31995R1627

Verordnung (EG) Nr. 1627/95 der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3168/94 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung

Amtsblatt Nr. L 155 vom 06/07/1995 S. 0008 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 1627/95 DER KOMMISSION vom 5. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3168/94 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1325/95 (2), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission (3) enthält, unter Berücksichtigung des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 auf dem die erstgenannte Verordnung beruht, gewisse Formulierungsfehler. Es ist daher angebracht, diese Situation dadurch richtigzustellen, daß die Verordnung (EG) Nr. 3168/94 mit Rückwirkung bezogen auf das Inkrafttreten der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 3168/94 geändert wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Text der Verordnung (EG) Nr. 3168/94 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte ", und zur Änderung dieser Verordnung" gestrichen.

2. Im zweiten Erwägungsgrund wird der Halbsatz ", und gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/94 zu ändern oder zu ergänzen" gestrichen.

3. In Artikel 1 werden die Worte "Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird wie folgt geändert:" ersetzt durch die Worte "In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 erfolgt die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen gemäß den Bedingungen und entsprechend dem im Anhang dargestellten Muster."

4. In Artikel 1 werden die Worte "1. In Artikel 18 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:" gestrichen.

5. Artikel 1 Ziffern 2 und 3 werden gestrichen.

6. Im Anhang werden die Worte "Anhang VIII" gestrichen.

7. Im Anhang wird Absatz 5 wie folgt geändert:

"(5) Bei der Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummern der Genehmigungen werden der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 17, Paragraph 4 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 vorgesehenen integrierten Netzes übermittelt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt ab dem 24. Dezember 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 1995

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 13. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 23.