Verordnung (EG) Nr. 1793/95 der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Schätzung des Bedarfs für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Reissektors und zur Regelung der Anpassung der für Gemeinschaftserzeugnisse zu gewährenden Beihilfen
Amtsblatt Nr. L 174 vom 26/07/1995 S. 0006 - 0007
VERORDNUNG (EG) Nr. 1793/95 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995 zur Schätzung des Bedarfs für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Reissektors und zur Regelung der Anpassung der für Gemeinschaftserzeugnisse zu gewährenden Beihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Durchführungsbestimmungen für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 (4), festgelegt. Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist die zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Erzeugnissen des Reissektors erforderliche Bedarfsvorausschätzung zu erstellen. Die in dieser Bilanz ausgewiesene Gesamtmenge kann nötigenfalls nach Maßgabe des örtlichen Bedarfs während eines Wirtschaftsjahres geändert werden. Zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 sollte die Beihilfe angepaßt werden können, die für die Lieferung von Erzeugnissen des Reissektors mit Herkunft aus der Gemeinschaft gewährt wird. Damit ist zu verhindern, daß bereits vor der Ernte beihilfefähige Lieferverpflichtungen für das kommende Wirtschaftsjahr eingegangen werden. Außerdem ist sektorspezifischen Handelsgewohnheiten Rechnung zu tragen. Die Beihilfe sollte nach Maßgabe des Unterschieds zwischen den Interventionsankaufspreisen angepaßt werden, die in dem Monat gelten, in dem die Beihilfebescheinigung beantragt bzw. in dem die Lizenzmenge angerechnet wird. Diese Anpassung müßte ab 1. Juli 1995 erfolgen, d. h. dem Tag, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 auf dem Sektor Reis angewendet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der Bedarfsvorausschätzung ausgewiesenen Mengen an Erzeugnissen des Reissektors, die aus Drittländern zollfrei eingeführt werden dürfen oder für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird die Beihilfe angepaßt nach Maßgabe der monatlichen Zuschläge zum Interventionsankaufspreis, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Unterschiede, die sich bei diesem Preis je nach Verarbeitungsstufe ergeben, durch Anwendung der geltenden Umrechnungskoeffizienten. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juli 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6. (4) ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 24. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>