31995R1499

Verordnung (EG) Nr. 1499/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

Amtsblatt Nr. L 147 vom 30/06/1995 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1499/95 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1995 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3370/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Lettlands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1995) (2) sieht für 1995 Quoten für Kabeljau vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III d (Gewässer von Lettland) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, die für 1995 zugeteilte Quote erreicht. Deutschland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 2. Juni 1995 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III d (Gewässer von Lettland) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 1995 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern des ICES-Bereiches III d (Gewässer von Lettland) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 2. Juni 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1995

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1994, S. 90.