31995R2196

Verordnung (EG) Nr. 2196/95 der Kommission vom 18. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen

Amtsblatt Nr. L 221 vom 19/09/1995 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2196/95 DER KOMMISSION vom 18. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/95 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 455/95 (4), ist die Gewährung einer Beihilfe für den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen. Für im Vereinigten Königreich verkaufte neuseeländische Butter kann eine verminderte Beihilfe gewährt werden, sofern diese Butter der in diesem Mitgliedstaat geltenden Einstufung für Butter der ersten Qualität entspricht. Die präferentielle Einfuhr für neuseeländische Butter wird ab 1. Juli 1995 in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft konsolidiert. In der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/95 (6), ist der Zollsatz festgelegt, der auf im Rahmen des Zollkontingents eingeführte neuseeländische Butter anzuwenden ist. Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 erhält folgende Fassung:

"(3) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe darf nicht mit der Senkung des Zolls neuseeländischer Butter gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission (*) kumuliert werden. Zu diesem Zweck wird der in Absatz 1 genannte Beihilfebetrag um den Unterschied zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Butter und dem gesenkten Zollsatz vermindert.

(*) ABl. Nr. L 151 vom 1. 7. 1995, S. 12."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 213 vom 1. 8. 1981, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 46 vom 1. 3. 1995, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 151 vom 1. 7. 1995, S. 12.

(6) ABl. Nr. L 171 vom 21. 7. 1995, S. 36.