31995R1325

Verordnung (EG) Nr. 1325/95 des Rates vom 6. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

Amtsblatt Nr. L 128 vom 13/06/1995 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1325/95 DES RATES vom 6. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), wurden bestimmte, in den Anhängen III B, IV, V und VI aufgeführte Hoechstmengen eingeführt, die für die dort genannten Staaten gelten.

Entsprechend Artikel 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und der Anpassungen der die Union begründenden Verträge, nachstehend "Beitrittsakte" genannt, soll die Verordnung (EG) Nr. 517/94, insbesondere die darin aufgeführten Hoechstmengen, auf die Beitrittsstaaten Anwendung finden. Nichtsdestoweniger ist es gemäß Artikel 30 der Beitrittsakte notwendig, die genannten Quoten in Übereinstimmung mit den in Anhang II der Beitrittsakte niedergelegten Leitlinien und unter den in Artikel 169 der Beitrittsakte festgelegten Bedingungen anzupassen.

Bei der Festlegung der genannten Kontingente war der Rat bemüht, ein Gleichgewicht zwischen einem angemessenen Schutz der Gemeinschaftsindustrie und der Notwendigkeit, die traditionellen Handelsströme mit den betroffenen Ländern zu bewahren, herzustellen.

Im Hinblick auf den Beitritt soll dieses Gleichgewicht aufrecht erhalten werden; dabei soll jedoch die Kontinuität der traditionellen Handelsströme der Beitrittsstaaten in den betroffenen Warenkategorien unter Berücksichtigung der in Anhang II der Beitrittsakte niedergelegten Leitlinien erhalten bleiben. Zu diesem Zweck können die Einfuhren im Jahre 1993, dem letzten Jahr, für das vollständige statistische Daten vorliegen, als repräsentativ für die traditionellen Handelsströme herangezogen werden.

Unter diesen Umständen soll die Höhe der Quoten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 jährlich festgesetzt sind, durch eine Addition der Mengen, die den im Jahre 1993 registrierten Einfuhren entsprechen, angepaßt werden.

Die Kommission hat am 19. Januar 1995 ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren paraphiert, das nicht von dem bilateralen MFA-Abkommen erfaßt ist.

Daher sollen ab 1. Januar 1995 die mit den Anhängen III B, IV, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingeführten Hoechstmengen entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung angepaßt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III B, IV, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER

(1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2798/94 (ABl. Nr. L 297 vom 18. 11. 1994, S. 6).

ANHANG

"ANHANG III B

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen nach Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Die Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien sowie die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen nach Artikel 3 Absatz 1

(Für die Warenbezeichnungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien siehe Anhang I A dieser Verordnung)

NORDKOREA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

nach Artikel 3 Absatz 3

(Für Warenbezeichnungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien siehe Anhang I A dieser Verordnung)

NORDKOREA

Kategorien: 10, 22, 23, 32, 33, 34, 35, 38, 40, 41, 42, 49, 50, 53, 54, 55, 58, 62, 63, 65, 66, 67, 72, 84, 85, 86, 87, 88, 90, 91, 93, 97, 99, 100, 101, 109, 111, 112, 113, 114, 120, 121, 122, 123, 124, 130, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 140, 141, 145, 146 A, 146 B, 146 C, 149, 150, 153, 156, 157, 159, 160.

ANHANG VI

Lohnveredelungsverkehr

(Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen nach Artikel 4)

Die Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien sowie die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>