31995R1616

Verordnung (EG) Nr. 1616/95 der Kommission vom 4. Juli 1995 zur Anpassung des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern an die Verordnung (EG) Nr. 3036/94 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

Amtsblatt Nr. L 154 vom 05/07/1995 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 1616/95 DER KOMMISSION vom 4. Juli 1995 zur Anpassung des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern an die Verordnung (EG) Nr. 3036/94 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3289/94 (2), insbesondere auf Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (3) trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 werden den traditionellen Begünstigten bestimmte Mengen an Veredelungserzeugnissen vorbehalten.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 werden vorherige Bewilligungen erteilt, nachdem die Kommission bestätigt hat, daß die beantragten Mengen zur Verfügung stehen.

Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, der Vorschriften über die Verwaltung von Gemeinschaftshöchstmengen für den passiven Veredelungsverkehr enthält, sollte daher geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Die Kommission notifiziert gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr ihre Bestätigung, daß die beantragte(n) Menge(n) für die Wiedereinfuhr im Rahmen der jeweiligen Gemeinschaftshöchstmengen verfügbar sind."

2. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) wird folgendes hinzugefügt:

"e) ein Hinweis darauf, ob der Antrag

i) einen traditionellen Begünstigten, der die gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 vorbehaltenen Mengen beantragt,

oder

ii) einen Antragsteller gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung

betrifft".

3. Artikel 4 Absatz 5 letzter Satz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Diese nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch den Mengen wieder hinzugerechnet, die im Rahmen der Gemeinschaftshöchstmengen nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 nicht vorbehalten sind.

Die Mengen, auf die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 verzichtet wurde, werden automatisch den Mengen zugeschlagen, die im Rahmen der Gemeinschaftskontingente nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der genannten Verordnung nicht vorbehalten sind.

Alle in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mengen sind der Kommission gemäß Absatz 3 mitzuteilen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 1995

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 85.

(3) ABl. Nr. L 322 vom 15. 12. 1994, S. 1.