31995R1307

Verordnung (EG) Nr. 1307/95 der Kommission vom 8. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide

Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/06/1995 S. 0019 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 1307/95 DER KOMMISSION vom 8. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3129/94 (4), wurde mit den Bestimmungen der Beitrittsakte in Einklang gebracht.

Die Zahl der für Schweden festgelegten Interventionsorte reicht nicht aus, um dort ein reibungsloses Funktionieren der Interventionsmaßnahmen zu gewährleisten. Sie sollte deshalb erhöht werden. Außerdem sind für dieses Land zusätzliche Interventionsorte vorzusehen nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse und der Lagerkapazitäten, damit große Getreidemengen zusammengestellt und abgesetzt werden können. Damit die Interventionsmaßnahmen in Schweden bereits im Wirtschaftsjahr 1994/95 voll angewendet werden können, sollten die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen schnellstmöglich angewendet werden. Die vorliegende Verordnung ist deshalb frühzeitig in Kraft zu setzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Schweden betreffende Teil im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 207 vom 18. 8. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 48.

ANHANG

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