Verordnung (EG) Nr. 2015/95 der Kommission vom 21. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstillegung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen
Amtsblatt Nr. L 197 vom 22/08/1995 S. 0002 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 2015/95 DER KOMMISSION vom 21. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstillegung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95 (2), insbesondere auf Artikel 12, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (3) (nachstehend "integriertes System" genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (4), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Auf die Stillegungsverpflichtung können Flächen angerechnet werden, die gemäß der Regelung für Kulturpflanzen ausgleichsfähig sind und im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (5) bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (6) stillgelegt werden. Um jegliche Diskriminierung zwischen den Erzeugern zu vermeiden, ist die Bestimmung bezüglich der Gleichstellung bestimmter stillgelegter Flächen auf solche Stillegungsflächen auszudehnen, die aufgrund eines ab dem 28. Juni 1995 im Rahmen einer dieser beiden Verordnungen gestellten Antrags unter eine der beiden Verordnungen fallen. Es ist vorzusehen, daß die fraglichen Flächen von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95, die mit den Erfordernissen dieser beiden Verordnungen unvereinbar sind, ausgenommen werden. Diese Änderungen gelten erstmals für die im Hinblick auf das Wirtschaftsjahr 1996/97 vorgenommenen Flächenstillegungen. Im Rahmen der Anwendung des integrierten Systems sind Parzellen, die entweder aus Umweltgründen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder zu Aufforstungszwecken gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegt und im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 eingeführten Regelung angerechnet werden, getrennt anzugeben. Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/95 (9), ist daher zu ändern. In der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95, sind in Portugal für bestimmte Getreidearten für einen Übergangszeitraum hektarbezogene Direktbeihilfen vorgesehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 trägt der Stillegungsausgleich diesen Beihilfen Rechnung. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 bezieht sich irrtümlicherweise nur auf die rotationsgebundene obligatorische Flächenstillegung. Es ist daher auch auf die anderen Formen der obligatorischen Flächenstillegung Bezug zu nehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 2990/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der obligatorischen Flächenstillegung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (11) sieht bezüglich der Flächenstillegungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vor und setzt die Stillegungsquote für rotationsgebundene Stillegungen auf 12 % fest. Diese Verordnung wurde erst im Dezember 1994 veröffentlicht. Die portugiesischen Erzeuger haben ihre Winterkulturen auf Grundlage der damals geltenden Rechtsvorschriften ausgesät, nach denen die Stillegungsquote für rotationsgebundene Stillegungen 15 % und für andere Stillegungsformen 20 % betrug, in der Erwartung, die Direktbeihilfe würde für sämtliche stillgelegten Flächen gezahlt. Angesichts der berechtigten Erwartungen der portugiesischen Erzeuger sollten diese für das Wirtschaftsjahr 1995/96 die Direktbeihilfe für die über die Stillegungsverpflichtung hinaus stillgelegten Flächen bis zu einer Quote von 15 % bei rotationsgebundener Stillegung bzw. 20 % bei anderen Stillegungsformen erhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 762/94 ist daher zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der betreffenden Ausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 762/94 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die bereits im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91 und (EWG) Nr. 1765/92 stillgelegten Flächen sowie Flächen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 auf Grundlage eines ab dem 28. Juni 1995 gemäß einer dieser Verordnungen gestellten Antrags stillgelegt bzw. aufgeforstet werden, werden dabei jedoch unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung den tatsächlich bebauten Flächen gleichgestellt." 2. In Artikel 3 a) wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: "Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Flächen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegt und auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden, sofern sie den in diesen Verordnungen hinsichtlich der Umwelt bzw. der Aufforstung festgelegten Erfordernissen zuwiderlaufen."; b) wird Absatz 5 gestrichen. 3. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8 In Portugal erhöht sich der Ausgleich gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 bei der Flächenstillegung gemäß Absatz 1 desselben Artikels um die im Anhang aufgeführten Beträge. Die Finanzierung dieser Beträge erfolgt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90. Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 erhöht sich der Ausgleich für die über die Stillegungsverpflichtung hinaus stillgelegten Flächen jedoch bis zu einer Stillegungsquote von 15 % bei rotationsgebundener Stillegung bzw. 20 % bei anderen Stillegungsformen um die im Anhang aufgeführten Beträge." Artikel 2 Der letzte Satz von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 erhält folgende Fassung: "Die folgenden Nutzungen sind jedoch getrennt anzugeben: - die Erzeugung von Trockenfutter (künstliche Trocknung oder Sonnentrocknung) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates (*), - aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 bzw. (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden. (*) ABl. Nr. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. August 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (2) ABl. Nr. L 158 vom 8. 7. 1995, S. 13. (3) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16. (5) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85. (6) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96. (7) ABl. Nr. L 90 vom 7. 4. 1994, S. 8. (8) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36. (9) ABl. Nr. L 156 vom 7. 7. 1995, S. 27. (10) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 28. (11) ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994, S. 1.