31995R1637

Verordnung (EG) Nr. 1637/95 der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 584/92, (EG) Nr. 1588/94 und (EG) Nr. 629/95 zur übergangsweisen Anpassung von Vorschriften über die Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse in die Gemeinschaft aus der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffenen Übereinkommens

Amtsblatt Nr. L 155 vom 06/07/1995 S. 0029 - 0030


VERORDNUNG (EG) Nr. 1637/95 DER KOMMISSION vom 5. Juli 1995 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 584/92, (EG) Nr. 1588/94 und (EG) Nr. 629/95 zur übergangsweisen Anpassung von Vorschriften über die Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse in die Gemeinschaft aus der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffenen Übereinkommens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Umsetzung des im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffenen Übereinkommens unter besonderer Berücksichtigung der im Sektor Milch und Milcherzeugnisse geltenden Einfuhrregelung sind Übergangsmaßnahmen zur Anpassung der Vorzugsbedingungen zu erlassen, die gewährt werden in Form einer teilweisen Freistellung von der Abschöpfung bei der Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen aus der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien.

Die Verordnung (EWG) Nr. 584/92 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3337/94 (3), betrifft die Verringerung der Abschöpfung, die bei der Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse gemäß den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik geschlossenen Abkommen zu erheben ist und sieht mehrere Durchführungsbestimmungen vor hinsichtlich der Einfuhrkontingente, die unter Vorzugsbedingungen in Form einer teilweisen Ermäßigung der Abschöpfungen eröffnet wurden. Da die Abschöpfungen zum 1. Juli 1995 durch Zölle ersetzt werden, sind zur Anpassung dieser Bestimmungen Übergangsmaßnahmen zu treffen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission vom 30. Juni 1994 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 845/95 (5), betrifft die Verringerung der Abschöpfung, die bei der Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse gemäß den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie der Republik Rumänien geschlossenen Abkommen zu erheben ist und sieht mehrere Durchführungsbestimmungen vor hinsichtlich der Einfuhrkontingente, die unter Vorzugsbedingungen in Form einer teilweisen Ermäßigung der Abschöpfungen eröffnet wurden. Da die Abschöpfungen zum 1. Juli 1995 durch Zölle ersetzt werden, sind zur Anpassung dieser Bestimmungen Übergangsmaßnahmen zu treffen.

Die Verordnung (EG) Nr. 629/95 der Kommission vom 23. März 1995 (6) betrifft die Freistellung von der Abschöpfung und ihre Verringerung bei der Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse gemäß den zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie der Republik Ungarn geschlossenen Abkommen und sieht mehrere Durchführungsbestimmungen vor hinsichtlich der Einfuhrkontingente, die unter Vorzugsbedingungen in Form einer Freistellung von Abschöpfungen bzw. ihrer teilweisen Verringerung eröffnet wurden. Da die Abschöpfungen zum 1. Juli 1995 durch Zölle ersetzt werden, sind zur Anpassung dieser Bestimmungen Übergangsmaßnahmen zu treffen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Betreffend das Wirtschaftsjahr 1995/96 wird in den Verordnungen (EWG) Nr. 584/92, (EG) Nr. 1588/94 und (EG) Nr. 629/95 das Wort "Abschöpfung" jeweils durch das Wort "Zoll" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 66.

(4) ABl. Nr. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 85 vom 19. 4. 1995, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 66 vom 24. 3. 1995, S. 6.