31995R1536

Verordnung (EG) Nr. 1536/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der Beihilfe für Faserlein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1995/96

Amtsblatt Nr. L 148 vom 30/06/1995 S. 0015 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 1536/95 DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der Beihilfe für Faserlein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1995/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 bestimmt, daß die Beihilfe für überwiegend zur Fasererzeugung bestimmten Flachs und für Hanf, die in der Gemeinschaft erzeugt werden, jährlich festgesetzt wird.

Nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung wird diese Beihilfe je Hektar Anbau- und Erntefläche so festgesetzt, daß ein Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Erzeugung sichergestellt wird. Bei ihrer Festsetzung ist der Weltmarktpreis für Fasern und für Saaten von Flachs und Hanf zu berücksichtigen.

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 sieht vor, daß der zur Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmte Teil der Beihilfe anläßlich der Festsetzung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr nach den Kriterien desselben Absatzes festgesetzt wird. Dabei ist der Entwicklung der Marktlage bei Flachs, der Höhe der Beihilfe für Flachs und den Kosten der vorzusehenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

Die Anwendung der vorstehend genannten Kriterien führt zur Festsetzung der Beihilfe und des zur Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmten Teils der Beihilfe in nachstehender Höhe -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 wird die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehene Beihilfe wie folgt festgelegt:

a) für Faserlein auf 935,65 ECU je Hektar;

b) für Hanf auf 774,74 ECU je Hektar.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 wird der von der Beihilfe für Faserlein einzubehaltende Betrag, der für die Finanzierung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 genannten Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmt ist, auf 53,64 ECU je Hektar festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BARROT

(1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

(2) ABl. Nr. C 99 vom 21. 4. 1995, S. 16.

(3) ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995.

(4) ABl. Nr. C 155 vom 21. 6. 1995, S. 21.