31995R1460

Verordnung (EG) Nr. 1460/95 des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 144 vom 28/06/1995 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 1460/95 DES RATES vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlements (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik kann die Flächenstillegung als wichtigstes Instrument zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf den Agrarmärkten auf drei verschiedene Arten durchgeführt werden: a) entweder in Form einer Stillegung als Gegenleistung für die gewährten Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (3), b) in Form einer Stillegung zu Umweltzwecken im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (4) oder c) zu Aufforstungszwecken im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (5).

Die Aufforstung rotationsunabhängig stillgelegter Flächen oder ihre Nutzung zu Umweltzwecken stellt für die Erzeuger von Kulturpflanzen eine interessante Möglichkeit dar, um in angemessener Weise den Zusammenhang zwischen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und ihren flankierenden Maßnahmen zu gewährleisten.

Erzeuger, die die in der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 vorgesehenen Beihilferegelungen in Anspruch nehmen, tragen zur Eindämmung der Überschüsse bei. Deshalb sollten Flächen, für die Beihilfen nach den genannten Verordnungen gezahlt werden, künftig unter bestimmten Bedingungen, vor allem hinsichtlich des Ausgleichs, auf die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 stillgelegten Flächen angerechnet werden können. Eine solche Möglichkeit sollte nur in bezug auf Flächen eröffnet werden, für die die beiden Regelungen bislang noch nicht in Anspruch genommen wurden. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings nicht verpflichtet werden, diese Bestimmung in Regionen anzuwenden, in denen die regionale Grundfläche ständig in bedeutendem Umfang überschritten zu werden droht. Die Mitgliedstaaten sollten für die Flächen, die auf die Stillegung angerechnet werden können, Hoechstgrenzen festlegen können, wenn sich dies als erforderlich erweist, um zu verhindern, daß ein unverhältnismäßig hoher Anteil der für die betreffende Regelung zur Verfügung stehenden Mittel sich auf nur einige wenige landwirtschaftliche Betriebe konzentriert.

Flächen, die auf die Stillegung angerechnet werden, sollten mit erfaßt werden, wenn berechnet wird, ob die Grundfläche überschritten wurde, und dies ungeachtet dessen, daß die Zahlungen für die betreffenden Flächen nicht im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 erfolgen.

Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Übertragungen von Stillegungsverpflichtungen auf solche Erzeuger zu untersagen oder einzuschränken, die Flächen, für die sie Beihilfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 erhalten, als obligatorische Stillegung anrechnen, wenn dadurch die hinsichtlich der Ausschöpfung der Regelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 angestrebte größere Ausgewogenheit zwischen Gebieten, die überwiegend oder ausschließlich mit Ackerkulturen bepflanzte Flächen umfassen, und Gebieten, die überwiegend oder ausschließlich nicht mit Ackerkulturen bepflanzte Flächen umfassen, aller Wahrscheinlichkeit nach behindert würde.

Die Kommission sollte die Funktionsweise der Regelung anhand der Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Regelung überprüfen und bis zum 30. Juni 1998 oder früher einen Bericht vorlegen, dem erforderlichenfalls ein Vorschlag beigegeben ist.

Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 stillgelegten Flächen können auch für Nichternährungszwecke und insbesondere für den Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb genutzt werden. Diese Nutzungsform bietet aus der Sicht der Umwelt in bestimmten Gebieten positive Entwicklungsmöglichkeiten. Die einzelstaatlichen Behörden müssen ermächtigt werden, diese Art der Nutzung durch Beihilferegelungen zu fördern, die einen Teil der Finanzierungskosten für die erforderlichen Investitionen abdecken.

Es sollte möglich sein, zwecks Unterstützung der Erzeuger, die infolge außergewöhnlich schlechter klimatischer Bedingungen in dem betreffenden Jahr mit finanziellen Problemen konfrontiert sind, von den üblichen Zeitpunkten gemäß Artikel 10 Absatz 1 abzuweichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält der Wortlaut vor den Gedankenstrichen folgende Fassung:

"(6) Übersteigt im Fall einer regionalen Grundfläche die Summe der individuellen Flächen, für die nach der Regelung betreffend die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - einschließlich der Stillegung nach dieser Regelung, nach der in Artikel 7 Absatz 2 geregelten Anrechnung auf die Stillegung und nach der Stillegungsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (*) - ein Beihilfeantrag gestellt wird, die regionale Grundfläche, so gilt in der betreffenden Region folgendes:

(*) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 (ABl. Nr. L 302 vom 25. 11. 1994, S. 1)."2. In Artikel 7 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Unbeschadet von Artikel 9 können im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 stillgelegte Flächen, die weder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt noch in anderer Weise, als dies für die übrigen Flächen nach dieser Verordnung zulässig ist, gewinnbringend genutzt werden, sowie im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 aufgeforstete Flächen aufgrund eines Antrags, der im Rahmen einer der beiden genannten Verordnungen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1460/95 (*) gestellt wird, auf die in Absatz 1 genannte Stillegungsverpflichtung bis zu einer Hoechstgrenze je Betrieb, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt werden kann, angerechnet werden. Solche Hoechstgrenzen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als dies erforderlich ist, um zu vermeiden, daß sich ein unverhältnismäßig hoher Anteil der für die betreffende Regelung verfügbaren Mittel auf nur einige wenige Betriebe konzentriert.

Hierbei gelten jedoch folgende Bedingungen:

- Für diese Flächen besteht kein Anspruch auf den in Absatz 5 vorgesehenen Stillegungsausgleich;

- der Ausgleich für den Einkommensverlust im Fall der Flächenstillegung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und die Zahlung für die Anreizkomponente, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung vorgesehen sind, sowie der in Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 vorgesehene Ausgleich für Einkommensverluste ist bei den betreffenden Flächen auf einen Hoechstbetrag beschränkt, der dem in Absatz 5 dieses Artikels für diese Flächen vorgesehenen Ausgleich entspricht;

- ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 7 vorgesehenen Übertragungen von Stillegungsverpflichtungen auf solche Erzeuger untersagen oder einschränken, die von der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, wenn dadurch die hinsichtlich der Ausschöpfung der Regelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 angestrebte größere Ausgewogenheit zwischen Gebieten, die überwiegend oder ausschließlich mit Ackerkulturen bepflanzte Flächen umfassen, und Gebieten, die überwiegend oder ausschließlich nicht mit Ackerkulturen bepflanzte Flächen umfassen, aller Wahrscheinlichkeit nach behindert würde.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß die in Unterabsatz 2 vorgesehene Regelung nicht für neu hinzukommende Antragsteller in Regionen gilt, in denen die regionale Grundfläche ständig in bedeutendem Umfang überschritten zu werden droht.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 31. Dezember 1997 Bericht darüber, wie sie die Regelung gegebenenfalls angewendet haben, und fügen die einschlägigen Statistiken bei. Die Kommission überprüft anhand dieser Berichte die Funktionsweise der Regelung und veröffentlicht bis zum 30. Juni 1998 einen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen der Regelung, dem erforderlichenfalls ein Vorschlag beigegeben ist.

(*) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 1."

3. In Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, eine einzelstaatliche Beihilferegelung für Erzeuger einzuführen, um sie bei der Deckung der Kosten zu unterstützen, die beim Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung entstehen. Diese Beihilfe darf nicht über dem Betrag der Zinsen für ein in fünf gleichen Jahresraten zurückzahlbares Darlehen bis zur Höhe der für fünf Jahre anfallenden Ausgleichszahlung für diese Fächen liegen."

4. In Artikel 12 achter Gedankenstrich erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:

"- wobei Unterschiede im Hektarbetrag sowie die Bedingungen Berücksichtigung finden, die in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt werden."

5. Folgender Gedankenstrich wird nach dem zehnten Gedankenstrich in Artikel 12 eingefügt:

"- die Vorschriften, aufgrund deren die Kommission vorbehaltlich der Haushaltslage abweichend von Artikel 10 Absatz 1 auf der Grundlage der Ergebnisse der administrativen und der vor Ort bereits durchgeführten Kontrollen, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vorgenommen werden, in einigen Gebieten die Zahlung vor dem 16. Oktober von bis zu 50 v. H. der Ausgleichszahlungen für Getreide, Eiweißpflanzen und Leinsamen sowie den Ausgleich aufgrund der Bracheverpflichtung für die Jahre genehmigen kann, in denen außergewöhnliche klimatische Bedingungen zu so hohen Ernteeinbußen geführt haben, daß die Erzeuger mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. VASSEUR

(1) ABl. Nr. C 48 vom 25. 2. 1995, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995.

(3) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994 und Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

(4) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

(5) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96.