Verordnung (EG) Nr. 1336/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3190/82 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung bestimmter von den Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder
Amtsblatt Nr. L 129 vom 14/06/1995 S. 0004 - 0004
VERORDNUNG (EG) Nr. 1336/95 DER KOMMISSION vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3190/82 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung bestimmter von den Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (2), insbesondere auf Artikel 30, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 3318/94 wurde insbesondere Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 - nachstehend Grundverordnung genannt - dahingehend geändert, daß die Kommission die Beschlüsse der Mitgliedstaaten, die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder auszudehnen, nicht vorher, sondern erst im nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Aufgrund dieser Änderung ist es erforderlich, bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3190/82 der Kommission (3), die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1772/82 des Rates (4) erlassen worden ist, entsprechend anzupassen. Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, bestimmte von den Erzeugerorganisationen festgelegte Regeln auf Nichtmitglieder auszudehnen, müssen der Kommission vor Inkrafttreten ihres Beschlusses davon Mitteilung machen. Es ist daher erforderlich, den Inhalt dieser Mitteilung festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3190/82 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, bestimmte Regeln einer Erzeugerorganisation auszudehnen, so teilt er der Kommission zumindest folgendes mit:" 2. Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen. 3. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission veröffentlicht diese Entscheidungen, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung trifft, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Juni 1995 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15. (3) ABl. Nr. L 338 vom 30. 11. 1982, S. 11. (4) ABl. Nr. L 197 vom 6. 7. 1982, S. 1.