Verordnung (EG) Nr. 2009/95 der Kommission vom 18. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan
Amtsblatt Nr. L 196 vom 19/08/1995 S. 0004 - 0010
VERORDNUNG (EG) Nr. 2009/95 DER KOMMISSION vom 18. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vom 4. August 1995 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (1), insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 1975/95 sieht die kostenlose Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Gemeinschaft nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan vor. Zur Durchführung dieser Maßnahme sind insbesondere die gemeinsamen Bestimmungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen dieser Lieferungen und die Pflichten der Zuschlagsempfänger festzulegen. Die unentgeltlichen Lieferungen erfolgen in Form unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen, aber auch in Form anderer, verwandter Nahrungsmittel, die sich nicht in der Intervention befinden. Es sind daher besondere Bestimmungen für die Lieferungen von Verarbeitungserzeugnissen festzulegen. Insbesondere ist vorzusehen, daß die Vergütung dieser Lieferungen in Form der entsprechenden Ausgangserzeugnisse aus Interventionsbeständen erfolgen kann. Im Licht der gewonnenen Erfahrungen und in Anbetracht der offenkundigen Schwierigkeiten, die es in der Vergangenheit bei der Durchführung derartiger Maßnahmen gegeben hat, ist vorzusehen, daß der Zuschlag für die Lieferung nicht automatisch und ausschließlich auf Grundlage des niedrigsten finanziellen Gebots erfolgt, sondern daß dabei auch andere für die Durchführung der Lieferung wichtige Faktoren berücksichtigt werden, die insbesondere die Gewähr für die Erhaltung der Qualität und des Hygienezustands der Erzeugnisse und ihre reibungslose Beförderung an den Bestimmungsort bieten. Hierzu müssen die Gebote alle Informationen enthalten, die für die Beurteilung der Abwicklung der Lieferung zu den vorgeschlagenen Bedingungen notwendig sind. Diese Durchführungsbestimmungen müssen ferner Kontrollen und Sicherheiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Lieferungen vorsehen. Zur Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten ist für den Fall von Verlusten die Möglichkeit zur Einräumung einer gewissen Toleranz vorzusehen. Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse im Besitz der Interventionsstellen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1938/93 (5). Außerdem ist durch eine besondere Bescheinigung der Nachweis zu erbringen, daß die fraglichen Erzeugnisse von den Behörden Georgiens, Armeniens, Aserbaidschans, Kirgistans und Tadschikistans übernommen wurden. Die Kosten für die Behandlung und/oder den Transport der aus öffentlichen Interventionsbeständen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse werden im Wege von Ausschreibungen bestimmt. Daher sollte für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der letzte Tag der Angebotsfrist maßgebend sein. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen oder anderer, verwandter Nahrungsmittel nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan nach der Verordnung (EG) Nr. 1975/95, unbeschadet etwaiger Ergänzungsbestimmungen für bestimmte Einzellieferungen. Artikel 2 (1) Die Kosten für die Lieferung vom Interventionslager zum vorgesehenen Bestimmungsort werden ausgeschrieben. a) Die Kosten können sich auf die Lieferung der auf Transportmittel verladenen Ware ab der Verladerampe im Lager der Interventionsstelle bis zur Übernahme an dem in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Ort und auf der darin genannten Lieferstufe beziehen. b) Die Kosten können sich auf die Lieferung der auf Transportmittel verladenen Ware ab einem Gemeinschaftshafen oder -bahnhof bis zur Übernahme an dem in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Ort und auf der darin genannten Lieferstufe beziehen. (2) Die Ausschreibung kann sich auf die Menge der Erzeugnisse beziehen, die aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung artverwandter Verarbeitungserzeugnisse auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Lieferstufe zu übernehmen sind. Artikel 3 Die Teilnahme an den Ausschreibungen steht zu gleichen Bedingungen allen in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sowie allen entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften offen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Zentralverwaltung oder eine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben. Artikel 4 Die Angebote sind spätestens bis zu dem in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Termin (Tag und Uhrzeit) schriftlich bei der vorgesehenen Anschrift einzureichen. Die Angebote müssen sich im inneren Umschlag zweier verschlossener Umschläge befinden. Der innere Umschlag muß neben der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Anschrift die Nummer der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung tragen sowie den Vermerk "Angebot von (Name/Firma) - darf nur vom Angebotseröffnungsausschuß geöffnet werden". Artikel 5 (1) Bei der Ausschreibung für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) beziehen sich die Angebote auf die gesamten Lieferkosten, angegeben in Ecu je Tonne Bruttogewicht. (2) Bei der Ausschreibung für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2 beziehen sich die Angebote auf die Erzeugnismengen, die aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung und gegebenenfalls für die Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung und Lieferstufe einer in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Einzel- oder Sammelpartie zu übernehmen sind. Artikel 6 (1) Gültig sind nur Angebote a) mit genauer Bezugnahme auf die Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung; b) mit Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bieters, einschließlich Telex- und/oder Telefax-Nummer; c) für eine gesamte Partie (Nettogewicht); d) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) 1. mit dem oder den für die gesamte Liefermenge oder eine Partei (netto) in Ecu ausgedrückten Angebotspreisen sowie dem in Ecu ausgedrückten Angebotspreis je Tonne (brutto) für die einzelnen Bestimmungen, wobei alle in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen möglichen Ausgangsorte zu berücksichtigen sind; 2. mit Namen und Anschriften aller für die Maßnahme im Gemeinschaftsgebiet und in Drittländern eingesetzten Spediteure und Unterauftragsnehmer; 3. mit genauen Angaben zu den benutzten Transportmitteln (Tragvermögen, Alter, Art der Ausrüstung usw.); 4. mit genauer Angabe des Transportweges, einschließlich der Grenz- und etwaigen Umladestellen. In diesem Fall verpflichtet sich der Bieter schriftlich, mindestens zehn Tage im voraus die Daten mitzuteilen, an denen die Umladungen erfolgen werden. Außerdem ist der voraussichtliche Zeitpunkt der wichtigsten Operationen, insbesondere der Verladung und der Ankunft am Bestimmungsort, anzugeben; 5. mit einer detaillierten Berechnung der Zusammensetzung des Angebotspreises; 6. mit Angabe der Tonnage und der gelieferten Erzeugnisse, wenn nach diesen Bestimmungsländern bereits ähnliche Ausfuhren durchgeführt sind; e) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 1. mit Angabe der Angebotsmenge in Tonnen Nettogewicht im Austausch für eine Tonne (netto) des Enderzeugnisses zu den in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen und auf der darin bezeichneten Lieferstufe; 2. mit der genauen Anschrift des oder der Verpackungsorte und des oder der Orte, an denen die Ware vor dem Versand gelagert wird; 3. mit dem oder den Namen und Anschriften der für die Maßnahme eingesetzten Unterauftragnehmer und Spediteure; 4. mit dem in Ecu je Tonne und Tag ausgedrückten Betrag, der für den Fall, daß die Übernahme durch den Transporteur nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen kann, zur Deckung sämtlicher dadurch entstehender Kosten (Unterstellung, Versicherung, Bewachung, Garantie usw.) erforderlich ist; 5. mit einer detaillierten Beschreibung der Art und Weise, in der die Verpackung erfolgen wird, sowie mit Angabe der wichtigsten Merkmale der dabei verwendeten Materialien; f) mit einem beigefügten Nachweis, daß der Bieter für jede Partie zugunsten der Gemeinschaft in Landeswährung eine Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 unter Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (6) zu dem in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Einheitsbetrag je Tonne geleistet hat. Dieser Nachweis ist mittels der Originalurkunde des sicherheitsleistenden Kreditinstituts nach dem Muster im Anhang zu erbringen. Änderungen oder die Aufnahme zusätzlicher Bedingungen können zur Ablehnung des Angebots führen; g) mit dem beigefügten Original der Zusage des Kreditinstituts, das die Liefersicherheit gemäß Artikel 8 leistet; h) die nach Ablauf der Einreichungsfrist mindestens zwei Wochen lang gelten. (2) Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen, die den Bedingungen der Ausschreibungsverordnung nur teilweise genügen oder die andere als in dieser Verordnung festgesetzte Bedingungen enthalten, können abgelehnt werden. (3) Per Fax oder Fernschreiben übermittelte Angebote sind ungültig. (4) Eingereichte Angebote können nach Ablauf der festgesetzten Angebotsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden. (5) Die Ecu-Beträge gemäß Absatz 1, gemäß Artikel 8 sowie gemäß Artikel 13 werden mit dem am letzten Tag der Angebotsfrist gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet. Artikel 7 (1) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote kann die Kommission für jede Partie entscheiden, - keinen Zuschlag zu erteilen oder - unter Zugrundelegung des Angebotspreises oder der angebotenen Mengen und der anderen Angebotselemente, die die beste Gewähr für eine Lieferung unter zufriedenstellenden technischen und hygienischen Bedingungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bieten, den Zuschlag zu erteilen. (2) Nach der Entscheidung gemäß Absatz 1 teilt die Kommission allen Bietern baldmöglichst und gegebenenfalls fernschriftlich das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung mit und benachrichtigt den erfolgreichen Bieter, daß der Auftrag zur Lieferung an ihn vergeben worden ist. (3) Die Kommission übermittelt den betroffenen Interventionsstellen die sich auf den Zuschlagsempfänger beziehenden Angaben. (4) Außer in Dringlichkeitsfällen hat nach Übernahme der Waren durch die Handelsbeteiligten allein die Kommission die Befugnis, Anweisungen zur Abwicklung der Operationen zu geben. Artikel 8 (1) Für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2 leistet der Zuschlagsempfänger zugunsten der Gemeinschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Zuschlagsmitteilung gemäß Artikel 7 entsprechend den zu übernehmenden Nettomengen für jede Partie eine Liefersicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 unter Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, multipliziert mit dem in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Einheitsbetrag. (2) Für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) leistet der Zuschlagsempfänger zugunsten der Gemeinschaft mindestens drei Arbeitstage vor der Übernahme für die zu übernehmenden Mengen je Schiff oder Bestimmung eine Liefersicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 unter Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, multipliziert mit dem in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Einheitsbetrag. (3) Die Leistung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheiten wird durch das Originaldokument des sicherheitsleistenden Kreditinstituts erbracht. Diese Sicherheiten sind in Landeswährung zu leisten nach dem Muster im Anhang. Einseitig vorgenommene Änderungen oder die Aufnahme zusätzlicher Bedingungen können zur Ablehnung des Angebots führen. (4) Der Sicherheitsbetrag wird in der jeweiligen Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzt. Artikel 9 Außer im Fall höherer Gewalt trägt der Zuschlagsempfänger alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zur festgelegten Lieferstufe. Zur Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten kann die Kommission in bezug auf nicht identifizierbare Verluste eine bestimmte Toleranz einräumen. Artikel 10 (1) Dem Zahlungsantrag für die Lieferung sind beizufügen: a) Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) - die Beförderungspapiere; - das vom Begünstigten ausgestellte Original der Übernahmebescheinigung über die tatsächlich gelieferten Mengen, abgezeichnet von der Kontrolleinrichtung am Bestimmungsort; - die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 2; b) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) zusätzlich zu den unter Buchstabe a) genannten Papieren - die Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 14; - die Einheitspapiere gemäß Artikel 14. (2) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) werden die Lieferkosten für die Menge gezahlt, die in der Übernahmebescheinigung genannt ist und von der mit der Kontrolle am Bestimmungsort beauftragten Stelle bestätigt wurde. (3) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 2 werden die zugeschlagenen Ausgangserzeugnisse dem Zuschlagsempfänger auf Vorlage des Nachweises der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 8 übergeben. (4) Verzögert sich die Übernahme auf der Lieferstufe ohne Verschulden des Zuschlagsempfängers, so können die dem Zuschlagsempfänger entstandenen zusätzlichen Kosten von der Kommission nach Prüfung entsprechender Belege erstattet werden. (5) Die den georgischen Behörden zu leistenden Zahlungen für das Entladen und die Beförderung sowie für Liege- und Eilgelder sind nach den Modalitäten und zu den Bedingungen zu tätigen, die in einer zwischen den georgischen Behörden und der Kommission getroffenen Vereinbarung festgelegt werden. Diese Vereinbarung wird den Zuschlagsempfängern bei der Erteilung des Zuschlags mitgeteilt. Artikel 11 (1) Der Zuschlagsempfänger unterwirft sich jeder Kontrolle, die die Kommission während der Erzeugung oder Verpackung, gegebenenfalls während der Lagerung sowie während des Verladens durchführt oder durchführen läßt. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Menge, die Qualität, die Identität, den Hygienezustand und gegebenenfalls die Aufmachung und Kennzeichnung der Lieferung. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können gegenüber allen Parteien vorgebracht werden, sofern diese die Möglichkeit hatten, bei der Kontrolle anwesend zu sein. Nach Abschluß der Kontrolle wird eine Konformitätsbescheinigung bzw. Nichtkonformitätsbescheinigung ausgestellt. Entspricht die von der Interventionsstelle gelieferte Qualität nicht den für die Intervention vorgeschriebenen Mindestanforderungen, so findet Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission (7) Anwendung. (2) Im Bestimmungsland wird von einer Überwachungsstelle oder -gesellschaft, die von der Kommission benannt wurde, eine Konformitätskontrolle der Lieferung in bezug auf Menge, Qualität und gegebenenfalls Hygienezustand, Aufmachung und Kennzeichnung vorgenommen. Nach Abschluß der Kontrolle wird dem Zuschlagsempfänger eine Konformitätsbescheinigung bzw. Nichtkonformitätsbescheinigung mit den Einzelheiten und Ergebnissen der durchgeführten Kontrollen ausgestellt. Diese wird direkt der Kommission übermittelt. (3) Die mit der Kontrolle beauftragten Überwachungsstellen oder -gesellschaften entnehmen und analysieren im Auftrag der Kommission bei der Verladung in der Gemeinschaft und am Bestimmungsort repräsentative Stichproben. Ergänzende Stichproben, die im Fall einer Anfechtung heranzuziehen sind, werden im Auftrag der Kommission aufbewahrt. (4) Beim Transport auf dem Landweg läßt die mit der Kontrolle gemäß Absatz 1 beauftragte Stelle die Transportmittel nach der Beladung plombieren. Bei Umladungen überprüft eine von der Kommission bezeichnete Stelle bzw. eine Überwachungsgesellschaft, ob die Plomben an den Transportmitteln bei der Ankunft am Umladeort unversehrt sind, und verplombt die Transportmittel nach dem Umladen neu. (5) Die Kosten für die Kontrollen trägt die Gemeinschaft. Artikel 12 (1) Für die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) sind die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die folgenden: a) Die Aufrechterhaltung des Angebots; b) die Leistung einer Liefersicherheit gemäß Absatz 2 zu den Bedingungen gemäß Artikel 8; c) im Fall einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 2 außerdem die Übernahme der zugeschlagenen Mengen aus dem Interventionslager. Nach Ablauf der für die Übernahme gesetzten Frist wird die Sicherheit für die nicht übernommenen Mengen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 einbehalten und das Recht auf Übernahme verfällt. (2) Für die Sicherheiten gemäß Artikel 8 sind die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die folgenden: a) Die Lieferung der gesamten Warenmenge ohne wesentliche Abweichung der Qualität gegenüber - der zum Zeitpunkt der Übernahme aus dem Interventionslager festgestellten Qualität (Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a); - der in der Konformitätsbescheinigung festgestellten Qualität (Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b); - der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Qualität (Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2); b) gegebenenfalls die Zahlung der Entlade- und Beförderungskosten sowie anderer verwandter Kosten an die georgischen Behörden zu den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 5. (3) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird freigegeben - bei Nichtberücksichtigung des Angebots; - bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) nach Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 8; - bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 2 auf Vorlage der von der Interventionsstelle für die Gesamtheit der zugeschlagenen Mengen ausgestellten Übernahmebescheinigung. (4) Die Sicherheit gemäß Absatz 2 wird freigegeben, sobald der Zuschlagsempfänger den Nachweis für die Erfuellung seiner Verpflichtungen erbringt a) bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) durch Vorlage der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) bzw. b) genannten Papiere. Die Sicherheit verfällt - anteilig zu den Mengen, für die der Nachweis nicht erbracht wird; - gegebenenfalls in Höhe der an die georgischen Behörden nicht gezahlten Beträge; b) bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 2 durch Vorlage - einer Konformitätsbescheinigung, die zum Zeitpunkt des Verladens auf das Transportmittel unter der Verantwortung der hierzu befugten Stelle oder Gesellschaft ausgestellt wurde; - der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 14; - der Einheitspapiere gemäß Artikel 14; - der Analysebescheinigung, die von der hierzu befugten Stelle oder Gesellschaft nach den Bestimmungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 ausgestellt wurde. Die Sicherheit verfällt - für die nicht konformen Mengen; - für die Mengen, die aufgrund einer für die vorgesehene Art des Transports ungeeigneten Verpackung verlorengegangen sind; - in Höhe von 1 ECU je Tonne und Tag für die nicht verladenen Mengen, falls sich herausstellt, daß der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgeschriebene Verladesatz nicht eingehalten ist. (5) Werden bei der Übernahme durch den Transporteur oder bei der Lieferung durch den Transporteur oder den Verarbeiter Verzögerungen festgestellt, so werden von der in Artikel 8 vorgesehenen Sicherheit für die nicht übernommenen oder verspätet gelieferten Mengen 0,75 ECU je Tonne und Tag der Verspätung einbehalten. Ab dem elften Tag der Verspätung erhöht sich dieser Satz auf 1 ECU je Tonne und Tag. Diese Bestimmungen gelten nur, wenn die Verzögerung bei der Übernahme oder der Lieferung dem Zuschlagsempfänger anzulasten ist. (6) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) kann die in Artikel 8 vorgesehene Sicherheit entsprechend den in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Bedingungen freigegeben oder in Teilbeträgen von 20 % auf Vorlage des Nachweises, daß jeweils 20 % einer Partie nach den Bestimmungen der Ausschreibungsverordnung in dem Zustand, in dem sich die Ware bei der Übernahme aus dem Interventionslager befand, oder auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Lieferstufe geliefert worden ist. Artikel 13 Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) kann der Zuschlagsempfänger eine Abschlagszahlung in Höhe von 90 % des Betrags beantragen, der sich durch Multiplizieren der je Erzeugnis, Bestimmungsland und Lieferdatum tatsächlich übernommenen Nettomengen mit den in seinem Angebot angegebenen Einheitsbeträgen ergibt. Diese Summe ist dem Zuschlagsempfänger auszuzahlen gegen Vorlage der Übernahmebescheinigung, die von der Interventionsstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Übernahmeort befindet, oder von der Kontrollstelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 ausgestellt wurde, und nachdem gemäß dem Muster vom Anhang eine Sicherheit zugunsten der Kommission in Höhe des so berechneten Betrags geleistet wurde. Artikel 14 (1) Auf den Ausfuhrlizenzen ist in Feld 20 einzutragen: "Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates. Keine Anwendung von Ausfuhrerstattungen". (2) Auf dem Einheitspapier und dem Kontrolldokument bzw. dem Kontrollexemplar T5 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 wird eingetragen: - "Verordnung (EG) Nr. 2009/95 der Kommission vom 18. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan"; - "Keine Anwendung von Ausfuhrerstattungen". Artikel 15 (1) In den Ausschreibungsbekanntmachungen werden insbesondere festgelegt: - Ergänzende Klauseln und Bestimmungen; - die Definition der Partien mit Bezeichnung und Anschrift der Lager; - die Mindestmenge der Auslagerung je Lager; - die wichtigsten physischen und technischen Merkmale der einzelnen Partien; - die genauen Bestimmungsorte und Lieferstufen der Lieferung; - die Lieferfristen. (2) Im Fall einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 2 nennt die Ausschreibungsbekanntmachung insbesondere - die als Zahlung der Lieferung zu übernehmende Partie oder Gruppe von Partien; - die Merkmale der zu liefernden Verarbeitungserzeugnisse: Art, Menge, Qualität, Aufmachung usw. Artikel 16 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. August 1995 Für die Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 191 vom 12. 8. 1995, S. 2. (2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1. (4) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17. (5) ABl. Nr. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 12. (6) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (7) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 43. ANHANG >ANFANG EINES SCHAUBILD> Ausschreibungssicherheit (*) Nr. Liefersicherheit (*) Nr. Zahlungssicherheit (*) Nr. Verordnung (EG) Nr. 2009/95 der Kommission Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1975/95. Bieter: Ware / Menge: Bestimmung: Betrag der Sicherheit: Die unterzeichnete Bank ........................ (Name, Anschrift und Bankleitzahl des Kreditinstituts), vertreten durch Herrn/Frau ........................ (Stellung), verbürgt sich selbstschuldnerisch gegenüber der Europäischen Gemeinschaft (EG), bis zu folgendem Betrag Währung und Betrag in Ziffern (Betrag und Währung in Buchstaben) für die Erfuellung der Pflichten der Firma ........................ (Name und Anschrift) aus der Ausschreibung vom .......... /.......... /.......... im Rahmen der Ausschreibungsverordnung ........................ (Nummer und Titel) einzustehen. Die Bankgarantie: 1. gilt zeitlich unbegrenzt; 2. wird der EG auf erste Anforderung gegen die Erklärung ausgezahlt, daß die Firma ........................ ihre Pflichten im Rahmen der Ausschreibung nicht erfuellt hat; 3. wird ausschließlich von der EG freigegeben durch - Rückgabe des Originals dieser Erklärung; - ausdrückliche (gegebenenfalls teilweise) Freigabe seitens der EG. Geschehen zu am .......... / .......... / .......... Beizufügen ist eine Liste der zur Unterzeichnung der Bankgarantien befugten Personen mit Unterschriftsproben. (*) Nicht Zutreffendes bitte streichen. >ENDE EINES SCHAUBILD>