31995R1573

Verordnung (EG) Nr. 1573/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor

Amtsblatt Nr. L 150 vom 01/07/1995 S. 0053 - 0057


VERORDNUNG (EG) Nr. 1573/95 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 bestimmt, wie der Prozentsatz zu berechnen ist, um den der bei der Ausfuhr geltende Interventionsankaufspreis zu erhöhen ist, mit dem die auf vollständig geschliffenem Reis zu erhebenden Einfuhrzölle berechnet werden. Bei dieser Berechnung wird den Umrechnungssätzen, den Verarbeitungskosten, dem Wert der Nebenerzeugnisse und dem zum Schutz der Industrie zu berücksichtigenden Betrag Rechnung getragen. Es sollte vorgesehen werden, daß als Tag der Einfuhr der Tag gilt, an dem die Erklärung von den Zollbehörden angenommen wird gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 (4).

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Sätze des gemeinsamen Zolltarifs angewandt. Auf die in Absatz 2 desselben Artikels genannten Erzeugnisse wird jedoch ein Zoll erhoben, der dem Interventionsankaufspreis entspricht nach Erhöhung bzw. Verringerung um den bei der Einfuhr von geschältem oder vollständig geschliffenem Indica- oder Japonica-Reis unterschiedlichen Prozentsatz, bwz. um den Einfuhrpreis, sofern dieser Zoll den Satz des gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreitet.

Für den Reissektor erbeben sich Probleme bei der Feststellung des Werts der eingeführten Erzeugnisse. Die im Rahmen der Uruguay-Runde erzielten Ergebnisse lassen sich deshalb am besten mit Hilfe einer Regelung in die Praxis umsetzen, die sich auf pauschale Preise stützt.

Für die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnisse sind zum Zweck der Einteilung der eingeführten Partien Qualitäten zu bestimmen. Es sollten außerdem die diesen Qualitäten entsprechenden KN-Codes festgelegt werden.

Für die Berechnung des Einfuhrzolls unter Zugrundelegung des pauschalen Einfuhrwerts sollte vorgesehen werden, daß für die so zu bestimmenden Qualitäten repräsentative caf-Einfuhrpreise zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck sind die für die jeweiligen Reisqualitäten notierten Preise festzustellen. Diese Notierungen sind deshalb zu definieren.

Damit eine ausreichende Übersichtlichkeit gewährleistet ist, empfiehlt es sich, die repräsentativen caf-Einfuhrpreise für Reis in loser Schüttung anhand der vom Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika für die verschiedenen Reisarten veröffentlichten Notierungen zu bestimmen. Die für den Markt der Vereinigten Staaten von Amerika, von Thailand und anderen Ursprungsländern repräsentativen Preise werden in repräsentative caf-Einfuhrpreise umgerechnet unter Berücksichtigung der für den Transport von einem Verladehafen bis zu einem Gemeinschaftshafen entstehenden Kosten. Angesichts ihres Fracht- und Handelsvolumens stellen die nordeuropäischen Häfen die gemeinschaftlichen Häfen dar, deren Notierungen am besten bekannt, transparent und verfügbar sind. Für die Gemeinschaft sollten deshalb diese nordeuropäischen Häfen als Bestimmungshäfen berücksichtigt werden (Arag).

Um die Entwicklung der so berechneten caf-Einfuhrpreise verfolgen zu können, empfiehlt es sich, die zu ihrer Berechnung verwendeten Bestandteile in einer Übersicht wöchentlich zusammenzustellen.

Zur Festsetzung des auf die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnisse zu erhebenden Zolls sind die repräsentativen caf-Einfuhrpreise für einen Zweiwochenzeitraum festzustellen, so daß unter Ausschluß von Unsicherheitsfaktoren den sich abzeichnenden Marktentwicklungen Rechnung getragen werden kann. Der zu erhebende Einfuhrzoll wird somit unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in demselben Zeitraum, am Mittwoch nach jeweils zwei Wochen, festgestellten repräsentativen Preise berechnet.

Der so berechnete Zoll kann also während zwei Wochen erhoben werden, ohne daß sich der Einfuhrpreis wesentlich ändert. Liegt jedoch während des Berechnungszeitraums der für ein gegebenes Erzeugnis repräsentativen cif-Einfuhrpreise keine Notierung vor oder unterliegen diese Preise wegen plötzlicher Änderung der Berechnungsbestandteile erheblichen Schwankungen, müssen zur Gewährleistung der Repräsentativität der betreffenden caf-Einfuhrpreise geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Für Reis der Sorte Basmati mit Ursprung in Indien oder Pakistan wird in der Regel ein Marktpreis erzielt, der über dem berechneten repräsentativen Preis liegt. Im Wirtschaftsjahr 1993/94 belief sich der Unterschied bei indischem Reis auf etwa 250 ECU/Tonne, bei pakistanischem Reis auf etwa 50 ECU/Tonne. Bei diesen Sorten sollte der Einfuhrzoll deshalb, damit der Grundsatz gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 gewahrt wird und die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden, um die genannten Beträge ermäßigt werden. Diese Regelung müßte gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3877/86 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3130/91 des Rates (6).

Liegt keine Notierung vor, sollte der für den vorherigen Zeitraum bestimmte Zoll weiterhin angewandt werden. Im Fall einer starken Schwankung der Notierung, der Frachtkosten oder des Umrechnungssatzes, der bei der Berechnung des für das betreffende Erzeugnis ermittelten repräsentativen caf-Einfuhrpreises berücksichtigt wird, müßte zur Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen die Preisrepräsentativität durch Anwendung eines Berichtigungsbetrags wiederhergestellt werden, der dem gegenüber der vorherigen Preisfestsetzung festgestellten Unterschied Rechnung trägt. Die zeitliche Regelmäßigkeit der folgenden Preisfestsetzung darf durch diese Art der Berechnung nicht beeinträchtigt werden.

Damit die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden, muß diese Verordnung ab 1. Juli 1995 gelten.

Der Vewaltungsausschuß für Getreide hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Einfuhrzölle sind die, welche zu dem in Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zeitpunkt gelten.

Artikel 2

Der bei der Einfuhr von vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 zu erhebende Zoll entspricht dem bei der Einfuhr geltenden Interventionskaufspreis, erhöht um

- 163 % bei Reis der Sorte Indica,

- 167 % bei Reis der Sorte Japonica

und vermindert um den Einfuhrpreis.

Dieser Zoll darf jedoch den Satz des gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

Artikel 3

(1) Für Zwecke dieser Verordnung ist Reis der Sorte Indica Reis der nachstehenden KN-Codes:

1006 20 17 1006 30 27

1006 20 98 1006 30 48

1006 30 67

1006 30 98

(2) Andere Erzeugnisse der KN-Codes 1006 20 und 1006 30 werden als Reis der Sorte Japonica behandelt.

Artikel 4

(1) Bei der Einfuhr der in Artikel 3 genannten Erzeugnisse zu erhebende Zoll wird wöchentlich berechnet, jedoch von der Kommission gemäß Artikel 5 am Mittwoch im Abstand von jeweils zwei Wochen zur Anwendung ab dem folgenden Tag festgesetzt.

Weicht jedoch der Zoll bei der Berechnung, die sich auf die Woche nach dieser Festsetzung bezieht, um etwa 10 ECU/Tonne von dem geltenden Zoll ab, nimmt die Kommission eine entsprechende Berichtigung vor.

Ist der Mittwoch, an dem der Zoll festgesetzt werden sollte, kein Arbeitstag, setzt die Kommission diesen Zoll am folgenden Arbeitstag fest.

Gegebenenfalls wird der Zoll zwischen zwei Regelfestsetzungen erhöht bzw. verringert um den Unterschied zwischen dem Interventionsankaufspreis des Festsetzungsmonats und dem des Einfuhrmonats nach Erhöhung dieser Preise um

- 80 % bei geschältem Reis der Sorte Indica,

- 163 % bei vollständig geschliffenem Reis der Sorte Indica,

- 88 % bei geschältem Reis der Sorte Japonica,

- 167 % bei vollständig geschliffenem Reis der Sorte Japonica.

(2) Der bei der Berechnung des Zolls zu berücksichtigende Weltmarktpreis ist der Durchschnitt der repräsentativen, gemäß Artikel 5 für die zwei Vorwochen für Reis in loser Schüttung wöchentlich festgestellten caf-Einfuhrpreise.

(3) Die gemäß dieser Verordnung festgesetzten Zölle gelten bis zum Inkrafttreten neuer Zölle.

Liegt jedoch in den zwei Wochen vor der folgenden Festsetzung für ein bestimmtes Erzeugnis keine Notierung gemäß Artikel 5 vor, wird der geltende Zoll weiterhin angewandt.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Zollfestsetzungen und -berichtigungen unter Angabe ihrer Berechnungsbestandteile.

(4) - Bei Basmati-Reis der KN-Codes ex 1006 20 17 und ex 1006 20 98 kann der Zoll gemäß Absatz 1 um 250 bzw. 50 ECU/Tonne verringert werden, wenn es sich um Reis mit Ursprung in Indien bzw. Pakistan handelt.

- Diese Verringerung erfolgt, wenn bei der Überführung zum freien Verkehr eine Einfuhrlizenz vorliegt, deren Erteilung die Stellung einer Sicherheit und einer das Erzeugnis betreffenden Nämlichkeitsbescheinigung voraussetzt.

- Abweichend von Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (7) beläuft sich die genannte Sicherheit auf 275 bzw. 75 ECU/Tonne, wenn es sich um Reis mit Ursprung in Indien bzw. Pakistan handelt.

- Die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses wird auf einem Formular nach dem Muster des Anhangs II bescheinigt. Sie wird gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 81/92 der Kommission erteilt (8).

- Die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Beträge können je nach der Entwicklung des Marktes geändert werden.

Artikel 5

(1) Bei der Berechnung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten, die in Artikel 3 angeführten Sorten Reis in loser Schüttung betreffenden Einfuhrpreise werden die nachstehenden Preise und Kosten berücksichtigt:

a) caf-Preis Rotterdam,

b) repräsentativer Preis des Marktes von Thailand,

c) repräsentativer Preis des Marktes der Vereinigten Staaten von Amerika,

d) repräsentativer Preis anderer Märkte,

e) Kosten des Transports zwischen Verladehafen und Antwerpen, Rotterdam Amsterdam oder Gent.

In der Regel ist der Einfuhrpreis der unter Buchstabe a) genannte Preis. Liegt dieser Preis nicht vor, wird der Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der Preise nach den Buchstaben b), c) und e) bestimmt. Die Kosten nach Buchstabe d) werden nur berücksichtigt, wenn die Preise nach den Buchstaben a), b) und c) nicht vorliegen.

Liegen für die Transportkosten keine Notierungen vor, werden die bei Getreide entstehenden Transportkosten zugrunde gelegt.

(2) Die genannten Preise und Kosten werden wöchentlich anhand der im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Quellen und Bezugsqualitäten überprüft. Die Frachtkosten werden unter Zugrundelegung der verfügbaren Veröffentlichungen berechnet.

Wird der festgestellte Einfuhrpreis in C& F ausgedrückt, wird er um 0,75 % erhöht.

Artikel 6

Auf Einfuhrlizenzen, die vor dem 1. Juli 1995 erteilt und nach diesem Datum verwendet werden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.

Artikel 7

Die Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 1613/71 (9), (EWG) Nr. 1881/77 (10) und (EWG) Nr. 2327/88 (11) werden aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1995 bis 31. August 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 361 vom 20. 12. 1986, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1991, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(8) ABl. Nr. L 10 vom 16. 1. 1992, S. 9.

(9) ABl. Nr. L 168 vom 27. 7. 1971, S. 28.

(10) ABl. Nr. L 210 vom 18. 8. 1977, S. 13.

(11) ABl. Nr. L 202 vom 27. 7. 1988, S. 44.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

MODELL B

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1 Exporter (Name and full address)

2 Consignee (Name and full address) CERTIFICATE OF AUTHENTICITY B

BASMATI RICE

for export to the European Community

No ORIGINAL issued by (Name and full address of issuing body)

3 Region or place of cultivation

4 FOB value in US dollars

5 Number and date of invoice

6 Marks and numbers - Number and kind of packages - Description of goods 7 Gross weight (kg)

8 Net weight (kg)

9 DECLARATION BY EXPORTER

The undersigned declares that the information shown above is correct.

Place and date: Signature:

10 CERTIFICATION BY THE ISSUING BODY

It is hereby certified that the rice described above is BASMATI RICE and that the information shown in this certificate is correct.

Place and date: Signature: Stamp:

11 CERTIFICATION BY COMPETENT CUSTOMS OFFICE OF COUNTRY OF EXPORT

Customs formalities for export to the European Economic Community of the rice described above have been completed.

Type, number and date of export document: Name and country of customs office:

Signature: Stamp:

12 FOR COMPETENT AUTHORITIES IN THE COMMUNITY

>ENDE EINES SCHAUBILD>