31995R1544

Verordnung (EG) Nr. 1544/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

Amtsblatt Nr. L 148 vom 30/06/1995 S. 0031 - 0032


VERORDNUNG (EG) Nr. 1544/95 DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Tafelweinerzeugung in Spanien sollten vorübergehende Ausnahmeregelungen für den Verschnitt und den Gesamtsäuregehalt bestimmter Tafelweine aus der Erzeugung dieses Mitgliedstaats vorgesehen werden.

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (4) ist eine bestimmte Form der Entsäuerung nur vorläufig zulässig. Damit über das entsprechende Verfahren endgültig entschieden werden kann, sollten noch mindestens bis Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96 Erfahrungen gesammelt werden.

Nach Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bis zum Weinwirtschaftsjahr 1994/95 befristet. Zur Auswertung ihrer Wirkung sollten sie in einem weiteren Wirtschaftsjahr durchgeführt werden.

Die derzeitige Lage bezüglich der Verfügbarkeit von Wein im Wirtschaftsjahr 1994/95 ermöglicht die Vermarktung der Gesamtmenge oder einer Teilmenge der aufgrund langfristiger Lieferverträge eingelagerten Erzeugnisse.

Nach Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 12 und Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 legt die Kommission im Weinwirtschaftsjahr 1994/95 dem Rat Berichte über die Erzeugungsgebiete, die Anreicherung, die Auswirkung struktureller Maßnahmen im Zusammenhang mit der obligatorischen Destillation, über den Schwefeldioxidhöchstgehalt des Weins sowie gegebenenfalls die sich daraus ergebenden Vorschläge vor. Die zur Fertigstellung einiger dieser Berichte unter Beteiligung von unabhängigen Sachverständigen eingeleiteten Untersuchungen konnten noch nicht abgeschlossen werden.

Die Bedeutung, welche die bezeichneten Probleme für den Sektor haben, erfordert ein Hoechstmaß an Übereinstimmung zwischen den vorzuschlagenden Lösungen. Die betreffenden Vorschläge müssen deshalb unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben insgesamt ausgearbeitet werden. Bestimmte Termine sollten deshalb um ein Wirtschaftsjahr verschoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 16 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Abweichend von Unterabsatz 1 ist in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. August 1996 der Verschnitt eines Weins, aus welchem weißer Tafelwein gewonnen werden kann, oder eines Weißweins mit einem Wein, aus welchem roter Tafelwein gewonnen werden kann, oder mit einem roten Tafelwein im spanischen Hoheitsgebiet nach noch festzulegenden Modalitäten zulässig."

2. In Artikel 17 Absatz 3 wird das Datum "31. August 1995" durch den "31. August 1996" ersetzt.

3. In Artikel 32 Absatz 3 werden die Unterabsätze 3 und 4 durch folgenden Unterabsatz ersetzt:

"Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können Erzeuger, die langfristig Lagerverträge für das Wirtschaftsjahr 1994/95 geschlossen haben, diese Verträge insgesamt oder teilweise kündigen. In diesem Fall wird die Beihilfe für die tatsächliche Lagerzeit gezahlt."

4. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 3 und 4 folgende Fassung:

"Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96

- beträgt der einheitliche Prozentsatz 85 %;

- sind die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84.

Vom Wirtschaftsjahr 1996/97 an werden der einheitliche Prozentsatz und die aufeinanderfolgenden Bezugwirtschaftsjahre von der Kommission wie folgt festgesetzt:

- ein einheitlicher Prozentsatz unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 zu destillierenden Mengen, um den Erzeugungsüberschuß des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu beseitigen;

- die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung und im besonderen der Ergebnisse der Rodungsmaßnahmen."

b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Abweichend von diesem Artikel kann in den Wirtschaftsjahren 1985/86 bis 1995/96 in Griechenland die obligatorische Destillation nach besonderen Bestimmungen vorgenommen werden, bei denen die dortigen Schwierigkeiten vor allem hinsichtlich der Feststellung der Hektarerträge berücksichtigt werden. Diese Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 83 erlassen."

c) Absatz 11 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Treten in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1995/96 Schwierigkeiten auf, welche die Durchführung oder eine ausgewogene Anwendung der in Absatz 1 genannten obligatorischen Destillation gefährden könnten, so werden nach dem Verfahren des Artikels 83 die erforderlichen Maßnahmen beschlossen, um die tatsächliche Durchführung der Destillation sicherzustellen."

d) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

"(12) Vor dem Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht insbesondere über die Auswirkungen der im Weinsektor anzuwendenden strukturellen Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Vorschläge vor, die die Aufhebung oder den Einsatz der Bestimmungen dieses Artikels durch andere Maßnahmen betreffen, mit denen sich das Gleichgewicht des Weinmarktes aufrechterhalten läßt."

5. Artikel 46 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) In den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1995/96 ist ein noch festzusetzender Teil der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Beihilfe für Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bestimmt. Im Hinblick auf die Durchführung dieser Kampagnen kann die Beihilfe auf einen höheren Betrag festgesetzt werden als denjenigen, der sich aus der Anwendung von Absatz 3 ergibt."

6. Artikel 65 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. April 1996 aufgrund der gewonnenen Erfahrung einen Bericht über die Hoechstwerte für den Schwefeldioxidgehalt von Wein gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen vor, über die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages vor dem 1. September 1996 beschließt."

7. In Anhang I Nr. 13 wird folgender Unterabsatz nach dem zweiten Unterabsatz eingefügt:

"In dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. August 1996 können die in den spanischen Teilen der Weinbauzone C - mit Ausnahme der Regionen Asturien, Balearen, Kantabrien, Galizien sowie der Provinzen Guipúzcoa und Vizcaya - erzeugten Tafelweine, die auf dem spanischen Markt vermarktet werden, einen Gesamtsäuregehalt von nicht weniger als 3,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure, enthalten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BARROT

(1) ABl. Nr. C 99 vom 21. 4. 1995, S. 37.

(2) ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995.

(3) ABl. Nr. C 155 vom 21. 6. 1995, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).