben erzielten Fortschritte vor.

(3) Nach Eingang eines Antrags auf Zuschuß und vor dessen Genehmigung nimmt die Kommission eine Beurteilung des Vorhabens vor, um seine Übereinstimmung mit den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen und Kriterien zu bewerten. Die Kommission fordert erforderlichenfalls die Europäische Investitionsbank auf, sich an dieser Beurteilung zu beteiligen.

(4) Während der Durchführung der Vorhaben und nach ihrem Abschluß bewerten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Durchführung der Vorhaben sowie deren Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die anfänglich vorgesehenen Ziele erreicht werden können oder erreicht worden sind. Dabei werden unter anderem die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt unter Beachtung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen einbezogen.

(5) Die Begleitung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, daß sie folgendes verdeutlichen:

- den Stand der Durchführung des Vorhabens, bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Ziele;

- den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme.

(6) Bei der Prüfung der einzelnen Unterstützungsanträge trägt die Kommission den Ergebnissen der gemäß diesem Artikel durchgeführten Beurteilungen und Bewertungen Rechnung.

(7) Die Modalitäten der Bewertung und Begleitung gemäß den Absätzen 4 und 5 werden in den Entscheidungen über die Genehmigung der Vorhaben festgelegt.

Artikel 16

Unterrichtung und Publizität

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zur Beurteilung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den verschiedenen Anwendungsbereichen durch die Gemeinschaftsunterstützung erzielten Ergebnisse anhand der zu Beginn festgelegten Ziele.

(2) Die Empfänger sorgen für eine angemessene Publizität der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung, um die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft bei der Durchführung der Vorhaben aufmerksam zu machen. Sie erörtern mit der Kommission die diesbezüglichen Maßnahmen.

Artikel 17

Ausschuß

(1) Die Kommission ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich.

(2) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, dessen Zusammensetzung sich nach dem betroffenen Bereich richtet:

- transeuropäische Verkehrsnetze;

- transeuropäische Telekommunikationsnetze;

- transeuropäische Energienetze.

Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

Die Europäische Investitionsbank entsendet in diesen Ausschuß einen Vertreter, der an den Abstimmungen nicht teilnimmt.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 18

Haushaltsmittel

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 1995 bis 1999 auf 2 345 Millionen ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 19

Revisionsklausel

Vor Ende 1999 prüft der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 129d Absatz 3 des Vertrags, ob und unter welchen Bedingungen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 18 genannten Zeitraum fortgeführt werden können.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

(1) ABl. Nr. C 89 vom 26. 3. 1994, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 74.

(3) ABl. Nr. C 217 vom 6. 8. 1994, S. 36.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 1994 (ABl. Nr. C 363 vom 19. 12. 1994, S. 23). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 31. März 1995 (ABl. Nr. C 130 vom 29. 5. 1995, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40.