31995R1734

Verordnung (EG) Nr. 1734/95 der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95

Amtsblatt Nr. L 165 vom 15/07/1995 S. 0012 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 1734/95 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1995 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2926/94 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 werden die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 (4), genannten Zuckerrübenmindestpreise sowie die in den Artikeln 28 und 28a derselben Verordnung genannten Erzeugungs- bzw. Zusatzabgaben mit dem besonderen landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der dem zeitanteiligen Durchschnitt der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht. Dieser besondere Kurs ist im Monat nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr festzusetzen.

Die für Zuckerrüben geltenden Mindestpreise wurden festgelegt durch die Verordnung (EG) Nr. 332/95 der Kommission vom 17. Februar 1995 zur Bestimmung der im Zuckersektor für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1995 in ECU festgesetzten und mit dem Berichtigungsfaktor gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 multiplizierten Preise und Beträge im Rahmen einer Übergangsmaßnahme (5). Die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse beziehen sich deshalb auf diese Preise sowie auf die Produktionserstattungen und gegebenenfalls auf die zusätzlichen Erstattungen nach Multiplikation mit dem Berichtigungsfaktor 1,207509.

Im Wirtschaftsjahr 1994/95 richtet sich die Zuckererzeugung in Österreich, Finnland und Schweden ausschließlich nach den dort vor dem 1. Januar 1995 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (6) sind die Artikel 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 nicht anwendbar auf die in dem gennanten Wirtschaftsjahr in Österreich, Finnland und Schweden erzeugten Zuckermengen. Für diese Länder brauchen aus diesem Grund keine besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse festgelegt zu werden.

Die Anwendung dieser Bestimmungen hat zur Folge, daß im Wirtschaftsjahr 1994/95 die Zuckerrübenmindestpreise sowie die Erzeugungs- und Zusatzabgaben mit dem besonderen landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umzurechnen sind, der im Anhang angegeben ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der besondere landwirtschaftliche Kurs, mit dem die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Zuckerrübenmindestpreise sowie die in den Artikeln 28 und 28a derselben Verordnung genannten Erzeugungs- und Zusatzabgaben in Landeswährung umzurechnen sind, wird für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 94.

(2) ABl. Nr. L 307 vom 1. 12. 1994, S. 56.

(3) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 38 vom 18. 2. 1995, S. 3.

(6) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 39.

ANHANG zu der Verordnung der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95

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