31995R1534

Verordnung (EG) Nr. 1534/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B- Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96

Amtsblatt Nr. L 148 vom 30/06/1995 S. 0011 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 1534/95 DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1533/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (3) ist der Interventionspreis für 100 kg Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschußbedarf auf 63,19 ECU festgesetzt worden.

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß für jedes Zuschußgebiet abgeleitete Interventionspreise für Weißzucker festzusetzen sind. Dabei ist es angebracht, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung anzunehmen sind.

In den Erzeugungsgebieten Italiens, Irlands, des Vereinigten Königreichs, Spaniens, Portugals und Finnlands ist ein Zuschußbedarf vorherzusehen.

In Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist die Festsetzung eines Interventionspreises für Rohzucker vorgesehen. Dieser Preis ist anhand des Interventionspreises für Weißzucker festzusetzen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1533/95 ist der Grundpreis für Zuckerrüben auf 47,67 ECU je Tonne festgesetzt worden. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß der Mindestpreis für A-Zuckerrüben 98 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben und der Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 5 derselben Verordnung grundsätzlich 68 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben beträgt.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (4) ist der Betrag der Vergütung im Rahmen des Ausgleichs der Lagerkosten je Monat und je Gewichtseinheit unter Berücksichtigung der Finanzierungskosten, der Versicherungs- und der eigentlichen Lagerkosten festzusetzen. Bei der Berechnung der Finanzierungskosten ist ein Zinssatz von 6,75 v. H. zu berücksichtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zuschußgebiete der Gemeinschaft wird der abgeleitete Interventionspreis je 100 kg Weißzucker festgesetzt auf

a) 64,65 ECU für alle Gebiete des Vereinigten Königreichs,

b) 64,65 ECU für alle Gebiete Irlands,

c) 64,65 ECU für alle Gebiete Portugals,

d) 64,65 ECU für alle Gebiete Finnlands,

e) 64,88 ECU für alle Gebiete Spaniens,

f) 65,53 ECU für alle Gebiete Italiens.

Artikel 2

Der Interventionspreis für Rohzucker wird auf 52,37 ECU je 100 kg festgesetzt.

Artikel 3

(1) Der in der Gemeinschaft gültige Mindestpreis für A-Zuckerrüben wird auf 46,72 ECU je Tonne festgesezt.

(2) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird der in der Gemeinschaft gültige Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 32,42 ECU je Tonne festgesetzt.

Artikel 4

Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Vergütung wird auf monatlich 0,45 ECU je 100 kg Weißzucker festgesetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 1995/96.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BARROT

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 (ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1).

(2) ABl. Nr. C 99 vom 21. 4. 1995, S. 10.

(3) Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 1977, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 (ABl. Nr. L 361 vom 23. 12. 1978, S. 8).