Verordnung (EG) Nr. 1338/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 129 vom 14/06/1995 S. 0007 - 0008
VERORDNUNG (EG) Nr. 1338/95 DER KOMMISSION vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 12a Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3515/93 (4), kann der finanzielle Ausgleich nur Erzeugerorganisationen gewährt werden, die während des gesamten Wirtschaftsjahrs beim Erstverkauf die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) anwenden und ihre Mitglieder zu deren Einhaltung verpflichten. Nach Artikel 12a der Grundverordnung können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen finanziellen Ausgleich gewähren. Die Berechnungsweise für die monatlichen Vorschüsse auf diesen besonderen finanziellen Ausgleich ist näher festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 9a (1) Alle Bestimmungen dieser Verordnungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs gelten sinngemäß auch für die Gewährung des besonderen finanziellen Ausgleichs nach Artikel 12a der Grundverordnung, ausgenommen die Berechnungsweise der monatlichen Zuschüsse, die nach Anhang Ia erfolgt. (2) Erhält eine Erzeugerorganisation in einem Fischwirtschaftsjahr den besonderen finanziellen Ausgleich in dem in Artikel 12a Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehenen Rahmen, so werden Mengen, welche in dem Monat bzw. den Monaten, für den bzw. die der besondere finanzielle Ausgleich gezahlt wird, vermarktet oder zurückgenommen werden, bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs, auf den etwaige Ansprüche bestehen, nicht berücksichtigt." 2. Der nachstehende Anhang Ia wird hinter Anhang I angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Juni 1995 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15. (3) ABl. Nr. L 392 vom 31. 12. 1992, S. 35. (4) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 8. ANHANG "ANHANG I a Methode zur Berechnung des Vorschusses auf den besonderen finanziellen Ausgleich (1)(Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92) Art: ............. Monat: .................. A. Zwischen dem ersten Tag des ersten Monats des BFA (2) und dem letzten Tag des betreffenden Monats des BFA zum Verkauf angebotene Mengen (normale Monate ausgenommen): ................ kg B. Im Laufe desselben Zeitraums aus dem Handel genommene Gesamtmengen (normale Monate ausgenommen): ................ kg C. Durchschnittsprozentsatz der betreffenden Rücknahmen: ................ % (B/A × 100) Erstattungsbetrag = Rücknahmepreis × 0,93 - Pauschalwert D. Zu berücksichtigende Gesamtmenge der Rücknahmen (bis zu 14 % der zum Verkauf angebotenen Mengen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Vorschuß des Monats = (geschätzter Gesamtvorschuß auf BFA) - (Summe der Vorschüsse auf BFA der vorhergehenden Monate) (1) Gegebenenfalls anhand vorläufiger Daten, die innerhalb der zwei folgenden Monate durch endgültige Angaben zu ersetzen sind. (2) Der besondere finanzielle Ausgleich (BFA) kann höchstens für drei, davon zwei aufeinanderfolgende Monate eines Wirtschaftsjahrs gewährt werden."