Verordnung (EG) Nr. 2122/95 der Kommission vom 6. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 über die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft
Amtsblatt Nr. L 212 vom 07/09/1995 S. 0007 - 0007
VERORDNUNG (EG) Nr. 2122/95 DER KOMMISSION vom 6. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 über die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (2), insbesondere auf Artikel 46 Absätze 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist bis zum Wirtschaftsjahr 1995/96 ein Teil der Beihilfe zur Finanzierung von Kampagnen zur Förderung des Verbrauchs von Traubensaft einzubehalten. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 der Kommission vom 25. August 1988 über die Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2056/91 (4), beläuft sich der betreffende Anteil auf 35 %. Da sich die Rücklage aus den zu gewährenden Beihilfen in den letzten Wirtschaftsjahren erhöht hat, andererseits nur wenige Mitgliedstaaten den zur Durchführung der Verbrauchskampagnen zu erfuellenden Voraussetzungen genügen, sollte der genannte Anteil herabgesetzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 erhält folgende Fassung: "(2) Zur Finanzierung der Werbekampagne werden 25 % der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Beihilfen einbehalten. Die diesem Teil entsprechenden Beträge werden bei der Beihilfengewährung einbehalten. Die zuständige Stelle überweist an den Verarbeitungsbetrieb nur 75 % der zu gewährenden Beihilfen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. September 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31. (3) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1988, S. 25. (4) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 30.