Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1418/76 des Rates und (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis
Amtsblatt Nr. L 147 vom 30/06/1995 S. 0055 - 0059
VERORDNUNG (EG) Nr. 1518/95 DER KOMMISSION vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1418/76 des Rates und (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 16 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und die Verordnung (EG) Nr. 3290/94, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 16 und Artikel 17 Absatz 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft muß die Einfuhr- und Ausfuhrregelung erheblich geändert werden. Daher sind Durchführungsbestimmungen für die auf den Handel mit Drittländern anzuwendenden Einfuhrzölle und die Erstattungen bei Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis, ausgenommen Mischfuttermittel, für die besondere Regelungen vorgesehen sind, zu erlassen. Zweck der Erstattung ist der Ausgleich zwischen dem Preis des Erzeugnisses innerhalb der Gemeinschaft und dem Weltmarktpreis. Für die Festsetzung der Erstattung sind daher Kriterien, im wesentlichen in Abhängigkeit vom Preis der Grunderzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie von den Möglichkeiten und Bedingungen für den Absatz der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt, festzulegen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1620/93 der Kommission (4) ist am 1. Juli 1995 aufzuheben. Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen der genannten Verordnung übernommen und an die gegenwärtige Marktsituation sowie die Anwendung der in den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte angepaßt. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Verarbeitungserzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen a) des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, mit Ausnahme der Erzeugnisse des KN-Codes ex 2309, und b) des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76. (2) Grunderzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 aufgeführten Getreidearten und Bruchreis. TITEL 1 Erstattungen Artikel 2 (1) Bei der Festsetzung der Erstattung, die für Verarbeitungserzeugnisse gewährt werden kann, werden insbesondere berücksichtigt a) die Entwicklung der Preise der Grunderzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, b) die Mengen der zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses benötigten Grunderzeugnisse und gegebenenfalls deren Auswechselbarkeit, c) eine etwaige Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen Erzeugnisse, die aus einem Grunderzeugnis durch einen Verarbeitungsprozeß gewonnen werden, d) die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt. (2) Die Erstattungen werden mindestens einmal monatlich festgesetzt. Artikel 3 (1) Die Erstattung wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (5) angepaßt. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung oder Senkung der Erstattung je Tonne des Grunderzeugnisses um den Betrag, der sich aus den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannten Anpassungen ergibt und der mit den in Spalte 4 des Anhangs I für das betreffende Verarbeitungserzeugnis genannten Koeffizienten multipliziert wird. (2) Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gilt der Betrag Null nicht als Erstattung; daher ist die in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannte Anpassung nicht anzuwenden. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich bis 15.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) mit, für welche Mengen Ausfuhrlizenzen beantragt wurden. (2) Hinsichtlich der nicht in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannten Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche für die Vorwoche für jeden Produktcode, gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (6), getrennt nach Ausfuhrerzeugnissen mit bzw. ohne Erstattung mit, für welche Mengen Lizenzen erteilt wurden. TITEL II Verknappungsklausel Allgemeine Bestimmungen Artikel 5 (1) Sind bei einem oder mehreren Erzeugnissen die in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Bedingungen erfuellt, so kann die Kommission folgende Maßnahmen treffen: a) Anwendung einer Ausfuhrabgabe. Diese wird einmal wöchentlich von der Kommission festgesetzt. Sie kann je nach Bestimmungsort unterschiedlich hoch sein; b) völlige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen; c) völlige oder teilweise Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen, die anhängig sind. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Ausfuhrabgabe ist die am Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten geltende Abgabe. Der Betreffende kann jedoch gleichzeitig mit dem Lizenzantrag den Antrag stellen, die am Tag der Antragstellung gültige Ausfuhrabgabe auf eine innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführende Ausfuhr anzuwenden. (3) Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt und veröffentlicht. Artikel 6 Die Methoden zur Feststellung des Asche-, Fett- und Stärkegehalts, das Denaturierungsverfahren und alle anderen im Zuge der Durchführung dieser Verordnung notwendigen Analysemethoden werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 festgelegt. Artikel 7 In Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 wird nach dem KN-Code 1104 21 50 das Erzeugnis mit dem KN-Code 1104 22 99 eingefügt. Artikel 8 Die Verordnung (EWG) Nr. 1620/93 wird am 1. Juli 1995 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die vor dem 1. Juli 1995 erteilten Einfuhrlizenzen. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die ab dem 1. Juli 1995 erteilten Lizenzen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juni 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (4) ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 29. (5) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2. (6) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>