31995R2137

Verordnung (EG) Nr. 2137/95 der Kommission vom 7. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 214 vom 08/09/1995 S. 0021 - 0021


VERORDNUNG (EG) Nr. 2137/95 DER KOMMISSION vom 7. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 11 sowie die entsprechenden Vorschriften der anderen gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95 (4), kann ein Mitgliedstaat für die Ausfuhr von Erzeugnissen, für welche keine Ausfuhrlizenz sondern nur eine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorzulegen ist, im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens genehmigen, daß letztere von der in diesem Mitgliedstaat für ihre Erteilung und die Gewährung der Erstattung zuständigen Stelle verwahrt wird, ohne vorher der Ausgangszollstelle vorgelegt werden zu müssen. Dieses vereinfachte Verfahren wurde eingeführt, da es sich bei einer solchen Bescheinigung nicht um eine echte Ausfuhrlizenz sondern nur um ein Mittel zur Vorausfestsetzung der Erstattung handelt.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates (5) wird die Erstattung nur auf Antrag und gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzungsbescheinigung gewährt. Im Fall mehrerer Erzeugnisse wird diese Lizenz nur für die Erstattungsgewährung benötigt.

In den verschiedenen sprachlichen Fassungen des gemeinschaftlichen Agrarrechts verwendete Bezeichnungen wie "Bescheinigung über die Vorausfestsetzung der Erstattung" oder "Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung" können zu Mißverständnissen führen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die Anwendungsbedingungen dieses Artikels sollten deshalb genauer festgelegt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird der nachstehende Absatz 5 angefügt:

"(5) Dieser Artikel gilt auch für Erzeugnisse, in deren Fall die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nur zur Gewährung der Erstattung benötigt wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.