31995R1770

Verordnung (EG) Nr. 1770/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 360/95 zur Eröffnung von im Wege der einfachen Ausschreibung durchzuführenden Verkäufen von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen zur Ausfuhr

Amtsblatt Nr. L 173 vom 25/07/1995 S. 0023 - 0023


VERORDNUNG (EG) Nr. 1770/95 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 360/95 zur Eröffnung von im Wege der einfachen Ausschreibung durchzuführenden Verkäufen von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen zur Ausfuhr

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3877/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 mit Grundregeln für den Absatz von Alkohol der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventionsstellen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 377/93 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3152/94 (3), ist der Absatz des Alkohols geregelt, der durch die Destillation gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (5), gewonnen wird und sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, daß der Absatz des Alkohols, der im Rahmen der die einfachen Ausschreibungen Nrn. 170/94 und 171/94 eröffnenden Verordnung (EG) Nr. 360/95 der Kommission (6) zugeschlagen wird, unter den dort festgelegten Verwendungs- und Verarbeitungsbedingungen erfolgt. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen ist es wünschenswert, daß der Zuschlagsempfänger den zugeschlagenen Alkohol nicht vor dem 26. September 1995 bezahlen muß.

Da aber auch sicherzustellen ist, daß alle Zuschlagsempfänger gleichbehandelt werden, sollte der der Übernahme der Lagerkosten bereits gesetzte Termin nicht geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 360/95 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Der Zuschlagsempfänger bezahlt spätestens am 26. September 1995 den ihm zugeschlagenen Alkohol und übernimmt das Risiko des Diebstahls, des Verlusts und der Vernichtung. Er übernimmt außerdem spätestens am 26. Juni 1995 die durch die Lagerung dieses Alkohols entstehenden Kosten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 26. Juni 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 346 vom 15. 12. 1988, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 43 vom 20. 2. 1993, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 332 vom 22. 12. 1994, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31.

(6) ABl. Nr. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 14.