31995R1839

Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

Amtsblatt Nr. L 177 vom 28/07/1995 S. 0004 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 1839/95 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

mit den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 Kontingente für die zollermäßigte Einfuhr zum einen von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal und zum anderen von 2 Millionen Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorgho nach Spanien zu eröffnen. Im Falle des Kontingents für die Einfuhr nach Spanien werden die nach Spanien eingeführten Mengen bestimmter Getreide-Substitutionserzeugnisse anteilig von den Gesamteinfuhrmengen abgezogen. Im Falle des eröffneten Kontingents für die Einfuhr von Mais nach Portugal darf die tatsächlich gezahlte Einfuhrabgabe nicht mehr als 50 ECU/t betragen.

Zur Durchführung dieser Kontingente sind Bestimmungen hinsichtlich des Direktkaufs auf dem Weltmarkt oder der Anwendung einer Senkung der Einfuhrabgabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 der Kommission (3) festzulegen.

Die Kumulierung der in der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2484/94 (5), vorgesehenen Vorteile bei der Einfuhr von Sorghum und Mais mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) oder den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorteilen kann zu Störungen auf dem spanischen oder portugiesischen Getreidemarkt führen. Um dies zu verhindern, kann eine besondere Kürzung der Abschöpfung für Mais und Sorghum bei der Einfuhr im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt werden.

Um die Maßnahme zu den günstigsten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Kaufpreisen und Transportkosten durchführen zu können, ist beim direkten Kauf auf dem Weltmarkt die Lieferung des Getreides bis zu den von der betreffenden Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern im Wege der Ausschreibung zu vergeben. Die Angebote sollten für Einzelpartien nach den Angaben in der Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend den Lagerkapazitäten in bestimmten Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.

Ferner sind die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen zur Ermäßigung der Einfuhrabgabe wie zum Direktkauf auf dem Weltmarkt, einschließlich der Bedingungen für die Einreichung der Angebote und für die Leistung und Freigabe der Sicherheiten, die die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Zuschlagsempfänger gewährleisten sollen, zu regeln.

Im Interesse eines gesunden Wirtschafts- und Finanzgebarens bei der Durchführung der Lieferungen, insbesondere zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Risiken für die Importeure mit Rücksicht auf die voraussichtlichen Marktpreise in Spanien und Portugal, ist die Möglichkeit vorzusehen, mit ermäßigter Abgabe auch Getreide zum Verkauf auf dem Markt einzuführen, das den Qualitätsanforderungen der Ausschreibung nicht genügt. In diesem Fall darf die Ermäßigung jedoch den zuletzt festgesetzten Betrag für die genannte Ermäßigung nicht überschreiten.

Es sind Vorschriften für die Erfassung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Maßnahmen gemäß den Mechanismen der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (7), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1571/93 (9), zu erlassen.

Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es werden Kontingente für die Einfuhr einer Hoechstmenge von 2 Millionen Tonnen Mais und 0,3 Millionen Tonnen Sorghum pro Wirtschaftsjahr aus Drittländern jährlich und pro Wirtschaftsjahr für die Abfertigung zum freien Verkehr in Spanien eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen der Kontingente erfolgen zu den in den folgenden Artikeln festgelegten Bestimmungen.

(2) Es wird ein Kontingent für die Einfuhr einer Hoechstmenge von 0,5 Millionen Tonnen Mais pro Wirtschaftsjahr aus Drittländern jährlich und pro Wirtschaftsjahr für die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen der Kontingente erfolgen zu den in den folgenden Artikeln festgelegten Bestimmungen.

(3) Im Falle technischer Schwierigkeiten, die von der Kommission ordnungsgemäß festgestellt wurden, kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 eine längere Frist für die Einfuhr festgesetzt werden.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Mengen werden um die Mengen der Rückstände aus der Maisstärkegewinnung des KN-Codes 2303 10 19, Abfälle aus Brauereien des KN-Codes 2303 30 00 und der Zitrusfruchtmusrückstände des KN-Codes 2308 90 30, die während des betreffenden Wirtschaftsjahres aus Drittländern nach Spanien eingeführt werden, anteilig verringert. Sollten sich die mit Dokumenten zum Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters nach Spanien eingeführten Mengen dieser Erzeugnisse anormal entwickeln, so werden die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 getroffen.

(2) Die Kommission verbucht in noch festzusetzenden regelmäßigen Zeitabständen die nach Spanien

- aus Drittländern eingeführten Mais- und Sorghummengen,

- eingeführten Mengen der Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, Abfälle aus Brauereien und Zitrusfruchtmusrückstände.

Die spanischen Behörden legen der Kommission zu diesem Zweck alle nötigen Informationen vor.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen Mais und Sorghum sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Spanien bestimmt.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Mengen Mais sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Portugal bestimmt.

Artikel 4

Im Rahmen dieser Einfuhrkontingente und der in Artikel 1 genannten Mengenbeschränkungen erfolgen die Einfuhren nach Spanien und Portugal entweder gemäß der Regelung zur Ermäßigung der Einfuhrabgabe oder durch Direktkauf auf dem Weltmarkt.

KAPITEL I

Einfuhren mit Ermäßigung der Einfuhrabgabe

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 wird bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien oder von Mais nach Portugal im Rahmen der in Artikel 1 genannten Mengenbeschränkungen eine Ermäßigung auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 festgesetzte Einfuhrabgabe angewendet.

(2) Die Höhe der Ermäßigung wird entweder pauschal oder durch Ausschreibung so festgesetzt, daß einerseits die Einfuhren nach Spanien nicht zu Störungen auf dem spanischen Markt und die Einfuhren nach Portugal nicht zu Störungen auf dem portugiesischen Markt führen können und andererseits die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen tatsächlich gewährleistet ist.

(3) Die Höhe der pauschalen Ermäßigung und die Höhe der Ermäßigung bei dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschreibungsverfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgesetzt.

Im Falle der Einfuhren nach Portugal wird die Höhe der in Absatz 2 genannten Ermäßigung so festgesetzt, daß die tatsächlich gezahlte Abgabe den Betrag von 50 ECU/t nicht übersteigt.

Die Ermäßigung kann im Falle der Einfuhr von Mais und/oder Sorghum im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 differenziert werden.

Die tatsächlich gezahlten Abgaben werden nach dem am Tage des Abschlusses der Einfuhrzollförmlichkeiten gültigen Umrechnungskurs in die nationale Währung umgerechnet.

Die ermäßigte Abgabe gemäß Artikel 1 gilt bei der Einfuhr von Mais des KN-Codes 1005 90 00 sowie von Sorghum des KN-Codes 1007 00 90 nach Spanien und von Mais des KN-Codes 1005 90 00 nach Portugal mit einer Lizenz, die von den spanischen und portugiesischen Behörden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und mit der Genehmigung der Kommission erteilt wird. Diese Lizenzen gelten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden.

Artikel 6

(1) Im Fall der Ausschreibung der Ermäßigung der Einfuhrabgabe ist von den Interessenten bei der spanischen Interventionsstelle bzw. bei der portugiesischen Generaldirektion für Handel ein schriftliches Angebot gegen Empfangsbescheinigung durch eingeschriebenen Brief oder fernschriftlich einzureichen.

(2) Die Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

- Bezugnahme auf die Ausschreibung,

- Name und genaue Anschrift des Bieters mit Telex- oder Telefaxnummer,

- Art und Menge der einzuführenden Ware,

- vorgeschlagene Höhe der Abgabenermäßigung in ECU/t,

- Ursprungsland der Ware.

(3) Den Angeboten muß beigefügt sein:

a) der Nachweis, daß der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 20 ECU/t geleistet hat,

b) die schriftliche Verpflichtung, bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Tagen nach Empfang des Zuschlagsbescheids einen Antrag auf Einfuhrlizenz für die zugeschlagene Menge zu stellen und die Ware aus dem im Angebot bezeichneten Ursprungsland einzuführen.

(4) In den Angeboten darf jeweils nur ein Ursprungsland angegeben und die für die betreffende Angebotsfrist vorgesehene Hoechstmenge nicht überschritten werden.

(5) Angebote, die den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nicht entsprechen oder in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht vorgesehene Bedingungen enthalten, sind ungültig.

(6) Die Angebote können nicht zurückgezogen werden.

(7) Die eingereichten Angebote müssen der Kommission über die zuständigen Stellen anhand des Schemas in Anhang I spätestens zwei Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist zugehen.

Sind keine Angebote eingegangen, so benachrichtigt der Mitgliedstaat die Kommission innerhalb derselben Frist.

Artikel 7

(1) Aufgrund der im Rahmen einer Ausschreibung zur Ermäßigung der Einfuhrabgabe eingereichten und übermittelten Angebote beschließt die Kommission im Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92,

- einen Hoechstsatz für die Ermäßigung der Einfuhrabgabe festzusetzen,

oder

- keinen Zuschlag zu erteilen.

Wird ein Hoechstsatz für die Ermäßigung der Abgabe festgesetzt, so erhalten den Zuschlag die Bieter, deren Angebot diesen Satz nicht überschreitet. Sofern jedoch die festgesetzte Hoechstermäßigung für eine Woche zum Zuschlag von Mengen führt, die über die noch einzuführenden Mengen hinausgeht, erhält der Bieter, dessen Angebot der festgesetzten Hoechstermäßigung entspricht, den Zuschlag für eine Menge in Höhe der Differenz zwischen der Summe der in den anderen angenommenen Angeboten beantragten Mengen und der verfügbaren Menge. Entspricht die festgesetzte Hoechstermäßigung mehreren Angeboten, so wird die zugeschlagene Menge proportional zu den beantragten Mengen auf die betreffenden Bieter aufgeteilt.

(2) Die zuständigen Stellen Spaniens und Portugals benachrichtigen sofort nach der Entscheidung der Kommission gemäß Absatz 1 alle Bieter vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

Artikel 8

(1) Die Lizenzanträge werden auf Formblättern entsprechend Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (10) eingereicht. Hat die Kommission die Anwendung einer pauschalen Ermäßigung beschlossen, so sind die Anträge an den ersten beiden Arbeitstagen jeder Woche einzureichen. Im Fall des Zuschlags der Ermäßigung im Wege der Ausschreibung sind sie für die zugeschlagene Menge innerhalb von zwei Tagen nach Empfang des Zuschlagsbescheids unter Angabe der im Angebot vorgeschlagenen Ermäßigung einzureichen.

(2) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 24 den Vermerk:

- Reducción del derecho: certificado válido únicamente en España [Reglamento (CE) n° 1839/95]

- Reducción del derecho: certificado válido únicamente en Portugal [Reglamento (CE) n° 1839/95]

- Nedsættelse af tolden: licensen er kun gyldig i Spanien (Forordning (EF) nr. 1839/95)

- Nedsættelse af tolden: licensen er kun gyldig i Portugal (Forordning (EF) nr. 1839/95)

- Ermäßigte Abgabe: Lizenz nur in Spanien gültig (Verordnung (EG) Nr. 1839/95)

- Ermäßigte Abgabe: Lizenz nur in Portugal gültig (Verordnung (EG) Nr. 1839/95)

- Ìåßùóç ôïõ äáóìïý: ðéóôïðïéçôéêü ðïõ éó÷ýåé ìüíï óôçí Éóðáíßá [êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1839/95]

- Ìåßùóç ôïõ äáóìïý: ðéóôïðïéçôéêü ðïõ éó÷ýåé ìüíï óôçí Ðïñôïãáëßá [êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1839/95]

- Duty reduction: licence valid only in Spain [Regulation (EC) No 1839/95]

- Duty reduction: licence valid only in Portugal [Regulation (EC) No 1839/95]

- Abattement du droit: certificat valable uniquement en Espagne [règlement (CE) n° 1839/95]

- Abattement du droit: certificat valable uniquement au Portugal [règlement (CE) n° 1839/95]

- Riduzione del dazio: titolo valido unicamente in Spagna [regolamento (CE) n. 1839/95]

- Riduzione del dazio: titolo valido unicamente in Portogallo [regolamento (CE) n. 1839/95]

- Korting op het invoerrecht: certificaat uitsluitend geldig in Spanje (Verordening (EG) nr. 1839/95)

- Korting op het invoerrecht: certificaat uitsluitend geldig in Portugal (Verordening (EG) nr. 1839/95)

- Redução do direito: certificado válido apenas em Espanha [Regulamento (CE) nº 1839/95]

- Redução do direito: certificado válido apenas em Portugal [Regulamento (CE) nº 1839/95]

- Tullinalennus: todistus voimassa ainoastaan Espanjassa [Asetus (EY) N:o 1839/95]

- Tullinalennus: todistus voimassa ainoastaan Portugalissa [Asetus (EY) N:o 1839/95]

- Nedsättning av tull: intyg endast gällande i Spanien (Förordning (EG) nr 1839/95)

- Nedsättning av tull: intyg endast gällande i Portugal (Förordning (EG) nr 1839/95).

(3) Bei der Anwendung einer pauschalen Ermäßigung sind die Lizenzanträge nur mit dem Nachweis der Leistung einer Sicherheit von 20 ECU/t zugunsten der zuständigen Stelle gültig.

Artikel 9

(1) Den Lizenzanträgen ist die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers beizufügen, spätestens bei Erteilung der Lizenz eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe der gewährten pauschalen oder im Angebot vorgeschlagenen Ermäßigung zu leisten.

(2) Der in Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (11) vorgesehene Sicherheitssatz ist auf die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen anwendbar.

(3) Hat die Kommission eine pauschale Ermäßigung beschlossen, werden der Ermäßigungssatz und der Satz der Einfuhrabgabe angewendet, die am Tage der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollbehörde gültig sind.

(4) Im Fall der Ausschreibung der Ermäßigung wird der Abgabensatz angewendet, der am Tage der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollbehörde gültig ist. Die Höhe der gewährten Ermäßigung wird in Feld 24 der Lizenz angegeben.

(5) Ein Antrag ist nur gültig, wenn

- er die für die jeweilige Antragsfrist verfügbare Hoechstmenge nicht übersteigt;

- ihm der Nachweis beigefügt ist, daß der Antragsteller im Einfuhrmitgliedstaat eine gewerbliche Tätigkeit im Getreide-Außenhandel ausübt. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Stelle die Kopie einer Mehrwertsteuerbescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Kopie einer Zollabfertigungsbescheinigung des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder einer auf den Namen des Antragstellers lautenden Geschäftsrechnung aus dem innergemeinschaftlichen Handel über eine Transaktion aus den letzten drei Jahren vorzulegen.

Artikel 10

(1) Bei Anwendung einer pauschalen Ermäßigung werden die Lizenzen im Rahmen der verfügbaren Mengen spätestens am Freitag oder - wenn dies ein Feiertag ist - am folgenden Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 erteilt. Übersteigen die Antragsmengen einer Woche die noch nach Spanien bzw. Portugal einzuführenden Teilmengen der Zollkontingente für Mais und Sorghum, so werden die Mengen, für die Lizenzen erteilt werden sollen, um einen einheitlichen Prozentsatz gekürzt.

(2) Bei Ausschreibung der Ermäßigung werden die Lizenzen, sofern der Zuschlagsempfänger den Einfuhrlizenzantrag nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) fristgemäß gestellt hat, für die jeweils zugeschlagenen Mengen spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 erteilt.

(3) Die zuständigen Stellen teilen der Kommission die wöchentlichen Lizenzmengen spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche mit.

(4) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beginnt die Gültigkeitsdauer der erteilten Einfuhrlizenzen am letzten Tag der Angebots- bzw. Antragsfrist.

Artikel 11

(1) Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sind maßgebend:

- bei Anwendung einer pauschalen Ermäßigung Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95,

- bei Ausschreibung der Ermäßigung die Bestimmungen der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung.

(2) In Feld 8 der Einfuhrlizenz ist die Angabe "Ja" anzukreuzen. Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht übersteigen; sie darf sie jedoch um bis zu 5 % unterschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" eingetragen.

(3) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2719/88 sind die Rechte aus den aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 12

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 13 getroffenen Überwachungsmaßnahmen wird die Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) freigegeben:

a) unverzüglich, wenn dem bei der Ausschreibung eingereichten Angebot nicht stattgegeben wurde oder

b) bei Ausstellung der Einfuhrlizenz, wenn dem bei der Ausschreibung eingereichten Angebot stattgegeben wurde. Wird die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) genannte Verpflichtung nicht eingehalten, wird die Sicherheit jedoch zurückbehalten.

(2) Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 wird die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Sicherheit freigegeben:

a) unverzüglich für die Mengen, für die keine Lizenz ausgestellt wird und

b) bei Ausstellung der Einfuhrlizenz für die Mengen, für die die Lizenz ausgestellt wird.

(3) Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 wird die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Sicherheit freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger nachgewiesen hat, daß

- die eingeführte Ware im Einfuhrmitgliedstaat verarbeitet oder verwendet wurde, und zwar mittels einer Rechnung über den Verkauf an einen Verarbeiter bzw. Verwender mit Sitz im Einfuhrmitgliedstaat, oder

- die Einfuhr, die Verarbeitung oder die Verwendung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte, oder

- die eingeführte Ware nicht mehr verwendbar ist.

Die Sicherheit wird als Abgabe einbehalten für die Mengen, bei denen dieser Nachweis innerhalb von 18 Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr nicht erbracht wurde.

Die Verarbeitung oder Verwendung der eingeführten Ware gilt als erfolgt, wenn 95 % der zum freien Verkehr abgefertigten Menge verarbeitet bzw. verwendet wurden.

(4) Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist - ausgenommen die Sechsmonatsfrist nach Absatz 3 Buchstabe a) - auf die Sicherheiten anwendbar.

Artikel 13

(1) Die mit ermäßigter Abgabe zum freien Verkehr abgefertigte Ware bleibt bis zur Feststellung ihrer Verwendung oder Verarbeitung der Zollüberwachung oder einer gleichwertige Garantien bietenden Verwaltungskontrolle unterstellt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat trifft gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung nach Absatz 1. Diese Maßnahmen verpflichten insbesondere die Einführer, sich allen für notwendig erachteten Kontrollen zu unterziehen und eine besondere Buchhaltung zu führen, die den zuständigen Stellen die für nötig erachteten Kontrollen ermöglicht.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt die in Anwendung von Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sofort nach ihrem Erlaß der Kommission mit.

KAPITEL II

Direkter Kauf auf dem Weltmarkt

Artikel 14

(1) Im Hinblick auf die Durchführung der in Artikel 1 genannten Einfuhren kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen werden, daß die spanische oder portugiesische Interventionsstelle auf dem Weltmarkt noch festzusetzende Mais- und Sorghummengen kauft und sie im betreffenden Mitgliedstaat unter das Zollagerverfahren nach den Artikeln 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (12) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (13) mit Durchführungsvorschriften zu der genannten Verordnung stellt.

(2) Die gemäß Artikel 1 gekauften Mengen werden auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 13 und zu Bedingungen zum Verkauf angeboten, durch die Marktstörungen verhindert werden.

Bei der Bereitstellung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt leistet der Käufer bei der Bezahlung der Ware eine Sicherheit in Höhe von 15 ECU/t bei der Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der in Artikel 12 Absatz 3 genannte Nachweis erbracht wird. Zur Freigabe der Sicherheit werden die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 zweiter und dritter Unterabsatz und Absatz 4 angewendet.

(3) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wird eine Einfuhrabgabe erhoben, die dem Durchschnitt der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 festgesetzten Abgaben für diese Getreidearten im Monat vor der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr abzüglich von 55 % des in diesem Monat gültigen Interventionspreises entspricht.

Die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt durch die Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats.

Bei der Bezahlung der Ware durch den Käufer entspricht der um die im ersten Unterabsatz genannte Abgabe verringerte Verkaufspreis der Interventionsstelle einer Verkaufseinnahme im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates (14).

(4) Der Ankauf gemäß Absatz 1 gilt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

(5) Die Zahlungen der Interventionsstelle für den in Absatz 1 vorgesehenen Ankauf werden jeweils von der Gemeinschaft übernommen und sind den Ausgaben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 gleichgestellt. Die Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats verbucht den Wert der gekauften Ware zum "Nullpreis" auf dem in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 genannten Konto.

Artikel 15

(1) Die spanische bzw. portugiesische Interventionsstelle vergibt den Kauf der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt durch Ausschreibung der Lieferung. Die Lieferung umfaßt den Kauf der Ware auf dem Weltmarkt und deren Transport bis zu den von der betreffenden Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern (unentladen) im Hinblick auf die Überführung in das Zollagerverfahren nach den Artikeln 98-113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

In dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Beschluß über den Kauf auf dem Weltmarkt werden insbesondere die Mengen des einzuführenden Getreides, die Qualität, die Ausschreibungstermine und die Lieferfristen festgelegt.

(2) Eine Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend Anhang II wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C veröffentlicht. Sie kann sich auf eine oder mehrere Partien beziehen. Als Partien gelten die jeweils zu liefernden Mengen entsprechend der Ausschreibungsbekanntmachung.

(3) Die zuständige Interventionsstelle des Mitgliedstaats erläßt gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen zur Durchführung des Kaufs auf dem Weltmarkt. Sie setzt die Kommission umgehend über diese Maßnahmen in Kenntnis und teilt sie den Einführern mit.

Artikel 16

(1) Die Teilnahme an der Ausschreibung erfolgt durch schriftliches Angebot bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Interventionsstelle gegen Empfangsbescheinigung, durch eingeschriebenen Brief oder fernschriftliche Übermittlung.

Die Angebote müssen der betreffenden Interventionsstelle spätestens um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit am letzten Tag der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Angebotsfrist vorliegen.

(2) Die Angebote müssen sich jeweils auf eine gesamte Partie beziehen und folgende Angaben enthalten:

- Bezugnahme auf die Ausschreibung,

- Name und genaue Anschrift des Bieters mit Telex- oder Telefaxnummer,

- Angabe der betroffenen Partie,

- Angebotspreis je Tonne Warengewicht in der Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats,

- Ursprungsland der Ware,

- cif-Preis, auf den sich das Angebot bezieht, je Tonne Warengewicht in der Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Den Angeboten muß der Nachweis beigefügt sein, daß die Sicherheit nach Artikel 17 Absatz 1 vor Ablauf der Angebotsfrist geleistet wurde.

(4) Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen oder in der Ausschreibung nicht festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig.

(5) Die Angebote können nicht zurückgezogen werden.

Artikel 17

(1) Die Angebote sind nur gültig mit dem Nachweis einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20 ECU je Tonne Warengewicht.

(2) Die Kriterien für die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (15) zu leistende Sicherheit werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 15 Absatz 2 festgelegt.

(3) Die Sicherheit wid unverzüglich freigegeben, wenn

a) einem Angebot nicht stattgegeben wurde;

b) der Zuschlagsempfänger die Durchführung der zugeschlagenen Lieferung entsprechend den Bedingungen in Artikel 15 nachgewiesen hat;

c) der Zuschlagsempfänger nachweist, daß die Einfuhr aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte.

Artikel 18

Die Eröffnung der Angebote durch die zuständige Interventionsstelle erfolgt öffentlich unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist.

Artikel 19

(1) Die Erteilung des Zuschlags an den Bieter mit dem günstigsten Angebot im Rahmen der Ausschreibung wird unbeschadet der Anwendung der Absätze 2 und 3 spätestens am zweiten Arbeitstag nach Angebotseröffnung allen Bietern schriftlich mitgeteilt.

(2) Bei mehreren günstigen Angeboten wird der Zuschlag von der Interventionsstelle durch Auslosung zwischen den betreffenden Bietern entschieden.

(3) Entsprechen die Angebote offensichtlich nicht normalen Marktkonditionen, so braucht die Interventionsstelle keinen Zuschlag zu erteilen. Die Ausschreibung wird spätestens nach einer Woche wiederholt, bis alle Lieferpartien zugeschlagen sind.

Artikel 20

(1) Die Interventionsstelle kontrolliert Menge und Qualität der Ware bei der Lieferung.

Vorbehaltlich der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Anschläge wird die Lieferung abgelehnt, wenn sie der vorgeschriebenen Mindestqualität nicht genügt. Die Ware kann gegebenenfalls jedoch unter Anwendung einer pauschalen Ermäßigung der Abgabe nach Kapitel I eingeführt werden.

(2) Im Falle der Ablehnung der Lieferung gemäß Absatz 1 verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 17, unbeschadet weiterer Folgen aus dem Bruch des Liefervertrags.

KAPITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 21

Die Verordnung (EG) Nr. 675/94 der Kommission (16) wird aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 517/95 der Kommission (17) gilt jedoch weiterhin für den zweiten Teil des Verkaufs auf dem portugiesischen Markt der 250 000 Tonnen Mais, die gemäß der Kommissionsentscheidung von Februar 1995 gekauft sind.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung ab dem 1. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 158 vom 8. 7. 1995, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.

(5) ABl. Nr. L 265 vom 15. 10. 1994, S. 3.

(6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(7) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 46.

(10) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(12) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(13) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(14) ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3.

(15) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(16) ABl. Nr. L 83 vom 26. 3. 1994, S. 26.

(17) ABl. Nr. L 53 vom 9. 3. 1995, S. 12.

ANHANG I

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Wöchentliche Ausschreibung der Abgabenermäßigung bei der Einfuhr von .................... aus Drittländern

(Verordnung (EG) Nr. 1839/95)

Ende der Angebotsfrist (Tag)/(Uhrzeit) .................... 1 2 3 4 5 6

Nummer der Bieter Menge (Tonnen) Gesamtmenge (Tonnen) Ermäßigung der Einfuhrabgabe Vorausfestsetzung des grünen Kurses (ja/nein) Ursprung des Getreides

1 2 3 4 usw.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

AUFMACHUNG DER AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG

Ausschreibungsbekanntmachung für den Kauf von .................... Tonnen .................... auf dem Weltmarkt durch die Interventionsstelle

(Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission)

1. Warenbezeichnung:

2. Gesamtmenge:

3. Verzeichnis der Lagerhäuser für die einzelnen Partien:

4. Warenmerkmale (einschließlich verlangte Qualität, Mindestqualität und -abschläge):

5. Aufmachung (Schüttgut):

6. Lieferzeitraum:

7. Ende der Angebotsfrist:

>ENDE EINES SCHAUBILD>