31995R1423

Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse

Amtsblatt Nr. L 141 vom 24/06/1995 S. 0016 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 1423/95 DER KOMMISSION vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 39,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft, nachstehend "Übereinkommen" genannt, ist es erforderlich, insbesondere die ab dem 1. Juli 1995 im Zuckersektor anwendbaren Einfuhrbestimmungen anzupassen.

Mit der Umwandlung sämtlicher die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschränkender Maßnahmen in Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, nachstehend "Zölle" genannt, macht das Übereinkommen die Abschaffung der in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen veränderlichen Abschöpfungen erforderlich. Dies führt neben besonderen Durchführungsbestimmungen zur Festsetzung zusätzlicher Einfuhrzölle, nachstehend "Zusatzzölle" genannt, und zur Feststellung der cif-Preise für Zucker. In diesem Zusammenhang wäre es wünschenswert, daß die für die Anwendung dieser Bestimmungen zuständigen Mitgliedstaaten diese möglichst zentralisieren.

Im Hinblick auf die bestmögliche Verwaltung und die nötige Transparenz für die Marktteilnehmer des Zuckermarktes empfiehlt es sich vorzusehen, daß zum einen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 der Kommission vom 26. Juni 1968 über die Einzelheiten für die Berechnung des cif-Preises für Weißzucker und Rohzucker (3) auf dem Weltzuckermarkt wöchentlich die in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker, nachstehend "repräsentative Preise" genannt, festgestellt und festgesetzt werden und daß zum anderen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens Zusatzzölle festgesetzt werden.

Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 837/68 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1428/78 (5), mit Wirkung vom 1. Juli 1995 aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten zusätzlichen Einfuhrzölle werden auf die Erzeugnisse der KN-Codes 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10, 1701 12 90, 1701 91 00, 1701 99 10, 1701 99 90 und 1702 90 99 angewandt.

(2) Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten als repräsentative Preise für Weißzucker und Rohzucker auf dem Weltmarkt und auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 die von der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 ermittelten und festgesetzten cif-Einfuhrpreise, nachstehend "repräsentative Preise" genannt.

Diese Preise werden wie im Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehen, für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt. Sie können innerhalb dieses Zeitraums von der Kommission geändert werden, wenn die Veränderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber der vorangegangenen Festsetzung eine Erhöhung bzw. Verringerung um 0,5 ECU oder mehr je 100 Kilogramm ergibt.

(3) Für die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 gilt der für Weißzucker festgesetzte repräsentative Preis je 1 % des Saccharosegehalts und je 100 kg Eigengewicht des betreffenden Erzeugnisses.

Artikel 2

Der Auslösungspreis des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 liegt für 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses bei:

a) 53,10 ECU für Weißzucker der KN-Codes 1701 99 10 und 1701 99 90, der der Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates (6) entspricht;

b) 64,7 ECU für Zucker des KN-Codes 1701 91 00;

c) 54,10 ECU für Rübenrohzucker des KN-Codes 1701 12 90, der der Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates (7) entspricht;

d) 41,30 ECU für Rübenrohzucker des KN-Codes 1701 12 10, der der Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 entspricht;

e) 55,20 ECU für Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 90, der der Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 entspricht;

f) 41,80 ECU für Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10, der der Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 entspricht;

g) 1,184 ECU für die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 je 1 % Saccharosegehalt.

Artikel 3

(1) Die zusätzlichen Zölle, die sich aus der Anwendung des repräsentativen Preises ergeben, werden für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse zur gleichen Zeit wie die repräsentativen Preise festgesetzt und gegebenenfalls gemäß Absatz 2 zur gleichen Zeit wie die repräsentativen Preise geändert.

(2) Beläuft sich der Unterschied zwischen dem betreffenden in Absatz 1 genannten Auslösungspreis und dem betreffenden cif-Einfuhrpreis, der für gemäß Artikel 4 zur Berechnung des zusätzlichen Zoll heranzuziehen ist,

a) auf höchstens 10 v. H. des Auslösungspreises, so liegt der zusätzliche Zoll bei Null;

b) auf mehr als 10 v. H., aber höchstens 40 v. H. des Auslösungspreises, so liegt der zusätzliche Zoll bei 30 v. H. des über den 10 v. H. liegenden Betrags;

c) auf mehr als 40 v. H., aber höchstens 60 v. H. des Auslösungspreises, so liegt der zusätzliche Zoll bei 50 v. H. des über den 40 v. H. liegenden Betrags, zuzüglich des unter Buchstabe b) genannten zusätzlichen Zolls;

d) auf mehr als 60 v. H., aber höchstens auf 75 v. H. des Auslösungspreises, so liegt der zusätzliche Zoll bei 70 v. H. des über den 60 v. H. hinausgehenden Betrags, zuzüglich der unter dem Buchstaben b) und c) genannten zusätzlichen Zölle;

e) auf mehr als 75 v. H. des Auslösungspreises, so liegt der zusätzliche Zoll bei 90 v. H. des über den 75 v. H. hinausgehenden Betrags, zuzüglich der unter den Buchstaben b), c) und d) genannten zusätzlichen Zölle.

Artikel 4

(1) Wird kein Antrag gemäß Absatz 2 gestellt oder liegt der in Absatz 2 genannte cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung unter dem betreffenden von der Kommission festgesetzten repräsentativen Preis, so wird für die Bestimmung des Zusatzzolls der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung als repräsentativer Preis gemäß Artikel 1 Absatz 2 bzw. Absatz 3 herangezogen.

(2) Ein Einführer kann auf Antrag bei der Annahme der Einfuhrerklärung bei der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats beantragen, daß zur Bestimmung des Zusatzzolls entweder der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung für in Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/72 umgerechneten Weißzucker bzw. für in Standardqualität gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 umgerechneten Rohzucker oder der dem Erzeugnis des KN-Codes 1702 90 99 entsprechende Preis herangezogen wird, wenn der genannte cif-Preis über dem in Artikel 1 Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten anwendbaren repräsentativen Preis liegt.

Der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung wird durch Anpassung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 in den Preis für Zucker der Standardqualität umgerechnet.

In diesem Fall wird der cif-Preis der betreffenden Sendung für die Bestimmung des Zusatzzolls herangezogen, sofern der Einführer zur Stützung seines Antrags binnen 30 Tagen nach Annahme der Einfuhrerklärung den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaates mindestens folgende Nachweise vorlegen kann:

- Kaufvertrag oder jeden entsprechenden Nachweis,

- Versicherungsvertrag,

- Rechnung,

- (gegebenenfalls) Beförderungsvertrag,

- Ursprungsbescheinigung,

- Konnossement im Fall der Beförderung auf dem Seeweg.

Der betreffende Mitgliedstaat kann zur Stützung dieses Antrags weitere Informationen und Papiere verlangen. Der betreffende von der Kommission festgesetzte Zusatzzoll wird zum Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar.

Der Einführer muß allerdings bei der Antragstellung eine Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (8) in Höhe der Differenz zwischen dem betreffenden von der Kommission festgesetzten Zusatzzoll und dem anhand des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung bestimmten Zusatzzoll hinterlegen.

Diese Sicherheit wird freigegeben, sobald die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats dem Antrag auf Basis der vom Antragsteller vorgelegten Belege stattgegeben hat.

Die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats gibt dem Antrag nicht statt, wenn sie diesen aufgrund der vorliegenden Belege für nicht gerechtfertigt hält.

Die Sicherheit verfällt, wenn die zuständige Behörde dem Antrag nicht stattgibt.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission wöchentlich für die Vorwoche die Einfuhren, denen infolge der im Absatz 2 vorgesehenen Annahme des Antrags stattgegeben wurde, sowie die entsprechenden Mengen des Erzeugnisses und Zölle.

Artikel 5

(1) Weicht die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 ermittelte Ausbeute des eingeführten Rohzuckers von der für die Standardqualität festgelegten Rohzuckerausbeute ab, so wird zur Berechnung des Zollsatzes und des je 100 kg dieses Rohzuckers zu erhebenden Zusatzzolls der betreffende für den Rohzucker der Standardqualität festgesetzte Zollsatz mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich durch Division des Prozentsatzes der Ausbeute des eingeführten Rohzuckers durch 92.

(2) Der Saccharosegehalt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g), einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, wird nach der Methode Lane und Eynon (Kupfer-Reduktionsmethode) bestimmt, die auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung angewandt wird. Der nach dieser Methode festgestellte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,95 als Saccharose berechnet.

Abweichend vom ersten Unterabsatz wird jedoch der Gehalt an Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, bei den Erzeugnissen, die weniger als 85 v. H. Saccharose und als Saccharose berechneten Invertzucker enthalten, durch die Ermittlung des Trockensubstanzgehalts bestimmt. Der Trockensubstanzgehalt wird aus der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1: 1 verdünnten Lösung und bei festen Erzeugnissen durch Trocknung bestimmt. Er wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1 als Saccharose berechnet.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 837/68 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 145 vom 27. 6. 1968, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 42.

(5) ABl. Nr. L 171 vom 28. 6. 1978, S. 34.

(6) ABl. Nr. L 94 vom 21. 4. 1972, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3.

(8) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.